Hallo, ich habe eine Frage, wie ihr das im praktischen abwickelt: um bei Minijobber die Jahreshöchstgrenze nicht zu überschreiten, muss man ja immer die 12 Monatsübersicht behalten. Gibt es in Lodas einen Abruf, um dies zu prüfen? Oder führt ihr hier Excellisten und tragt monatlich jeweils den Verdienst ein? Finde ich eher umständlich und zeitaufwändig. Wie kann ich dies am einfachsten prüfen?
In der Abrechnung ist doch auch das kumulierte Jahres-SV-Brutto ausgewiesen. Da sieht man es ja auch direkt?
@CVolz schrieb:In der Abrechnung ist doch auch das kumulierte Jahres-SV-Brutto ausgewiesen. Da sieht man es ja auch direkt?
da sieht man nur das lfd. Jahr, nicht aber das Zeitfenster von 12 zurückliegenden Monaten. Ist in diesem Fall ein Unterschied.
Hallo,
also - ich weiß nicht ob ich auf dem falschen Dampfer bin, aber bei der "Höchstgrenze" handelt es sich doch um einen Jahresverdienst. Bei Minijobbern ist der Jahresverdienst das Kalenderjahr, nicht das Zeitjahr. Insofern schließe ich mich der Antwort von greese an, auf der letzten Abrechnung ist immer das kumulative Entgelt.
M_H
Hallo M_H,
ich Stelle mir die gleiche Frage im Bezug auf die einfache Ermittlung des Jahreszeitraumes und bin über den Eintrag gestolpert....
Leider handelt es sich bei der Prüfung des Überschreitens um einen Jahreszeitraum nicht Kalenderjahr.
Zu finden in den Geringfügigkeitsrichtlinien Pkt. B 3.1.3 S. 67 oben und in den Beispielen 51,
auch wenn diese immer von einem Beschäftigungsbeginn ab 01.01. ausgehen.
Ich habe auch einen Mandanten, bei dem das jeden Monat geprüft werden muss 🙄.
Daher frage ich einfach nochmal, wie macht Ihr das?
Vielen Dank und viele Grüße
Hallo @flocke ,
das Beispiel bezieht sich auf gelegentliche unvorhersehbare Überschreitung der Minijobgrenze, man kann ja 2x pro Jahr max. das doppelte verdienen.
So wie ich Sie verstanden habe, ist bei Ihnen das Problem der permanent schwankenden Arbeitszeit. Grundsätzlich ist es so, dass ein Jahreszeitraum von 12 Monaten zugrunde gelegt werden muss. Es steht aber auch in den Richtlinien: "Stellen Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts an, bestehen keine Bedenken."
Daraus kann m.E. abgeleitet werden, dass das Jahr immer mit dem 01.01. beginnen kann. Sollte die Beschäftigung nicht am 01.01. beginnen, so berechne ich z.B. im ersten Jahr die anteilige Verdienstgrenze. Alternativ würde auch ein vereinbartes Arbeitszeitkonto mit einem verstetigten Lohn gehen, das dann über 12 Monate läuft und am Ende des Zeitraums ausgeglichen sein muss (siehe Broschüre).
Anbei einmal eine Broschüre der Minijobzentrale. Dort steht u.a. beim Schätzen des Jahresverdienstes, dass es sich nicht um ein Kalenderjahr handeln muss (ergo aber kann).
Grüße
M_H
Hallo @M_H,
vielen Dank für die Infos.
Die Broschüre ist auch echt gut.
Mir ist jetzt erst wieder bewusst geworden, dass die permanent schwankenden ja eigentlich kein 2 maliges Überschreiten haben dürfen.
So dass ich das Zeitjahr ja nur beim Prüfen der unvorhersehbaren Überschreitung brauche - aber nicht anwenden darf, wenn schon schwankendes Einkommen vorhanden ist.
Ich habe nach Ihrem Zitat aus den Richtlinien gesucht und es leider nicht gefunden.
Können Sie mir da noch mal weiterhelfen? Wo genau finde ich es?
Vielen lieben Dank und viele Grüße
Hallo @flocke ,
das steht in den Richtlinien unter Pos. 2.2.1 - Ermittlung des Arbeitsentgeltes. Ist auf Seiten 35/36 der Richtlinien vom 16.08.2022.
Grüße
M_H