Hallo Zusammen,
für eine Mitarbeiterin muss ich rückwirkend mit der Februar Abr. die Quarantäne für Januar (13.01.-26.01.) abrechnen.
Ich hab es so gemacht wie in der Anleitung Dok. 1008868 (Gehaltsempfänger).
Habe die Möglichkeit 1: Ermittlung des pauschalierten Netto Entgelts anhand der LVO Abzugstabelle genommen.
Am Schluss erhält der Mitarbeiter jedoch ca. 150€ weniger als wenn ich die Korrektur Quarantäne im Januar nicht eingetragen hätte. Ist dies korrekt? Wie argumentiert man dies gegenüber seinem Arbeitnehmer?
Über eure Rückmeldungen wäre ich sehr dankbar!
Eigentlich sollte der gleiche Auszahlungsbetrag rauskommen, zumindest war das bei meinen Abrechnungen immer so. Aber eventuell rechnet das Programm nicht mit 31 Tagen sondern 30 Tagen? Vielleicht mal schauen was hier eingegeben ist als Berechnungsgrundlage.
Hallo,
bei dem Vorgehen der Quarantäneberechnung ab 31.03.2021 werden pauschalierte Nettobeträge für die Berechnung des Netto-Verdienstausfalls herangezogen, wohingegen bei dem Vorgehen bis 30.03.2021 die aus der Lohnabrechnung individuell ermittelten Nettobeträge zugrunde gelegt werden.
Daher sind die Ergebnisse (Netto-Verdienstausfälle) dieser unterschiedlichen Vorgehensweisen nicht vergleichbar und differenziert zu betrachten.
In den meisten Fällen weicht der mit der neuen Berechnungsmethode ermittelte Auszahlungsbetrag vom Auszahlungsbetrag, den der Arbeitnehmer ohne Quarantäne hätte, ab. Zudem spielen noch weitere Faktoren wie die Lohnsteuerklasse, Faktorverfahren, Höhe des Entgelts über der BBG etc. eine Rolle.