Ich habe einen Spätabrechner mit einem neuen Arbeitnehmer ab 01.11.2023.
Ich habe Ihn gestern neu angelegt, da ich den Lohn heute abrechnen will (regulärer Abrechnungszeitraum).
Nun habe ich den folgenden Hinweis erhalten:
Heißt das, ich muss den November 2023 mit Steuerklasse 6 abrechnen? Bei anderen AN die auch spät eingerichtet wurden, habe ich diesen Hinweis nie erhalten. Was kann der AN dafür, dass der Lohn erst so spät gerechnet wird?
Bitte um Hilfe. Danke Silke.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Die Meldung bedeutet, dass der vorherige Arbeitgeber den AN noch nicht abgemeldet hat.
In dem Fall wirkt dies nur rückwirkend für max. 6 Wochen. Da diese Frist überschritten ist, erhalten Sie die ELStAM-Daten ab dem Tag der Übermittlung der Anmeldung.
Wenn bei anderen AN die rückwirkende Anmeldung klappt, hat bei diesen der vorherige Arbeitgeber die Abmeldung bereits vorgenommen und derzeit ist ab dem 01.11.2023 gar kein Arbeitgeber für diese AN gespeichert.
Sie sollten die ELStAM-Anmeldung (unabhängig vom Zeitpunkt der Abrechnung) möglichst frühzeitig an das FA übermitteln, damit derartige Probleme nicht auftauchen.
Hier müssten Sie tatsächlich für November 2023 nach Steuerklasse VI abrechnen. Wenn Sie dies nicht machen, haften Sie (der Arbeitgeber) für ggf. zu wenig einbehaltene LSt. Wenn Sie dies mit der "normalen" Steuerklasse abrechnen wollen, sollten Sie sich über die Abmeldung des vorherigen Arbeitgebers auf jeden Fall einen Nachweis geben lassen.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Tausend Dank Herr Uwe Lutz für Ihre rasche und ausführliche Antwort.
Ist etwas tricksen erlaubt, sprich ELStAM-Anmeldung einfach zum 03.11.2023 machen (6-Wochenfrist noch nicht rum), dann ist die Lücke "nur" 2 Tage. Bzw. wie merkt das FA die ggf. zu wenig einbehaltene LSt?
Ob das FA bei einer LSt-Prüfung einen Abgleich zu den angemeldeten Daten macht, weiß ich nicht. Ich könnte mir aber vorstellen, dass diese sich "abweichende Anfangsdaten" aus dem ELStAM-Verfahren etwas genauer angucken.
Und wenn der Mitarbeiter dann im November noch vom vorherigen Arbeitgeber Geld bekommen hat, weil womöglich im November der Urlaub gewährt wurde (nicht ausgezahlt, sondern als genommener Urlaub abgerechnet), besteht eine Doppelbeschäftigung.
Und dann könnte ein LSt-Prüfer darauf kommen, dies zu bemängeln.
Ob das FA bei einer Anmeldung zum 03.11. statt 01.11. Einwände hat, kann ich nicht beurteilen.
Die einfachste Lösung ist aber, die Anmeldung frühzeitig zu erstellen.
Wenn also jetzt die November-Abrechnungen erstellt werden, sollten Unterlagen zu Neueinstellungen Anfang Dezember 2023 von den Mdt. gleich mitgeschickt werden. Dann kann die Neuanlage der Anfang Dezember eingestellten Mitarbeiter zusammen mit den November-Abrechnungen vorgenommen werden und die ELStAM-Anmeldungen fristgerecht an das FA übermittelt werden. Und wenn man dies mit der November-Abrechnung kombiniert spart man sich das nochmalige Bearbeiten zwischendurch, so dass letztlich gar kein Mehraufwand vorliegt.
Aber eine Frage noch...:
Es steht in dem Hinweis "Prüfen Sie, ob für den davorliegenden (vor dem 14.12.2023) Zeitraum die Steuerklasse 6 angewendet werden muss." Wenn der Arbeitnehmer nun schriftlich bestätigt, dass das ab 01.11.2023 sein erstes und einziges Beschäftigungsverhältnis ist, reicht das für die Prüfung aus und ich könnte mit Steuerklasse 1 abrechnen?
Der Arbeitgeber hat mir eben noch einmal bestätigt, dass sie eine selbständige Tätigkeit hat und bei ihm die einzige Beschäftigung als Arbeitnehmer vorliegt. Laut Arbeitsvertrag sind weitere Beschäftigungen unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen.
Deswegen schrieb ich ja, dass bei Vorliegen des Nachweises der Abmeldung des vorherigen Arbeitgeber die Abrechnung nach Steuerklasse VI nicht erforderlich ist.
Wenn es gar kein anderes Beschäftigungsverhältnis gab, finde ich die Rückmeldung allerdings irritierend, da in dem Fall die ELStAM-Daten ab dem 01.11.2023 hätte gemeldet werden müssen.
Ggf. mal versuchen, dies mit dem Finanzamt zu klären...
@Uwe_Lutz schrieb:Wenn es gar kein anderes Beschäftigungsverhältnis gab, finde ich die Rückmeldung allerdings irritierend, da in dem Fall die ELStAM-Daten ab dem 01.11.2023 hätte gemeldet werden müssen.
Das kommt schon hin. Laut Screenshot wurde die Meldung erst am 14.12. gemacht, 6 Wochen ab 01.11. endeten am 12.12.
Wenn es gar kein anderes Beschäftigungsverhältnis gab, finde ich die Rückmeldung allerdings irritierend, da in dem Fall die ELStAM-Daten ab dem 01.11.2023 hätte gemeldet werden müssen.
Ich habe die 2 fettgeschriebenen Punkte ergänzt, um Missverständnisse auszuschließen.
Der Arbeitgeber hat mir eben noch einmal bestätigt, dass sie eine selbständige Tätigkeit hat und bei ihm ab 01.11.2023 die einzige Beschäftigung als Arbeitnehmer vorliegt. Laut Arbeitsvertrag sind weitere Beschäftigungen unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen. Bis 31.10.2023 war sie bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt.
@rschoepe schrieb:
@Uwe_Lutz schrieb:Wenn es gar kein anderes Beschäftigungsverhältnis gab, finde ich die Rückmeldung allerdings irritierend, da in dem Fall die ELStAM-Daten ab dem 01.11.2023 hätte gemeldet werden müssen.
Das kommt schon hin. Laut Screenshot wurde die Meldung erst am 14.12. gemacht, 6 Wochen ab 01.11. endeten am 12.12.
Die 6-Wochen-Frist gilt aber nur für AN, die bereits bei einem anderen AG angemeldet sind und dieser über die neue Anmeldung dann eine Wechselmeldung in eine Nebenbeschäftigung bekommt.
Wenn ein AN das ganze Jahr 2023 noch bei keinem Arbeitgeber beschäftigt und damit noch nicht für das ELStAM-Verfahren angemeldet war, kann ich auch heute noch ELStAM-Daten zum 01.01.2023 abrufen.
@Silke03046 schrieb:Wenn es gar kein anderes Beschäftigungsverhältnis gab, finde ich die Rückmeldung allerdings irritierend, da in dem Fall die ELStAM-Daten ab dem 01.11.2023 hätte gemeldet werden müssen.
Ich habe die 2 fettgeschriebenen Punkte ergänzt, um Missverständnisse auszuschließen.
Der Arbeitgeber hat mir eben noch einmal bestätigt, dass sie eine selbständige Tätigkeit hat und bei ihm ab 01.11.2023 die einzige Beschäftigung als Arbeitnehmer vorliegt. Laut Arbeitsvertrag sind weitere Beschäftigungen unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen. Bis 31.10.2023 war sie bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt.
In dem Fall würde ich mir zusätzlich die LSt-Bescheinigung vom vorherigen Arbeitgeber in Kopie übergeben lassen, so dass damit klar ist, dass die Beschäftigung am 31.10.2023 geendet hat.