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Pfändung - unterhaltsberechtigte Personen

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letzte Antwort am 09.03.2021 17:11:57 von t_r_
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AMayer
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Hallo zusammen,

 

ich habe bei einem Arbeitnehmer den zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten.

 

Beim ersten Beschluss wurde als unterhaltberechtigte Person der Lebensgefährte ausgeschlossen, da er eigenes Einkommen hat.

Also habe ich nur die Tochter (18 Jahre, in Ausbildung) berücksichtigt.

 

Beim zweiten Beschluss wird nun explizit die Tochter ausgeschlossen, mit der Begründung, da sie volljährig ist.

 

Jetzt habe ich nachgelesen:

Laut Datev-Dokument Nr. 1020619 gilt die Tochter zwar grundsätzlich als unterhaltsberechtigte Person, da sie noch in der Ausbildung ist und dadurch noch kindergeldberechtigt ist, aber Personen mit eigenem Einkommen MUSS ich laut diesem Dokument selbständig ausschließen.

 

In einem anderen Dokument von einem anderen Steuer-Info-Dienstleister steht jedoch, dass selbst ein Ehegatte mit höherem Gehalt als unterhaltsberechtigte Person zählt, wenn er nicht vom Gericht ausgeschlossen wird.

Auch ein Kind mit eigenem Einkommen kann demnach nur auf Antrag unberücksichtigt bleiben.

 

Nun die Frage, hätte ich beim ersten Beschluss auch die Tochter mit der Ausbildungsvergütung nicht berücksichtigen dürfen? Oder nur anteilig, da nur so geringes Einkommen?

Oder doch voll, weil sie nicht vom Gericht ausgeschlossen wurde?

 

Das Inkassobüro des ersten Beschlusses konnte mir da leider keine Auskunft geben.

Und durch die widersprüchlichen Info-Dokumente, weiß ich leider auch nicht mehr ...

 

Danke für eure Hilfe

bodensee
Allwissender
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Sie sind an den Gerichtsbeschluss gebunden. 

 

Wenn im ersten Beschluss nur der LAG (Lebensabschnittsgefährte) ausgeschlossen ist und die Tochter nicht bleibt es bei der 1 Unterhaltsberechtigten Person. Entsprechen dem Beschluss 2 . 

 

Wenn die Gläubiger etwas anderes möchten, dann müssen Sie dies bei Gericht beantragen. Wir als lohnabrechnende Stelle dürfen uns nicht über eine Beschluss eines Gerichts - selbst wenn er unserer Ansicht nach falsch ist- hinwegsetzen. 

 

Wir können dann unseren in aller Regel Arbeitgebermandanten darauf ansetzen bzw. dieser wiederum den gepfändeten Arbeitnehmer.

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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AMayer
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Super, danke für die schnelle Antwort!

 

Sprich beim ersten lasse ich den Zähler 1 stehen bei unterhaltsberechtigte Person.

Passt.

 

Und beim zweiten dann auch, weil ich weiß dass sie mit Ihrem Lebensgefährten zusammen lebt...?

Auch wenn die Lohnsteuerklasse was anderes sagt...?

Sie hat nämlich eigentlich die II...

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bodensee
Allwissender
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Beschluss 1 sind wir uns einig. 

 

Beschluss 2 stehen im Beschluss - ich habe Gott sei Dank nicht oft Pfändungsbeschlüsse im Haus- den unterhaltsberechtigte Personen drin ? Oder nur der Ausschluss ? 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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t_r_
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Nach meiner Kenntnis sind gesetzlich nicht unterhaltsberechtigte Personen in der Regel nicht bei einem Pfändungsbeschluss zu berücksichtigen. Also wären nur Ehen bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften zu berücksichtigen. Gibt es hier einen Beschluss vom Gericht (z. Bsp. kann das Finanzamt ohne Gericht Unterhaltsberechtigte ausschließen) das unterhaltsberechtigte Personen nicht zu berücksichtigen sind, so hat man sich als Drittschuldner daran zu halten.

 

Für unterhaltsberechtigte Kinder dürfte das Gleiche gelten.

 

Im Übrigen kann ich @bodensee nur beipflichten, wir müssen den Beschluss umsetzen. Auch wir informieren bei mutmaßlich falschen Beschlüssen den Mandanten und empfehlen eine Information des Mitarbeiters. Dieser sollte dann für weitere Schritte und Beratungen einen Anwalt hinzuziehen.

 

 

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AMayer
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Ich habe eben auch nicht oft solche Beschlüsse. Nur hier gleich zwei...

 

Es gibt keine Aufzählung der unterhaltsberechtigten Personen, nur den Ausschluss der Tochter.

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AMayer
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Ich will den Beschluss ja in jedem Fall so umsetzen wie er vor mir liegt.

Das steht außer Frage. Bzw. darum geht es, dass ich es richtig mache...

 

Also, da die beiden ohne Trauschein zusammen leben, muss ich den Lebensgefährten eh nicht berücksichtigen.

Wäre auch meine Intention.

Aber da dieser beim ersten Beschluss explizit ausgenommen wurde, war ich verunsichert.

 

Dann würde ich beim zweiten Beschluss keine unterhaltspflichtige Person angeben.

Bin ich voll d'accord.

 

Vielen Dank an Sie beide!

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Flitze0815
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hui.. das kenn ich noch gar nicht, dass per Gerichtsbeschluss der Lebenspartner ausdrücklich ausgeschlossen wird.. normaler Weise ist der ja eh nicht unterhaltsberechtigt .. es sei denn eingetragene Lebensgemeinschaft.. aber das würde man dann ja inzwischen auch schon an der Steuerklasse erkennen.. (hat ja lang genug gedauert)

Wir lassen uns von unseren Arbeitnehmern die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen bescheinigen und ermitteln das auf gar keinen Fall allein. Man kann ja auch gegenüber einem Elternteil unterhaltspflichtig sein und das sieht man eben nicht an den steuerlichen Daten. Schlussendlich muss der Schuldner aber selber dafür Sorge tragen, dass 'außergewöhnliche' Fälle schon gleich vom Gericht miterfasst werden.

Gruß

Flitze

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
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t_r_
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Als Arbeitgeber sind Sie in der Regel auf der "sicheren" Seite, wenn Sie die Daten der Lohnsteuerkarte berücksichtigen, wenn aus dem Beschluss nichts anderes hervor geht. Damit haben wir hier gute Erfahrugnen gemacht, allerdings kenne ich es auch so, dass auf Hinweis von weiteren Unterhaltsberechtigten des Arbeitnehmers, eine zusätzliche Bescheinigung zu den Lohnakten genommen wird.

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letzte Antwort am 09.03.2021 17:11:57 von t_r_
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