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Neue Sofortmeldung nach einer Unterbrechungsmeldung?

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letzte Antwort am 25.11.2019 12:34:01 von zieglerconsult
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manu
Einsteiger
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Hallo,

bei meinem Mandanten in der Gastronomie kommt es öfters mal vor, dass Aushilfen für zwei/drei Monate nicht arbeiten und vom Programm eine Abmeldung wg. Unterbrechung erstellt wird (Grund 34).

Wenn diese Aushilfe jetzt wieder angemeldet wird (13 Anmeldung wg. so. Gründe), muss ich dann vorher zwingend eine Sofort-Meldung erstellen? Oder ist das nicht notwendig?

Vielen Dank für Eure Hilfe und Info´s

alex7763
Aufsteiger
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Hallo,

da gibts in der alten Newsgroup umfangreiche Diskussionen die leider keine eindeutige Lösung brachten.
Tel. Nachfrage bei der RV ergab, dass diese eine Sofortmeldung wünschen (was aber nicht unbedingt rechtssicher ist ;-)) 

Die andere Meinung zielt darauf, dass das Arb.verhältnis nie beendet wurde, also auch keine Sofortmeldung.

Wie das der Zoll sieht ?????

Wie erstellen bei uns die Sofortmeldung nach Unterbrechung als Vorsichtsmaßnahme (der Zoll ist bewaffnet ;-)))

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heckerlein
Fachmann
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Beitrag vom Nutzer gelöscht

manu
Einsteiger
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Hallo,

ich möchte gerne aus aktuellem Anlass die Diskussion nochmals aufleben lassen.

Gibt es in der Zwischenzeit irgendwelche neuen Erkenntnisse?

Ich tendiere auch mal sicherheitshalber dazu eine neue Sofortmeldung zu erstellen. Aber manchmal bekommt man ja einfach auch die Info vom Mandanten zu spät mitgeteilt...

Auch denke ich, dass es der DRV eigentlich sch..egal ist ob eine Sofortmeldung erstellt wurde.

Eine sichere Auskunft könnte hier dann doch eher der Zoll erteilen...

Viele Grüße

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w_paul
Erfahrener
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Guten Tag,

ein Zollbeamte behaarte bereits darauf, dass bei einer ein monatigen Unterbrechung eine Sofortmeldung erstellt werden muss. Der Rentenversicherungsprüfer wollte bei einer ein monatigen Unterbrechung einen neuen Befreiungsantrag zur Rentenversicherung. Im Sinne einer 2. Sofortmeldung wird wahrscheinlich auch ein 2. Hinweis auf die Ausweispflicht notwendig sein.

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klunk_w
Fortgeschrittener
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Hallo,

sobald ein Mitarbeiter bei einer Unterbrechung von 2 Monaten abgemeldet wird, muss eine Sofortmeldung erstellt werden. Sonst hat man beim Zoll schlechte Karten in Sachen Schwarzarbeit. Sonst könnte ja jeder Gastwirt jeden seiner "Schwarzarbeiter" irgendwann angemeldet haben und im Falle einer Kontrolle behaupten, dass er in diesem Monat wieder angefangen hat. So leicht wird das Gesetzt zur Bekämpfung von Schwarzarbeit wohl nicht umgangen werden.

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cro
Experte
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Hallo Frau Haile,

eine Sofortmeldung immer dann, wenn eine Abmeldung (egal durch wen ausgelöstt) übermittelt wurde.

Schriftliche RV-Befreiungsfrage immer dann, wenn ein AN zwei oder mehr Monate weg war. Das ging bisher gut, soll aber keinesfalls eine Garantie sein.

Gruß

C. Rohwäder

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manu
Einsteiger
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Danke für die rege Beteiligung an der Diskussion.

Hab jetzt gestern mal beim Zoll angerufen und nachgefragt. Aber die haben mich dann an die Dt. Rentenversicherung verwiesen... Auf meinen Einwand, dass ja eigentlich der Zoll vor Ort die Sofortmeldung prüft wurde leider nicht eingegangen...

Bei der Rentenversicherung habe ich bis jetzt leider noch niemanden erreicht, der sich dafür zuständig fühlt.

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göppl
Einsteiger
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Hallo Datev-Community,

die Datev schrieb im Infoservice Lohn Januar 2012 folgendes (ACHTUNG: Das wurde im Februar 2012 auch noch konkretisiert, der Auszug von Februar 2012 findet sich weiter unten.):

Zitat aus Infoservice Lohn Januar 2012 der Datev

2.8 DEÜV-An-/Abmeldungen: Neuerungen ab 2012

Einen Überblick über alle Neuerungen für 2012 sowie die
grundlegenden Details zur DEÜV finden Sie in der Info-Datenbank im Dokument
"Erweiterungen am Meldeverfahren gemäß DEÜV" (Dok.-Nr. 1080274). Hier
die wichtigsten Änderungen:

Geringfügig Beschäftigte mit Monaten ohne Entgelt

Grundsätzlich gilt das DEÜV-Meldewesen
(DEÜV-An-/Abmeldungen, Jahresmeldungen) für alle Arbeitnehmer - auf für
geringfügig Beschäftigte. Fällt in einem Monat kein Entgelt an, ist eine
entsprechende Fehlzeit erforderlich. Wird die Fehlzeit nicht erfasst, stimmen
am Ende in der DEÜV - und damit in der Rentenversicherung - die Beitragsmonate
nicht mit den tatsächlich gearbeiteten Zeiten überein.

Ab Januar 2012 ist
es deshalb Pflicht, geringfügig Beschäftigte in der DEÜV ab- und später wieder
anzumelden, wenn in einem Monat kein Entgelt anfällt. Mit der Lohn und
Gehaltsversion 9.45/9.5 erfolgt die Ab- und Anmeldung für Lohnabrechnungen ab
Januar automatisch.

Achtung
Sofortmeldung: Für sofortmeldepflichtige Unternehmen besteht in diesem Fall
Handlungsbedarf, denn neben der automatischen DEÜV-Anmeldung ist auch eine neue
Sofortmeldung zu erstellen.

Wir empfehlen Ihnen dringend, für geringfügig Beschäftigte die Fehlzeit "Unbezahlter Urlaub" zu erfassen, sofern in
einem Monat kein Entgelt anfällt. Als sofortmeldepflichtiger Betrieb sparen Sie sich dadurch die erneute Sofortmeldung, denn die ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Zitat aus Infoservice Lohn Februar 2012 der Datev

3.2 Geringfügig Beschäftigte mit Monaten ohne Entgelt

Die Pflicht, geringfügig Beschäftigte in der DEÜV ab- und
später wieder anzumelden, wenn in über einen Zeitraum von mehr als einem
Kalendermonat kein Entgelt anfällt und kein Austritt erfasst ist, besteht schon
seit langem. Mit der aktuellen Version von Lohn und Gehalt erfolgt die Ab- und
Anmeldung für Lohnabrechnungen ab Januar 2012 automatisch, auch wenn für den
Arbeitnehmer keine Fehlzeit erfasst wurde. Darüber haben wir Sie bereits im
Infoservice Januar informiert.

Für Lohnabrechnungen im Januar wurde - falls erforderlich
- die DEÜV-Abmeldung mit dem Grund der Abgabe 30 (Abmeldung wegen Ende einer
Beschäftigung) und die DEÜV-Anmeldung mit Grund der Abgabe 10 (Anmeldung wegen
Beginn einer Beschäftigung) erstellt. Für sofortmeldepflichtige Unternehmen
bestand in diesem Fall Handlungsbedarf.

Inzwischen wurden die Vorgaben der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH) weiter konkretisiert. Danach müssen künftig folgende Meldegründe verwendet werden:

Meldegrund 34
(Abmeldung wegen Ende einer SV-pflichtigen Beschäftigung oder bei mehr als
einem Monat ohne Entgelt und ohne Fehlzeit)

Meldegrund 13
(Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis)

Eine neue Sofortmeldung ist dann nicht mehr erforderlich. In der Praxis erfolgt durch die
neuen Meldegründe eine DEÜV-Abmeldung erst dann, wenn der Arbeitnehmer zwei
Monate nacheinander kein Entgelt erhält. Mit dem Service-Release 9.51
erfolgt bei mehr als einem Monat ohne Entgelt die DEÜV-Abmeldung mit dem neuen
Meldegrund automatisch.

Ein Beispiel dazu haben wir in der Info-Datenbank im
Dokument: Erweiterungen am Meldeverfahren gemäß DEÜV (Dok.-Nr. 1080274) für Sie
vorbereitet.

Hat jemand Auszüge aus der oben genannten Klarstellung der ITSG? Vielleicht jemand von der Datev, der den Verfasser des oben genannten Artikels kennt. Bisher war das für unsere Kanzlei eingentlich kein großes Thema. Seit neuesten ist bei den Sofortmeldungen die Angabe eins abweichendes Eintrittsdatum möglich. Die Direkthilfe sagt folgendes dazu:

Zitat aus der Direkthilfe von Lodas:

Bei geringfügig Beschäftigten wird nach einem Monat ohne
Entgelt eine Abmeldung zum Ende des Monats erstellt. Bevor der Arbeitnehmer die
Beschäftigung wieder aufnimmt, muss für diesen Arbeitnehmer eine Sofortmeldung
erstellt werden. Erfassen Sie hier das Datum der Wiederaufnahme der
Beschäftigung.

Leider ist zu diesen Thema nichts Konkreteres zu finden. Dass weder die DRV noch der Zoll eine Aussage hierzu treffen können oder wollen ist eigentlich ein Armutszeugnis und zeigt wieder einmal wie praxisnah Gesetzte bei uns eingeführt und umgesetzt werden. Danke liebe Bundesregierung dass wir Bürger uns erst einmal durch alle Instanzen klagen müssen, damit überhaupt ein Hauch von Rechtssicherheit herrscht. Mir kommt es fast so vor, dass teilweise absichtlich mit den dadurch entstehenden Ängsten der Bevölkerung gespielt wird. Nur so als Bespiel, unsere Kanzlei hatte letztes Jahr zur Klärung einer Grundsatzfrage zum Thema Mindestlohn eine Anfrage an das Arbeitsministerium gestellt, weil wir von zwei verschiedenen Juristen zwei unterschiedliche Meinungen vorliegen hatten. Das Ministerium verwies auf den Zoll, der Zoll verwies auf die Rentenversicherung und die wiederum verwies wieder zurück auf das BMAS. Es sollten sich insgesamt viel mehr Leute über solche Sachverhalte bei Ihren Abgeordneten beschweren, da sonst alles keine Änderung eintreten wird.

Viele Grüße

zieglerconsult
Aufsteiger
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letzte Antwort am 25.11.2019 12:34:01 von zieglerconsult
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