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Pfändung Lohnsteuerjahresausgleich

8
letzte Antwort am 18.12.2025 14:27:37 von Elke3
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0 Personen hatten auch diese Frage
Mepe
Beginner
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Nachricht 1 von 9
687 Mal angesehen

Hallo,

 

ich habe einen Pfändungsbeschluss über einen Lohnsteuerjahresausgleich vom Finanzamt für einen Mitarbeiter bekommen.

Ich sehe bei den Pfändungen keine Einstellung dazu..

 

Gibt es eine Möglichkeit es direkt bei den Mitarbeiter zu hinterlegen?

 

Viele Grüße

Bini
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 9
665 Mal angesehen

Hi Mepe,

 

Vielleicht ist das Gehalt so niedrig, das die Pfändung nicht greift.

Den Lohnsteuerjahresausgleich des Arbeitgebers ist doch nicht hoch.

 

Oder ist die Steuerrückzahlung vom Finanzamt gemeint. Da hat aber der Arbeitgeber nichts mit zu tun.

 

LG

Sabine

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DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 3 von 9
626 Mal angesehen

Hallo,


vermutlich handelt es sich hierbei um eine Steuernachforderung vom Finanzamt gegenüber des Mitarbeiters aufgrund seiner Einkommenssteuererklärung. Wenn dies der Fall ist, dann hinterlegen Sie den vom Finanzamt eingereichten Pfändungsbeschluss als gewöhnliche Pfändung in den Mitarbeiterstammdaten.


Eine Einstellung, dass es sich hierbei um eine Pfändung aus dem Lohnsteuerjahresausgleich handelt, gibt es in Lohn und Gehalt nicht.


Informationen darüber, wie Sie Pfändungen abrechnen können, finden Sie in unserem Dokument 9219389 – Pfändung / Lohnpfändung, Unterhaltspfändung.

 

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Uwe_Lutz
Unerreicht
Offline Online
Nachricht 4 von 9
619 Mal angesehen

Moin,

 

ich nehme mal an, dass hier eher der Anspruch auf Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs durch den Arbeitgeber mit der Dezember-Abrechnung gepfändet worden ist.

 

Hierbei liegt m.E. keine Lohnpfändung vor, so dass die Pfändungsfreibeträge nicht gelten, d.h. der hierbei erstattete Betrag ist voll pfändbar.

 

Diese Pfändung kann m.E. im Programm leider nicht hinterlegt werden. Der Abzug muss manuell überwacht und erfasst werden.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

Elke3
Beginner
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Nachricht 5 von 9
543 Mal angesehen

Hallo Herr Lutz,

 

vielen Dank für diese Info. Wo erfasse ich denn diese Zahlung an den Gläubiger in den Pfändungswerten? Kann ich irgendwo eine "Sondertilgung" eintragen? Bitte hier gerne eine Info zu LODAS.

 

Vielen Dank!

 

Viele Grüße

Elke Römer

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 6 von 9
514 Mal angesehen

Moin,

 

das ist länger her, dass ich so etwas selbst abgerechnet habe...

 

Ich bin mir nicht sicher, ob es ausreicht, wenn Sie den Betrag des LStJA als zusätzlichen Abzug über die Bewegungsdaten erfassen (über die Nettoabzugsart der Pfändung). Es kann aber sein, dass so der Restbetrag nicht korrekt angepasst wird.

 

Bitte daher auf jeden Fall mittels Probeabrechnung prüfen!

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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Elke3
Beginner
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Nachricht 7 von 9
414 Mal angesehen

Hallo Herr Lutz,

 

ich bin hierzu immer noch eine Antwort schuldig.

 

Die Eingabe in den Bewegungsdaten mit dem entsprechenden Nettoabzug der Pfändung hat einwandfrei geklappt. Die Restforderung wurde entsprechend gekürzt.

 

Nochmals vielen Dank! 

 

Viele Grüße

Elke Römer

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amberchanel123
Beginner
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Nachricht 8 von 9
100 Mal angesehen

Hallo Elke, 

ich stehe in dieser Angelegenheit selber gerade auf dem Schlauch. Über welche Lohnart hast du das erfasst, sodass die Restforderung auch gekürzt wird?

Viele Grüße

Anke

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Elke3
Beginner
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Nachricht 9 von 9
61 Mal angesehen

Hallo Anke,

 

ich habe in den Bewegungsdaten den Betrag mit dem Nettoabzug eingegeben, der für diese Pfändung unter "allgemeine Angaben" hinterlegt ist.

 

Der Nettoabzug wurde dann ordnungsgemäß in der Abrechnung und im Berechnungsschema dargestellt und als Tilgung von dem Pfändungsbetrag abgezogen.

 

Viele Grüße

Elke 

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8
letzte Antwort am 18.12.2025 14:27:37 von Elke3
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