Hallo Zusammen,
ein Mandant möchte den durchschnittlichen Stundenlohn bei Urlaub und Krankheit nicht an die AN zahlen, sondern nur die SV-Beiträge entrichten.
Bisher erfolgte die Ermittlung der Bruttodifferenzen immer manuell mit Probeabrechnungen über Eingabe des Durchschnittspeichers.
Gibt es eine Möglichkeit über Lodas dies direkt über die Lohnabrechnung zu ermitteln?
Zum Beispiel:
Lohnart Urlaubsstunden wird erfasst.
Auf der Abrechnungen werden die Urlaubsstunden mit dem Stundenlohn ausgezahlt und die Erhöhung des Stundenlohns aufgrund des Durchschnitts wird in einer weiteren Position aufgeführt. Von diesem Betrag werden automatisch die SV-Abgaben abgeführt, ohne dass der Bruttolohn an die AN ausgezahlt wird.
Viele Grüße
Laura Hundhausen
Hallo,
theoretisch würde ich deinem Vorschlag zustimmen.
Da die Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Urlaub und Krankheit jedoch eindeutig im Bundesurlaubs- und im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt sind, stellt sich mir eher die Frage, ob der Arbeitgeber einfach so bestimmen kann, das Entgelt, welches sich aus dem Durchschnitt 3 Speicher ergibt, nicht zu zahlen.
Grüße
Flitze
Das ist durchaus bekannt.
Es geht darum, einem Mandanten zu veranschaulichen, um welche Beträge es sich überhaupt handelt, ohne dass jede Menge manuelle Berechnungen gemacht werden müssen.
Viele Grüße
Laura Hundhausen
Auf diese Frage gibt es nur eine Antwort :
Finger weg von solch einer illegalen Abrechnung und im Zweifel das Mandat sofort niederlegen, wenn der Mandant nicht zu korrekter Abrechnung bereit sein sollte ...
Denn hier geht es nicht um eine aus Versehen fehlerhafte Erstellung, sondern da ist Vorsatz und auf Beraterseite dann die Beihilfe dazu im Spiel.
Guten Morgen Laura,
wenn es nur zur Veranschaulichung sein soll, würde ich das dann doch eher manuell berechnen (ist ja jetzt auch kein Teufelswerk. ...es sei denn es geht um 100 Mitarbeiter). Erst eine Lohnart so hinzubasteln, die du dann hinterher eh nicht benötigst, ist auch müßig.
Gruß
Flitze
Hallo zusammen,
nochmals zusammenfassend :
1. Für eine überschlägliche Kostenermittlung für den Mandanten kann man auf den nachzubezahlenden Bruttolohn vereinfachend ca. 25 - 28% für anfallende AGA SV + BG-Beiträge veranschlagen. Damit sollte man die Summe einigermaßen gut berechnen können, um die Disposition für den AG zu ermöglichen.
2. Mit der Befassung mit dem Thema spätestens ist der Abrechnende nicht mehr gutgläubig in Bezug auf eine korrekt erstellte Lohnabrechnung. Damit droht beim Erkennen/Aufgreifen des Themas durch einen Prüfer die Feststellung einer Mittäterschaft mit den entsprechenden, im Allgemeinen "ungemütlichen" Konsequenzen.
Das kann es doch niemandem wert sein - oder ??