Hallo,
am besten mit der Mini-Job-Zentrale abklären.
LG Jasmina
Wichtig wäre nicht nur die Abklärung im Inland, wobei hier gibt es aus meiner Sicht nichts abzuklären.
Der 'Österreicher' fällt unter die ganz normalen Minijobregelung.
Ob der Job dann aber in Österreich steuerfrei ist weil der dt. AG bereits pauschal versteuert hat, das muss mit österr. Kollegen abgeklärt oder der dortigen Finanzverwaltung.
Ich kann nur insofern dazu beitragen in der Schweiz würde der Lohn aus Minijob Deutschland als ausl. Lohn versteuert ( zu 80%) . Welche Regelungen im Wohnsitzland gelten wie gesagt muss in Österreich abgeklärt werden.
Hallo Birgit,
bin eben beim Stöbern über einen treffend passenden Artikel gestolpert.
Sicherlich ist der Fall bereits abgewickelt, dennoch hier wenigstens Informativ noch mein Fundstück.
Viele Grüße JR
Wir haben gerade einen ähnlichen Fall, einziger Unterschied, dass es sich nicht um einen Minijob handelt.
Die Beitragsabführung muss nun laut Bescheid rückwirkend korrigiert werden, dass die Deutsche Krankenkasse die SV-Beiträge aus AT erhält. (Hauptbeschäftigung D - Nebenbeschäftigung AT)
Sehe ich das richtig, es handelt sich um eine fortlaufende Beschäftigung, dass ich hier in Deutschland nun für die Nebenbeschäftigung in AT die Beiträge abführe - bspw. Lst frei- Sv-Pflichtig und der Kollege in AT nur Lst-pflichtig abrechnet?
Wir sind leider Mitten in Deutschland und haben mit den Grenzgängern wenig Berührungspunkte. Vielen Dank für Eure Anregungen.
Viele Grüße
Wolfgang
Dazu gerade aufgetaucht bei Haufe zum Thema neue Geringfügigkeits-Richtlinien:
"Keine Pauschalbeiträge zur KV für bestimmte ausländische Arbeitnehmer
Ausländische Arbeitnehmer, die ausschließlich eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland ausüben, fallen grundsätzlich unter das deutsche Sozialversicherungsrecht. Dies gilt ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Firmensitzes des Arbeitgebers. Sofern der Arbeitnehmende in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist bzw. die Voraussetzungen hierfür erfüllt, fallen Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung an.
Dies gilt nicht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Dänemark, Luxemburg und Österreich. Ist der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmende in diesen Fällen zulasten eines Versicherungsträgers in einem der vorgenannten Staaten krankenversichert und wird von einer Krankenkasse in Deutschland im Auftrag des ausländischen mit Sachleistungsanspruch betreut, hat der Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Dies ist in den Entgeltunterlagen durch einen entsprechenden Nachweis zu dokumentieren"
Hallo Jasmina,
vielen Dank für den Artikel.
Der Fall hat sich tatsächlich vorerst erledigt, das Gehalt wurde auf 0,00 EUR reduziert.
Liebe Grüße Birgit
Hm, ist denn der gesetzliche Mindestlohn nicht einzuhalten?
Und wie ist der AN unfallversichert?
Hallo zusammen!
Ich habe den selben Fall vorliegen.
Der Beitrag ist ja schon etwas älter, vielleicht hat ja jemand aktuelle Erfahrungen damit. 🙂
Funktioniert das denn in Lodas, dass ich einen Minijobber sv-frei schlüssele?
Wie werden die SV-Beiträge in Österreich abgeführt?
Muss ich mich da als deutscher Arbeitgeber registrieren?
Würde es Sinn machen einen österreichischen Steuerberater mit der Abrechnung zu beauftragen?
Danke schon mal für Euer Feedback!
Liebe Grüße
Hallo @Adrinalina,
rechtlich können wir diesen Sachverhalt nicht beurteilen.
Hat ein Mitglied der Community bereits Erfahrungen hierzu, die an dieser Stelle geteilt werden wollen?