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Quarantäne-Entschädigung

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letzte Antwort am 18.05.2021 09:48:07 von susanne_hoberg
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Mariwi1
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Nachricht 1 von 6
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Hallo liebe Community,

heute habe ich das Problem zur Quarantäne-Entschädigung.

Bei einem AN ist die Absonderung gem. 30 Abs. 1 IfSG für den Zeitraum 1.4. - 16. 4. 2021 verordnet worden. Die Entgelts-Ermittlung habe ich nach dem  Doc. 1008768 erfasst. Das sieht auch gut aus. Die Fehlzeit habe ich für den Zeitraum 1.-16.4.21 mit dem Grund Entschädigung wegen Quarantäne erfasst.

Bloß nun bekomme ich ein Fehler-/Hinweisprotokoll, dass in den Zeitraum auch Feiertage (Ostern) und Wochenenden enthalten sind, und daher die Fristen bis zur Abmeldung "Grund 30" nicht richtig ermittelt werden. kann. 

 

In dem Doc. 1008768 wird auch aufgeführt, dass für die Fehlzeiten nur Tage zu erfassen sind, an denen ein Verdienstausfall entsteht.

 

Bedeutet das, dass ich in meinen Fall  3 Fehlzeiten - einzutragen habe???

Do 1.4.-2.4.21 (Karfeitag, zu bezahlenden Feiertag) 

dann wieder von Mo (II. Ostern) 5.4. - 9.4.2021; 

und Mo 12.4.- 16. 4. 2021.

 

In der Beitragsberechnung für Erstattungsanträge nach § 56 IfSG (Auswertung 447)

weist  DATEV bei dem Zeitraum  1. - 16. 4. 2021      16 SV Tage aus.

 

In dem weiteren Fehler-/Hinweisprotokoll wird mitgeteilt, dass aus den erfassten Arbeitszeiten und den bisher erfassten Fehlzeiten, 13 Anspruchstage errechnet sind. Diese Zahl 13 kann ich mir nicht erklären. 

 

Hat hier jemand Erfahrung? und kann mir helfen.

Vielen Dank.

Liebe Grüße 

Flitze0815
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Nachricht 2 von 6
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Moin Mariwi,

du solltest eventuell erst einmal mit deinem Gesundheitsamt telefonieren, ob die evtl. auch die Wochenenden erstatten.. das mal ganz zu Anfang.. dann könntest du den Zeitraum komplett eingeben und den Hinweis der DATEV ignorieren.

Zahlt das Gesundheitsamt vor Ort aber nur die Tage, an denen üblicher Weise gearbeitet werden würde, wären das grundsätzlich erst einmal nur die Tage von Mo-Fr (bei einer 5-Tage-Woche). Ich habe Karfreitag und Ostermontag nicht in den Unterbrechungszeitraum reingenommen, meine Kollegin schon. Ich bin der Meinung normaler Weise würde an Feiertagen nicht gearbeitet werden, meine Kollegin meint an den Tagen wird aber der Lohn fortgezahlt, also gehören die Tage mit in den Zeitraum. Einen Bescheid haben wir beide noch nicht. Könntest du evtl. auch über das Gesundheitsamt abklären.

Je nachdem was du dort für eine Aussage bekommst, kannst du dann die Fehlzeiten anlegen.

Gruß

Flitze

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
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Mariwi1
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Nachricht 3 von 6
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Hallo Flitze, und Community,

vielen Dank für den Tipp mit dem Gesundheitsamt. Nach ca. 10 Telefonaten habe ich nun über den 

LANDSCHAFTSVERBAND Rheinland, der für meine Berechnung zuständig ist, folgende Nachricht bekommen, die ich gerne allen bekanntgeben möchte:

 

"grundsätzlich ist die Basis für die Berechnung des Quarantänezeitraumes die sozialversicherungspflichtigen

Tage, sprich 30 SV-Tage im Monat, da in der Regel der Arbeitnehmer auch für 30 Tage im Monat sein Entgelt erhält.

Arbeitsvertragliche Regelungen, wie z.B. Arbeitszeit von Montag bis Freitag sind für diese Regelung unschädlich.

D.h., wenn Ihr Mitarbeiter vom Montag bis Montag in Quarantäne war lautet die Berechnung:

Gehalt / 30 SV-Tage * 8 Entschädigungstage.

Freundliche Grüße

Ihr Landschaftsverband Rheinland"

 

Damit wird der gleiche Rechenmodus, wie für die Lohnfortzahlungserstattung zugrunde gelegt. 

 

Die DATEV Info (nur Tage zu erfassen, an denen Verdienstausfall entsteht) ist damit m.E. irreführend. 

 

Liebe Grüße

Mariwi

 

 

Flitze0815
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Nachricht 4 von 6
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Hui,

das ist interessant!

In Niedersachsen werden nur die Tage erstattet, an denen üblicherweise auch gearbeitet wird. Die komplette Erstattung finde ich natürlich auch sinnvoller, da eben - wie du bereits erwähntest - für Gehaltsempfänger ja das Entgelt auch fürs Wochenende gezahlt wird.

Aber da sieht man mal wieder, es wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt.

Viele Grüße

Flitze

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
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NaJu2008
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Die Landesdirektion Sachsen gibt in ihren FAQs zum Erstattungsantrag ebenfalls an, dass für jeden Quarantänetag 1/30 erstattet wird, ABER Urlaubstage sind nicht erstattungsfähig.

 

Hatte jetzt mal einen Bescheid zum Erstattungsantrag in der Hand. Wir haben im Lohn nur die tatsächlichen Arbeitstage abgerechnet und auch die entsprechende Auswertung dem Mandanten mit an die Hand gegeben, damit er sie beim Erstattungsantrag mit einreicht. Die LDS hat den Betrag laut Erstattungsantrag komplett ignoriert und selbst berechnet --> 1/30 für jeden Kalendertag in Quarantäne inkl. Wochenende.

 

Sollte man da jetzt überhaupt noch den Aufriss machen und immer schön die Wochenenden und Feiertage herausrechnen und vielleicht sogar Urlaubstage, wenn die Mitten in der Quarantäne wären (z.B. Brückentag nach Himmelfahrt), oder wie bei Krankheit die komplette Fehlzeit erfassen und gut ist?

 

Einen abweichenden Bescheid wird es ja so oder so geben.

 

Und über die neue Abrechnung nach KUG-Tabelle brauch man gar nicht erst reden...

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susanne_hoberg
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Nachricht 6 von 6
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Auch der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zahlt keine Wochenenden und Feiertage bei Quarantäne.

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letzte Antwort am 18.05.2021 09:48:07 von susanne_hoberg
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