Liebe Community,
ich rede zwar nicht gerne über ungelegte Eier (und traue den vollmundigen Ankündigungen kaum), möchte aber schon mal die folgenden Gedanken ins Spiel bringen:
Jahressteuergesetz 2024: Pauschalversteuerung eines Mobilitätsbudgets | www.dashoefer.de
Drei Fragen stellen sich mir in diesem Zusammenhang:
1. Wie hoch wird die Pauschalbesteuerung sein?
2. Kann man die Pauschalsteuer auf den Mitarbeiter abwälzen?
3. Kann es sein, dass der Gesetzgeber (durch die aktuelle Rechtssprechung) die SV-Freiheit nur vortäuscht und die SV-Belastung quasi durch die Hinterür herstellt?
Wie realistisch ist es denn, die Pauschalbesteuerung tatsächlich in dem Monat durchführen zu können, in dem die Zuwendung erfolgte? Mein Gedanke gilt dabei vor allem den Weihnachtsfeiern und dem Überschreiten der 110-€-Grenze: Welchem Lohnabrechner liegen denn im (deutschen - Urlaubszeit + Weihnachtsfeiertage bei Geschäftspartnern und im eigenen Unternehmen und im Lohnbüro) Dezember tatsächlich alle relevanten Angaben zur Ermittlung der 110-€-Grenze vor (alle Rechnungen, Teilnehmerliste), um die Pauschalbesteuerung in der LSt-Anmeldung Dezember durchführen zu können? Oder sollte man nun angesichts der drohenden SV-Pflicht Betriebsveranstaltungen prinzipiell nur bis zum 10. eines Kalendermonats durchführen, weil man den engen zeitlichen Rahmen nicht einhalten kann?
Viele Grüße und einen schönen Tag.
@lohnexperte schrieb:3. Kann es sein, dass der Gesetzgeber (durch die aktuelle Rechtssprechung) die SV-Freiheit nur vortäuscht und die SV-Belastung quasi durch die Hinterür herstellt?
Ich verstehe das so, dass die monatsgleiche Pauschalversteuerung konkret für das Mobilitätsbudget (welches in § 40 Abs. 2 Nr. 8 kommt, den es bislang noch nicht gibt) gilt. Nicht generell für pauschalversteuerbare Zuwendungen. Und das ist m.W. bei anderen laufenden Zuwendungen doch nicht anders. Die Weihnachtsfeier hingegen ist ja eine einmalige Zuwendung.
@rschoepe schrieb:Ich verstehe das so, dass die monatsgleiche Pauschalversteuerung konkret für das Mobilitätsbudget (welches in § 40 Abs. 2 Nr. 8 kommt, den es bislang noch nicht gibt) gilt. Nicht generell für pauschalversteuerbare Zuwendungen.
Da ist das BSG anderer Meinung.
Bundessozialgericht - Pressemitteilungen - Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden
In der Pressemitteilung zu dem Urteil (das ja gar nicht zum noch nicht vorhandenen Mobilitätsbudget ergehen konnte) heißt es:
Nach den maßgeblichen Vorschriften kommt es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen.
Danach muss man damit rechnen, dass eine Anmeldung der Pauschalsteuer bis zum 28.02. des Folgejahres (wie dies bisher ja meistens akzeptiert wurde) künftig nicht mehr ausreichend sein wird.
1. §40 II Satz 1 regelt die Fälle mit 25 % Pauschalsteuersatz, der wird dann auch für Nr. 8 gelten.
2.
3. Was haben Weihnachtsfeiern mit Nr.8 zu tun?
Weil mir gerade das Heft über den Schreibtisch kam:
lgp schreibt dazu weiter
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten im Besprechungsergebnis vom 20.04.2016, TOP 5 (Abruf-Nr. 230282) die Auffassung, eine nachträgliche Pauschalbesteuerung könne stets nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung geltend gemacht werden, also längstens bis zum 28.02. des Folgejahrs. Dem schließt sich nun das BSG im Ergebnis an.
[…] Diese sind nur dann nicht dem Lohn zuzurechnen, wenn sie vom Arbeitgeber für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert wurden. Der Abrechnungszeitraum endet am 28.02. des Folgejahrs.
(Hervorhebung von mir)
Das hatte ich aber auch falsch interpretiert und den Abrechnungszeitraum als Abrechnungsmonat verstanden.
Wobei es bei laufenden Bezügen wie Mobilitätsbudget, Tankgutschein usw. natürlich trotzdem sinnvoll ist, die monatlich abzurechnen. Dann braucht man sich fürs Jahresende keinen Knoten ins Taschentuch zu machen.