Hallo zusammen,
ich rechne eine geringfügig Beschäftigte ab, die in diesem Jahr zuletzt im Mai gearbeitet hat. Sie hat auf die RV- Pflicht verzichtet, es erfolgte eine Unterbrechnungsmeldung mit Grund 34.
Jetzt hat die Aushilfe im Oktober wieder gearbeitet. Muss sie einen neuen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht unterschreiben oder ist der erste Befeiungsantrag noch gültig?
Vielen Dank im Voraus.
Hallo,
lt. Knappschaft https://blog.minijob-zentrale.de/2018/07/03/befreiung-von-der-rentenversicherungspflicht-im-minijob-infos-fuer-arbeitgeb…
ist es wohl nicht notwendig. Ich weiß aber nicht, inwiefern ein schriftlicher Nachweis des Unterbrechungsgrundes vorliegen muss - oder ob dann ein neuer Befreiungsantrag nicht einfacher zu erhalten ist...
LG
VM
Hallo Chrissy K.,
ich würde mich nicht auf das dünne Eis wagen und sogar noch einen Schritt weitergehen. Ihr Mandant sollte nicht nur den Befreiungsantrag, sondern auch einen Personalfragebogen vollständig neu ausfüllen lassen. Wir hatten einen Fall, dass ein Minijobber während einer 34er Unterbrechung einen anderen Minijob begonnen hatte. Wenn noch eine Erstbeschäftigung hinzukommt haben Sie plötzlich ein sozialversicheurngspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, weil sie der 2te Minijobber sind und wissen davon gar Nichts. Leider gilt im Lohn wie immer "Lieber zwei Formulare zuviel als eins zu wenig".
Viele Grüße
M. Vogel
ich würde mich nicht auf das dünne Eis wagen und sogar noch einen Schritt weitergehen. Ihr Mandant sollte nicht nur den Befreiungsantrag, sondern auch einen Personalfragebogen vollständig neu ausfüllen lassen. Wir hatten einen Fall, dass ein Minijobber während einer 34er Unterbrechung einen anderen Minijob begonnen hatte. Wenn noch eine Erstbeschäftigung hinzukommt haben Sie plötzlich ein sozialversicheurngspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, weil sie der 2te Minijobber sind und wissen davon gar Nichts. Leider gilt im Lohn wie immer "Lieber zwei Formulare zuviel als eins zu wenig".
Auf dem Fragebogen sollte aber auch der Hinweis enthalten sein, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über alle Änderungen informieren muss. Wenn der Arbeitnehmer diesen Hinweis bei dem ersten Fragebogen ignoriert dann wird er ihn auch bei einem zweiten Fragebogen ignorieren.
Wenn der Arbeitnehmer darauf hingewiesen wurde, dass er weitere Beschäftigungen unverzüglich mitzuteilen hat, dann würde eine etwaige Versicherungspflicht erst dann eintreten, wenn die Knappschaft dies durch Bescheid festgestellt hat.
Der schriftliche Antrag auf RV-Befreiung sollte immer, nach mehr als einmonatiger Unterbrechung, mit aktuellem Datum neu vorliegen. Ein dringender Ratschlag der DRV.