Hallo Zusammen,
ich habe eine Frage zum Thema Mutterschutz und leider bin ich nicht fündig gefunden in diesem speziellen Fall.
Eine Mitarbeiterin ist vom 22.01.2022 bis 10.05.2022 in Mutterschutz gewesen und anschließend bis zum 14.03.2024 in Elternzeit.
Sie hat ihre zweite Schwangerschaft verkündet mit Beginn des Mutterschutzes am 21.01.2024 und voraussichtlichem Geburtstermin am 03.03.2024.
Die laufende Elternzeit hat sie nicht vorzeitig beendet, sodass sie von uns keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhält.
Das heißt sie ist bis zum 14.03.2024 in Elternzeit. Danach greift ja vermutlich direkt wieder die Mutterschutzfrist von 8 Wochen nach der Geburt (also voraussichtlich 03.03.2024 + 8 Wochen), korrekt?
Gehen wir mal davon aus, sie will danach wieder in Elternzeit, dann hat sie für den Antrag Zeit bis 7 Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist, korrekt?
Ich will im Grunde nur auf Nummer sicher gehen, weil wie man ja weiß, soll man bei Personal Angelegenheiten nicht einfach etwas annehmen.
Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
So weit richtig, jedoch nur um überkorrekt zu sein 😉 : sie kann die Elternzeit 7 Wochen vor deren Beginn beantragen, das ist zwar sehr wahrscheinlich der Zeitraum bis Ende der Mutterschutzfrist, ist aber nicht daran gekoppelt. Sie kann auch Elternzeit ab meinetwegen Juli beantragen mit 7 Wochen Vorlauf egal was mit der Mutterschutzfrist war.
Darf ich fragen, ob die Arbeitnehmerin aktiv mitgeteilt hat, dass sie die Elternzeit nicht unterbricht? Oder sind Sie davon ausgegangen, dass keine Unterbrechung stattfindet, weil die Arbeitnehmerin dazu explizit nichts gesagt hat?
LG
Anne Koch
Hallo,
die Arbeitnehmerin hat uns das nicht aktiv mitgeteilt.
Ich lehne mich wahrscheinlich weit aus dem Fenster und bitte vorab um Verzeihung, wenn ich Ihnen zu nahe treten sollte: wäre es nicht im Sinne der Arbeitnehmerin gewesen, dass man sie darauf hinweist?
Wir setzen gerne voraus, dass Arbeitnehmer das Wissen und die Erfahrung wie wir haben. Meist ist dem aber nicht so. Da kann die ein oder andere Wissensvermittlung nie schaden. Zudem hierbei der Arbeitgeber keinen 'Schaden' nehmen würde.
Hallo,
ja grundsätzlich handhaben wir das hier auch so und ich würde es an anderer Stelle ja genauso wollen. Da diese Mitarbeiterin aber ich nenne es mal ein "Spezialfall" ist, sollte ich darauf verzichten.