Hallo,
folgender Sachverhalt:
Eine Mitarbeitern hatte eine 450,00 € Beschäftigung bei uns. Nun will Sie zum 15.03.2022 auf Vollzeit wechseln. Grundsätzlich ist so ein Wechsel zum Monatsanfang ja kein Problem, aber wie sieht das mitten im Monat aus? Ich habe gelesen, dass man in solchen Fällen eine neue Personalnummer vergeben muss?
Meine Kollegin hat schon als Austrittsdatum den 28.02.2022 eingegeben. Kann ich somit die selbe Personalnummer nehmen und den Mitarbeitertyp etc. ändern mit Eintrittsdatum 15.03.2022?
Vielen Dank.
Wenn der Austritt vom 28.02. schon vollständig mit Monatsabschluss verarbeitet ist, ja.
Wir nehmen allerdings eine neue Personalnummer (per Kopie der alten). Denn bei uns haben Minijobber einen anderen Personalnummernkreis.
Und: bei der gleichen Personalnummer wären dann eventuell erforderliche Nachberechnungen auf den vorigen Beschäftigungszeitraum nicht möglich. Man stelle sich z. B. Urlaubsabgeltung oder andere Nachberechnungen vor).
Unsere Empfehlung ist also die Vergabe einer neuen PNR.
Hallo,
wenn ein Minijobber innerhalb des Monats beim selben Arbeitgeber seinen Status verändert, muss sozialversicherungsrechtliche der komplette Monat beurteilt werden. Also ist er ab dem 1. März sozialversicherungspflichtig .Kein neues Eintrittsdatum und keine neue Personalnummer. Es macht technisch keinen Sinn eine neue Nummer zu vergeben und arbeitsrechtlich ist es suboptimal, da ja die Beschäftigung bestehen bleibt. Außerdem müsste bei Arbeitnehmer online ein neuer Zugang angelegt werden.
Gruß
AK
Na dann versuchen Sie doch mal, eine Nachberechnung auf einen vorigen Beschäftigungszeitraum vorzunehmen. Das ist der Sinn der Sache.
Und vielleicht werden bei Ihnen auch die zu bezahlenden Stunden zur Mindestlohnunterschreitung und zur 109er Überschreitung nicht geprüft?
Das ist ein weiterer Sinn - zumindest bei uns...
Hallo,
das ist
wenn ein Minijobber innerhalb des Monats beim selben Arbeitgeber seinen Status verändert, muss sozialversicherungsrechtliche der komplette Monat beurteilt werden.
rechtlich nicht haltbar.
Es kann sehr wohl sein, dass ein Minijobber erst in Verlauf eines Monats sv-pflichtig wird. Die sv-rechtliche Beurteilung ist zum Zeitpunkt einer Veränderung vorzunehmen und muss nicht für die Vergangenheit geändert werden.
Wenn also, z. Bsp. am 10.03. eine Änderung eintritt, die ab dem 10.03. die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenzen vorsieht, dann wäre der Minijob zum 09.03. zu beenden.
Damit melderechtlich alles richtig, nämlich Abmeldung zum 09.03. (Grund 31) und Anmeldung zum 10.03. (Grund 11), läuft muss in Lohn und Gehalt ein neuer Mitarbeiter angelegt werden. Für diese Fälle gibt es die Möglichkeit den Mitarbeiter zu kopieren. Über den Button "Erweitert" können Sie eine "Standardkopie mit Verknüpfung" erstellen und so eine Verbindung zwischen den beiden Personalnummern herstellen. Im Weiteren können Sie, um arbeitsrechtlich das Eintrittsdatum korrekt auf der Abrechnung abzubilden, das Ersteintrittsdatum mit dem Beginn des Minijobs erfassen. Außerdem können Sie noch den Haken "Ersteintrittsdatum im Brutto-Netto-Formular..." setzen.
Viele Grüße
T. Reich
Das dachte ich bisher auch, bis die Sozialversicherungsprüfung kam!!
@AK48599 schrieb:Das dachte ich bisher auch, bis die Sozialversicherungsprüfung kam!!
Maßgebend ist der Zeitraum des Vertragsabschlusses, d.h. sobald bei einem geringfügig Beschäftigten der Vertrag geändert wird, muss ab dem Unterschriftsdatum die Beurteilung neu getroffen werden.
Eine monatsbezogene Betrachtung erfolgt aber dennoch nicht.