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Nachberechnung auf 2018

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letzte Antwort am 04.03.2020 12:30:56 von t_r_
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wolfram
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Hallo,

 

wir haben zum 01.07.2019 einen neuen Mandanten übernommen (mit Wechsel des Abrechnungssystems).

Zum 31.12.2018 ist bereits eine Arbeitnehmerin ausgeschieden, für die wir jetzt noch das Weihnachtsgeld für 2018 auszahlen sollen.

Wie legen wir diese nun korrekt an?

Wenn wir die Beschäftigungszeiten 01.01.20 – 31.01.20 hinterlegen haben wir 30 SV-Tage, obwohl sie ja nicht gearbeitet hat und auch die entsprechend falsche SV-Meldung.

Die Zahlung müsste unserer Meinung nach ja grundsätzlich SV-Frei sein/abgerechnet werden

Wenn wir sie nur für 1 Tag (z.B. 01.01.20) melden, hat sie mit Steuerklasse 6 erhebliche Abzüge.

 

Vielen Dank für Lösungsvorschläge 😉

Wolfram

 

DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Wolfram,


welchem Abrechnungsmonat ist die Zahlung denn zugeordnet?


Wenn der Einmalbezug im Austrittsmonat abgerechnet werden soll, ist dies nicht möglich, da keine Nachberechnung auf das Vorvorjahr durchgeführt werden kann.


Soll der Einmalbezug im aktuellen Abrechnungsmonat abgerechnet werden, müssen Sie einen neuen Beschäftigungszeitraum erfassen, damit eine Abrechnung möglich ist.


Sprechen Sie bitte die sozialversicherungsrechtliche Behandlung mit der Krankenkasse ab.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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wolfram
Aufsteiger
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Hallo Frau Frohmeier,

 

die SV-Rechtliche Beurteilung wurde mit der KK besprochen, hier besteht auf Grund der Märzklausel keine Beitragspflicht.

Wir müssen im aktuellen Monat abrechnen, da wir den Mandant erst im Juli 19 übernommen haben. (war vorher nicht Datev)

 

Wir würden die MA jetzt im Januar anlegen mit Persgr. 190 und BGS 0000 und dann mit St-Kl 6 als Einmalbezug abrechnenß

 

MFG

Wolfram

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t_r_
Allwissender
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Hallo,

 

Sie werden hier über die Datev-Programme keine sinnvolle Abrechnung erstellen können, da diese nur bis 2019 nachberechnen können.

 

Sie könnten eine Lohnart einrichten, die nur Lohnsteuer erhebt. Den Mitarbeiter sollten Sie trotzdem sv-pflichtig schlüsseln, damit die ungekürzte Vorsorgepauschale bei der Lohnsteuer berücksichtigt wird. Sie müssen somit darauf achten, dass die DEÜV-Meldung unterdrückt/nicht gesendet - ob und wie das in Lodas geht, weiß ich nicht - wird bzw. über sv-net wieder storniert wird. Auch die LSt-Bescheinigung aus dem Lohnprogramm können Sie nicht gebrauchen, da auf der Bescheinigung ja keine SV-Beiträge ausgewiesen werden.

 

Die SV-Beiträge werden Sie manuell ermitteln und den Beitragsnachweis über sv-net melden müssen. Zusätzlich müssen Sie die DEÜV-Meldungen über SV-Net und die LSt-Bescheinigung über Elster abgeben.

 

Es wird somit Zeit, dass wir endlich mit den Datev-Programmen ätere Zeiträume abrechnen können. Auch vor dem Hintergrund, dass wir viele Altjahre Lovor nicht mehr haben.

 

Viele Grüße

T. Reich

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wolfram
Aufsteiger
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Hallo Herr Reich,

 

danke für die Antwort.

Aber es soll ja auf Grund Märzklausel SV-Frei abgerechnet werden, deswegen dachten wir mit Persgruppe 190 damit keine Meldungen und BNW erstellt werden..

Die Lohnsteuerbescheinigung müsste dann ja richtig sein ?

 

Danke

Wolfram

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t_r_
Allwissender
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Hallo,

 

tja, da hat sich was überschnitten. Ihren Beitrag 3 hatte ich noch nicht gesehen und ich war gedanklich noch bei SV-Pflicht, die ja nach Klärung mit der Krankenkasse ausscheidet.

 

Dann könnte ich mir auch die Idee mit PGS 190 gut vorstellen.

 

Viele Grüße

T. Reich

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letzte Antwort am 04.03.2020 12:30:56 von t_r_
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