Hallo liebe DATEV-Community,
ich hoffe, jemand hatte denselben Fall und kann mir weiterhelfen.
Eine Mitarbeiterin ist seit Dez. 2021 in Elternzeit.
Seit Jun. 2022 übt sie ein Minijob während der EZ aus (beim selben Arbeitgeber).
Nun ist sie wieder schwanger (die aktuelle EZ wäre bis Sep. 2024 gelaufen).
Wenn sie die aktuelle EZ vorzeitig beendet, um in den Mutterschutz zu gehen, richtet sich die Höhe des Zuschusses zum MS-Geld nach ihrem urspr. Einkommen (vor der 1. EZ war sie in Vollzeit beschäftigt).
Nun stellt sich die Frage: was passiert mit dem Minijob? Dieser wurde bis Ende der EZ befristet. Müssen wir über den Minijob ebenfalls einen Zuschuss zum MS-Geld zahlen? Das wäre sozusagen ein doppelter Verdienst, oder irre ich mich hier?
Theoretisch könnte sie den Minijob bei einem anderen AG ausüben, in diesem Fall würde sie sowohl von uns als auch vom anderen AG einen Zuschuss zum MS-Geld bekommen?
Ich freue mich auf Input oder Tipps 😉
Vielen Dank!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Also wir beenden in solchen Fällen den Minijob und beenden bei der alten Personalnummer die Elternzeit vorzeitig um dort dann den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auf Basis des Gehalt´s vor der 1. Schwangerschaft abrechnen zu können.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Das wäre ja die einfachste Lösung, aber den Minijob einfach zu "beenden"? Wären wir hierzu berechtigt, gibt es dafür eine rechtliche Grundlage?
Ich sehe hier keine Probleme, da während der Mutterschutzfrist der Minijob ruht und wohl auch erstmal nach der Geburt nicht wieder direkt aufgenommen wird. Außerdem wird ja die 1. Elternzeit vorzeitig beendet, weshalb hierdurch aus meiner Sicht das "Alte" Arbeitsverhältnis grundsätzlich wieder aufgenommen wird, dass wiederum bedeutet auch dass der Minijob beendet werden muss auch wenn die Arbeit tatsächlich nicht aufgenommen wird.
Eine genaue rechtliche Auskunft werden Sie aber nur von einem Anwalt für Arbeitsrecht erhalten.
So gesehen, macht es natürlich Sinn, dass der Minijob beendet werden müsste, da keine zwei Beschäftigungen gleichzeitig laufen dürfen.
Herzlichen Dank für die Unterstützung!
@S_Seibel schrieb:Wären wir hierzu berechtigt, gibt es dafür eine rechtliche Grundlage?
Was steht denn im Arbeitsvertrag für den Minijob (wenn es einen gibt)? Wenn dort kein konkretes Datum, sondern "bis zum Ende der Elternzeit" eingetragen ist, sehe ich überhaupt kein Problem. Das wäre ja eine Zweckbefristung, deren Zweck erreicht ist (wenn auch auf andere Weise als geplant).