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Netto Sachzuwendungen Vorjahr korrigieren

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letzte Antwort am 20.01.2023 11:49:44 von Rosi0812
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Susanne4
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Liebe Community,

 

wir müssen die Dezember-Abrechnung 22 korrigieren und für eine Mitarbeiterin Netto-Sachzuwendungen mit der Lohnart 2770 abrechnen. 

 

Das Programm lässt das nicht zu, mit dem Hinweis, dass Nettolöhne nicht ins Vorjahr gebucht werden können und wir eine Bruttolohnart verwenden sollen. 

 

Wie müssen wir nun vorgehen. Welche Bruttolohnart muss verwendet werden. Der AG übernimmt die AN-SV-Anteile und die Steuer der Sachzuwendung.

 

Danke für eine Rückmeldung.

 

Henriette

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Henriette,


das ist richtig, Nettolohnarten können nicht ins Vorjahr gebucht werden.


Wenn Sie noch die Möglichkeit haben, den Monatsabschluss für 12/2022 zurückzusetzen, dann können Sie die Lohnabrechnung 12/2022 für die betreffende Mitarbeiterin korrigieren.


Beachten Sie bitte dabei, dass auch der Beitragsnachweis, die Lohnsteueranmeldung sowie die Lohnsteuerbescheinigung und ggf. die DEÜV-Jahresmeldung (sollte diese bereits in 12/2022 erstellt und übermittelt worden sein) korrigiert werden.


Alternativ haben Sie die (etwas aufwendigere) Möglichkeit, mit einer Bruttolohnart den Wert manuell so zu ermitteln, dass die Auszahlung dem gewünschten Nettobetrag entspricht. Wenn Sie dafür eine individuelle Lohnart benötigen, können Sie z. B. die DATEV Standardlohnart 2000 auf eine freie Lohnartennummer kopieren und entsprechend umbenennen.


Wird diese Buchung bei der Lohnabrechnung für 01/2023 dem Monat 12/2022 zugeordnet, können Sie die Lohnsteuerbescheinigung für 2022 noch korrigieren, indem Sie unter Stammdaten | Steuer | Besonderheiten in der Gruppe „Angaben zur steuerlichen Behandlung bei Nachberechnungen ins Vorjahr“ abweichend bei der Mitarbeitereinstellung „Entstehungsprinzip“ schlüsseln.

 

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Susanne4
Einsteiger
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Vielen Dank! 

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Rosi0812
Einsteiger
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Hallo zusammen, 

ich habe hierzu noch eine Frage bezüglich der zu korrigierenden Beträge aus der Nebenbuchhaltung.

 

Wir haben uns für das Zurücksetzen des Monatsabschlusses entschieden und die Daten über die Lohnart 2770 rückwirkend in 12/2022 abgerechnet. Dort entsteht nun auch die pauschale Lohnsteuer für die VIP-Tickets, die aber in 12/2022 bereits über die Nebenbuchhaltung gelaufen sind und nun auch korrigiert werden müssen.

 

Meine Frage: muss ich den Betrag ins Minus setzen (weil er bereits an das Finanzamt abgeführt wurde) oder muss ich ihn nur korrigieren auf den richtigen Wert?
Mir ist nicht ganz klar, wie die Meldung an das Finanzamt dann aussieht (Korrekturmeldung/neue Meldung)? Das Finanzamt hat den Betrag bereits per Lastschrift zum Termin 10.01.23 abgebucht.

 

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

 

Viele Grüße

Rosi0812

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DATEV-Mitarbeiter
Nina_Schöneweis
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

 

wenn Sie den Monatsabschluss auf 12/2022 zurückgesetzt haben, korrigieren Sie die Steuerbeträge aus Nebenbuchführung auf die richtigen Werte. Führen Sie anschließend den Monatsabschluss wieder durch.


Senden Sie erneut eine Lohnsteuer-Anmeldung für 12/2022, wird nach dem vergangenen Fälligkeitstermin bei der Übermittlung an das Finanzamt im RZ ein Korrekturkennzeichen gesetzt. Dieses Korrekturkennzeichen ist nicht auf dem DÜ-Protokoll LSt.-Anmeldung in Lohn und Gehalt ersichtlich.

Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
Rosi0812
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Vielen Dank!

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letzte Antwort am 20.01.2023 11:49:44 von Rosi0812
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