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Pflegeversicherung Abschlag Kinder - rückwirkend berechnen

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letzte Antwort am 16.12.2025 13:35:14 von TinaS
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Claurodia
Einsteiger
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Folgender Sachverhalt:

Bei einem Mitarbeiter wurde ein Kind nicht berücksichtigt, Geburtsurkunde war in der Personalakte, wurde seinerzeit vergessen in Datev einzugeben.

Dem Mitarbeiter ist es jetzt aufgefallen, dass nur 2 Kinder auf seiner Abrechnung stehen und nicht 3.

Das Pflegeentlastungsgesetz gibt es ja seit dem 01.07.2023.

Können wir jetzt noch eine Rückrechnung machen?

Wir konnten bis ins Jahr 2024 zurückgehen und da macht Datev auch Rückrechnungen.

Aber wir kommen nicht mehr an das Jahr 2023.

Hatte jemand schon einmal so einen Fall und wie geht man damit um?

 

 

Constanze_GM
Erfahrener
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Hallo,

Dieser Sachverhalt ist nicht ganz ohne. Zuerst würde ich mit der Krankenkasse telefonieren und fragen, was die dazu sagen. Ich persönlich würde die vergangenen Jahre nicht mehr "anfassen". Normalerweise ist es gesetzlich so geregelt, dass die PUEG-Daten nicht rückwirkend geändert werden dürfen. Jetzt ist es halt so, dass das Lohnbüro den Fehler verursacht hat, daher würde ich es riskieren, ab Januar 2025 rückwirkend das Kind zu berücksichtigen, falls es Datev überhaupt zulässt. Normalerweise hat ein guter Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist drinnen, welche meistens besagt, dass der AN bis zu 3 Monate nach Erhalt seiner Lohnabrechnung Fehler in Textform beanstanden kann. Somit wäre eigentlich auch die Januarabrechnung bereits verfristet.

Vielleicht wäre es auch eine Möglichkeit, überhaupt mal rauszurechnen, von welchem Betrag wir hier überhaupt sprechen. Eventuell wäre ja der Arbeitgeber im Interesse eines zufriedenen Mitarbeiters bereit, diese Differenz als Nettolohnoptimierung beispielsweise mit beitragsfreien Sachbezugsgutscheinen zu korrigieren?

 

Halt uns doch bitte auf dem Laufenden, solltest Du mit der Krankenkasse darüber sprechen. Dankeschön

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lohnexperte
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Hallo @Claurodia ,

 


@Claurodia  schrieb:

 

Dem Mitarbeiter ist es jetzt aufgefallen, dass nur 2 Kinder auf seiner Abrechnung stehen und nicht 3.

Das Pflegeentlastungsgesetz gibt es ja seit dem 01.07.2023.


Ja, diesen Fall hatten wir seinerzeit (vor dem 01.07.2023) hier schon gedanklich vorweggenommen und ausführlich besprochen ...

 

Mein Vorschlag (auch und vor allem angesichts der "Größenordnung"):

 

0. Sich beim Mandanten für das Versehen entschuldigen und diese Vorgehensweise kommunizieren:

 

1. NB auf alle Monate ab 01/2024 mit dem vergessenen Kind.

 

2. Notiz in den Betriebsprüfungsordner, dass für die Monate 7-12/2023 bei Mitarbeiter X der Abschlag bei der PV zu gering ausfiel. Das kann dann bei der nächsten SV-Prüfung direkt an den Prüfer adressiert werden.

 

3. Sofern irgendjemand auch nur das Wort "Verzinsung" in den Mund nimmt, in Ohnmacht fallen 😉 oder hilfsweise um Info bitten, um welchen Zinsbetrag es sich nach dessen Berechnung handelt. Und dann "merkste selber" denken ...

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

siehe dazu u. a. auch:

 

https://www.haufe.de/personal/entgelt/frontbericht-zur-aenderung-in-der-pflegeversicherung_78_596682.html?page=10

 

 

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rschoepe
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@Constanze_GM  schrieb:

Normalerweise ist es gesetzlich so geregelt, dass die PUEG-Daten nicht rückwirkend geändert werden dürfen.


Jain. Wenn der AN den Nachweis verspätet einreicht, braucht dieser erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden.

Wenn der AG aber auf die Abfrage der Daten verzichtet hat und stattdessen die Zeit bis zur elektronischen Meldung aussitzt, hat der AN sogar ein Recht auf die verzinste(!) Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge.

Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung und Nachweis Elterneigenschaft, Punkt 3.5, S. 17

 

@Claurodia, lasst ihr die Zahl der berücksichtigten Kinder andrucken? Dann würde ich an der Stelle mit dem Mitarbeiter ins Gespräch gehen, dass er ja ganz offensichtlich seine Lohnabrechnung bis jetzt nicht kontrolliert hat und das zum Teil also auch auf seine Kappe geht. Korrektur ab 01/24 anbieten, und das halbe Jahr ab 07/23 wird dann eben bei der nächsten Betriebsprüfung korrigiert oder er verzichtet vielleicht sogar darauf (das solltet ihr dann schriftlich festhalten).

TinaS
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Hallo,

 

ich möchte mich da kurz mal einklinken, weil ich jetzt auch eine rückwirkende Änderung auf dem Tisch habe:

 

MA eigentlich ohne Kinder, ledig.

 

Jetzt kommen Elstam zurück: St-Kl. 4, 1 KFB

in DaBPV Datenbank stehen 0 Kinder

 

Nachfrage beim MA ergibt:

hat im Oktober geheiratet und Frau hat 2 Kids mitgebracht

 

Ok, also haben wir hier 2 Stiefkinder, die durch die Heirat beim MA die Kinderlosigkeit beenden und einen Beitragsabschlag begründen (sind unter 25J.).

Kann ich die für die PV jetzt rückwirkend ansetzen? Nachweise habe ich erst jetzt angefordert (in der Datenbank werden diese Fälle ja nicht geführt und gemeldet) und werde Sie wohl im Januar bekommen.

 

Woher kommt der KFB in Elstam (sofern kein Antrag gestellt wurde und Unterhalt vom Vater bezahlt wird)?

Durch den KFB hat Lodas ja nun eh schon die Kinderlosigkeit automatisch ab 10/25 beendet und korrigiert, aber der PV-Abschlag ist aktuell noch nicht berücksichtigt.

 

Vielen Dank!

 

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lohnexperte
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@TinaS  schrieb:

 

Woher kommt der KFB in Elstam (sofern kein Antrag gestellt wurde und Unterhalt vom Vater bezahlt wird)?


Ein einzelnes Kind kann u. U. zu mehr als (in Summe) einem ganzen KFB führen; nämlich genau im von Ihnen beschriebenen Fall: Nicht miteinander verheiratete Elternteile erhalten jeweils für ein Kind einen halben KFB, das macht bei zwei Kindern 2 x 0,5 = 1. Wenn dann nun eines dieser Elternteile heiratet, erhält das andere (dann) Stiefelternteil ebenfalls einen ganzen KFB (vom anderen Ehegatten gespiegelt).

 

Andererseits erhält auch ein kinderloser Ehegatte einen KFB, sofern der andere Ehegatte zur Zeit der noch nicht geschiedenen Ehe ein leibliches Kind mit seinem neuen Partner bekommt. Das hatte ich schon: Da wurde für eine nachweislich nicht schwangere Kollegin ein KFB zurückgemeldet; auf meine Nachfrage (Adoptivkind?) teilte sie mit, dass ihr Noch-Ehemann Papa geworden ist.

 

Für dem Beitragsabschlag in der PV würde ich jetzt, da Stiefkinder nicht innerhalb des elektronischen Verfahrens gemeldet werden, die erforderlichen Unterlagen (Eheurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Meldebescheinigung der Patchworkfamilie) anfordern und aufbewahren.

 

VG 

 

 

TinaS
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Vielen Dank!

 

Ah, gespiegelt von der neuen Ehefrau, das ist natürlich eine Idee - die hatte ich so nicht beim Nachlesen gefunden.

Würde aber nicht bedeuten, dass das für den Nachweis beim PV-Abschlag genügt?

Sonst gilt doch m.W.n. der rückgemeldete KFB auch als PV-Nachweis.

 

Nachweise habe ich angefordert. ABER: ab wann trage ich die 2 Kinder für den Abschlag ein: Rückwirkend ab 10/25 oder erst ab dem Monat wo mir die Nachweise vorliegen oder sogar  erst Folgemonat?

Dazu habe ich nicht wirklich was gefunden (gültig ab Ablauf vereinfachtes Verfahren)...

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rschoepe
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Wenn du die Nachweise innerhalb von drei Monaten bekommst, gelten sie rückwirkend ab dem Ereignismonat, sonst ab dem Folgemonat der Einreichung. § 55 SGB 11 Abs. 3b

lohnexperte
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@TinaS  schrieb:

 

Ah, gespiegelt von der neuen Ehefrau,

Ob der Ausdruck so korrekt ist, weiß ich nicht. Er fiel mir aber als (wie ich empfand: gute) Beschreibung des dahinterstehenden Sachverhaltes ein. Und in der Literatur habe ich dazu auch nichts gefunden, aber mit fortschreitendem Alter kann man eben auch einen entsprechenden Erfahrungsschatz zurückgreifen ;).

 

VG

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TinaS
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Danke für den Hinweis mit SGB XI!

 

Da die Kinder vor 4/23 geboren wurde, wäre lt. SGB XI § 55 ja eigentlich eine Rückwirkung möglich - auf Nachweise wird hier nicht verwiesen

 

(3b) Nachweise für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder wirken vom 1. Juli 2023 an; erfolgt der Nachweis für zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. Juni 2023 geborene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht. Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt. Erfolgt der Nachweis für ab dem 1. Juli 2025 geborene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird; für Nachweise, die im Verfahren nach Absatz 3c Satz 1 abgerufen werden, gilt Satz 2.

 

Oder gibts andere Meinungen?

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@TinaS  schrieb:

Danke für den Hinweis mit SGB XI!

 

Da die Kinder vor 4/23 geboren wurde, wäre lt. SGB XI § 55 ja eigentlich eine Rückwirkung möglich - auf Nachweise wird hier nicht verwiesen

 

 

Oder gibts andere Meinungen?


Ich bin anderer Meinung und verstehe den ganzen Text sinngemäß so, dass auf das erstmalige Kind-Haben-Datum abgestellt wird. Deshalb schreibt man im SGB immer von Geburt (weil das der Regelfall ist); inhaltlich würde ich "Geburt" mit "erstmaligem Kindsverhältnis" ersetzen in den Fällen, in denen die Elterneigenschaft eben nicht durch die Geburt, sondern durch später eintretende Umstände (Hochzeit mit deinem leiblichen Elternteil = Stiefelternschaft; Annahme an Kindes statt = Adoptiveltelternteil, etc.) begründet wird. Rechtsgrundlagen dazu habe ich keine, nur meine Meinung ....

 

VG

rschoepe
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Ja, so habe ich das auch interpretiert. Ich kann mir nämlich eher nicht vorstellen, dass eine entsprechende Rückwirkung (die mit fortschreitender Zeit zudem immer mehr Jahre umfassen würde) vom Gesetzgeber gewollt ist.

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TinaS
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Ja, leuchtet mir ein. Aber aktuell ist der Gesetzeswortlaut nun mal so wie er da steht.

Der letzte Satz in dem Absazt macht für mich auch nicht wirklich Sinn... aber gut.

Ich habe mal bei unserem DRV Prüfer angefragt, mal sehn was er sagt.

 

Danke!

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letzte Antwort am 16.12.2025 13:35:14 von TinaS
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