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Minijob und RV Befreiung, Meldung erst nach 42 Tagen

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letzte Antwort am 23.11.2023 05:28:16 von Uwe_Lutz
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lorenz-keck
Einsteiger
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Guten Abend,

 

wir haben am 21.11.23 für Beschäftigungsbeginn 01.10.2023 ein Personalfragebogen/Anmeldung Minijob vorliegen + RV Befreiungsantrag.

Minijob im Oktober 23 angelegt mit 6100, da die Frist von 42 Tagen überschritten. Ab Januar 2024 greift die RV Befreiung.

Frage:

1) wann gebe ich 6500 ein mit Hinweis Antrag liegt vor. Januar 2024?

2) woher weiß die Bundesknappschaft, das der Befreiungantrag ordnungsgemäß vorliegt. Muss dieser an die Minijobzentrale geschickt werden oder meldet sich die Bundesknappschaft?  

 

Danke für die Mithilfe

 

Viele Grüße

vw
Erfahrener
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Nachricht 2 von 4
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Hallo,

die muss nicht an die Knappschaft geschickt werden. Sie ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen.

 

Bei uns würde ich umschlüsseln, sobald entsprechend abgerechnet wird. Überprüft wird das m.W. dann im Zweifel im Rahmen der BP, so wurde bei uns letztens stichprobenweise (nachzureichende Unterlagen) bei der euBP überprüft.

 

Gruß, vw

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
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pogo
Experte
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Nachricht 3 von 4
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@lorenz-keck  schrieb:

1) wann gebe ich 6500 ein mit Hinweis Antrag liegt vor. Januar 2024?

Der Hinweis "Antrag liegt vor" dient nur Dokumentationszwecken für dich.

Eine Auswirkung hat die Einstellung nur bei Minijobs, die vor dem 1.1.2013 begannen.

 

2) woher weiß die Bundesknappschaft, das der Befreiungantrag ordnungsgemäß vorliegt. Muss dieser an die Minijobzentrale geschickt werden oder meldet sich die Bundesknappschaft?

Weiß sie nicht und wird sie auch erst bei einer Anforderung im Rahmen einer Prüfung erfahren.

 

So nebenbei:

Ein Mitarbeiter kann sich übrigens auch erst nach Beginn der Beschäftigung für die Befreiung entscheiden.

Hätte er das bei deinem Beispiel im November getan und wäre der Antrag im November beim AG eingegangen, würde die Befreiung dann auch ab November wirken.

Nur wenn man sich einmal für die Befreiung entschieden hat, gilt diese Entscheidung bis zum Beschäftigungsende.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 4 von 4
479 Mal angesehen

@lorenz-keck  schrieb:

Guten Abend,

 

wir haben am 21.11.23 für Beschäftigungsbeginn 01.10.2023 ein Personalfragebogen/Anmeldung Minijob vorliegen + RV Befreiungsantrag.

Minijob im Oktober 23 angelegt mit 6100, da die Frist von 42 Tagen überschritten. Ab Januar 2024 greift die RV Befreiung.

Frage:

1) wann gebe ich 6500 ein mit Hinweis Antrag liegt vor. Januar 2024?

2) woher weiß die Bundesknappschaft, das der Befreiungantrag ordnungsgemäß vorliegt. Muss dieser an die Minijobzentrale geschickt werden oder meldet sich die Bundesknappschaft?  

 

Danke für die Mithilfe

 

Viele Grüße


Wenn der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber erst am 21.11.2023 vorlag, wirkt dieser erst ab 01.11.2023 und es muss ab 11/2023 umgeschlüsselt werden.

 

Wenn der Befreiungsantrag Anfang Oktober gestellt wurde und gleichzeitig beim Arbeitgeber einging, d.h. die Sechs-Wochen-Frist zur Anmeldung nach Vorlage des Befreiungsantrags nicht mehr angewandt werden kann, wirkt die Befreiung erst ab dem Folgemonat des Eingangs der der Ummeldung bei der Knappschaft. Damit dies ab 01/2024 wirkt, muss die Meldung also spätestens am 30.11.2023 bei der Knappschaft eingehen.

 

Da eine derartige Meldung über das Lohnprogramm erst mit der Abrechnung 01/2024 möglich ist, kann man in dem Fall die verfristete Anmeldung zusätzlich/vorab per Telefax an die Knappschaft melden. Hierfür gibt es den Vordruck Vorabmeldung zur ­verfristeten Anzeige des Eingangs eines ­Befreiungsantrages (minijob-zentrale.de).

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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letzte Antwort am 23.11.2023 05:28:16 von Uwe_Lutz
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