abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Minijob RV-Abzug Übernahme durch AG

7
letzte Antwort am 09.08.2021 20:48:47 von Jasmina25
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
k_pusch
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 8
743 Mal angesehen

Hallo liebe Community,

 

Frage: ist es möglich, dass der Arbeitgeber den Abzug des RV-Anteils des Arbeitnehmers übernimmt, dass der Nettoauszahlungsbetrag also mit dem Aushilfslohn gleich ist, der AN-Anteil aber trotzdem abgeführt wird?

Wir haben eine Diskussion hier im Büro, dass dies schon mal bei irgendjemanden gemacht wurde und somit funktionieren müsste. In LODAS bekommen wir es aber nicht umgesetzt.

Das Feld "Netto-Lohn wird um Rentenversicherungsbeitrag vermindert" wirkt sich nicht aus, hier aus der Hilfe:

 

Aktivieren Sie das Kontrollkästchen, wenn der Netto-Lohn um den Rentenversicherungsbeitrag vermindert werden soll. Das heißt, der Arbeitnehmer trägt den Rentenversicherungsbeitrag.
Wird das Kontrollkästchen nicht gesetzt, wird der Netto-Lohn nicht um den Rentenversicherungsbeitrag gekürzt. Das heißt der Arbeitgeber trägt den Rentenversicherungsbeitrag.
 
Hat jemand eine Idee? Ich habe in der Literatur keinerlei Hinweise gefunden, ob dies (rechtlich) überhaupt möglich ist.

DANKE!
renek
Fachmann
Offline Online
Nachricht 2 von 8
687 Mal angesehen
k_pusch
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 8
680 Mal angesehen

Ja, die AN hat einen zweiten Minijob bei dem sie auf die RV-Befreiung verzichtet  hat. Mehrfachbeschäftigung ist hinterlegt.

 

AN: 4

PGS: 109

BGS: 6100

 

 

0 Kudos
renek
Fachmann
Offline Online
Nachricht 4 von 8
660 Mal angesehen

Es gibt nur eine einheitliche Befreiung! Der AN muss die RV also in allen Minijobs gleich behandeln lassen.

 

Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab dem Beginn des Monats, in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingegangen ist und gilt für alle zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen.

 

Ein späterer Widerruf der Befreiung ist nicht möglich. Die Befreiung gilt so lange fort, wie der jeweilige Minijob oder ein zumindest zeitweise parallel ausgeübter anderer Minijob fortbesteht. Die Befreiung verliert erst mit Aufgabe des letzten parallel ausgeübten Minijobs ihre Wirkung.

0 Kudos
k_pusch
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 8
650 Mal angesehen

Ich schreibe ja, hat auf die Befreiung verzichtet, d.h. RV wird bei beiden abgeführt (deswegen haben wir ja das Problem, das der 1. Minijob den Abzug hat, deswegen muss bei unserem AG dies ebenfalls erfolgen).

Hier geht es aber um die ÜBERNAHME des Abzugs durch den AG.

Das wäre nach meinem Verständnis aber auch rechtlich gar nicht zulässig??

0 Kudos
renek
Fachmann
Offline Online
Nachricht 6 von 8
633 Mal angesehen

Ach jetzt verstehe ich.

 

Sie meinen den Eigenanteil an die RV. Das muss der AN natürlich selbst zahlen. Die Übernahme würde dann ja wieder zu Arbeitslohn führen.

 

Das wäre ja so, als würde ich zu meinem AG sagen er soll meine zusätzliche private RV zahlen. Der Eigenanteil ist nichts anderes, wie die freiwillige Zahlung des Minijobers in die RV um seine Erwerbsrente aufzubessern. Das könnte theoretisch jeder AlG2-Bezieher ja auch!

0 Kudos
k_pusch
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 7 von 8
624 Mal angesehen

Genau, so sehe ich das auch.

Und da ich keine Info diesbezüglich gefunden habe, ist das auch eine indirekte Bestätigung. 
Ich gehe davon aus, dass die Kollegin hier etwas verwechselt. Bei uns bleibt noch die Frage: wofür ist sonst das Häkchen/Feld mit der Netto-Lohn-Verminderung???

0 Kudos
Jasmina25
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 8 von 8
581 Mal angesehen

Hallo K_Pusch,

 

das Kontrollkästchen Netto-Verdienst um RV-Beitrag vermindern, betrifft die Mini-Job-Mitarbeiter, deren Verdienst unter 175 Euro liegt. Es betrifft den Mindestbeitrag zur Rentenversicherung, und die Frage ob der AN für die Beiträge aufkommen muss oder der Arbeitgeber diese übernimmt.

 

Der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent des Bruttoentgelts – mindestens aber 32,55 Euro. Dieses Minimum ergibt sich, weil Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mindestens von einem Wert von 175 Euro zu berechnen sind.  Dies gilt auch dann, wenn ein Minijobber weniger als 175 Euro verdient.

 

Beim Mindestbeitrag richtet sich Ihr Rentenversicherungsanteil als Arbeitgeber nach dem tatsächlichen Verdienst des Minijobbers. Der Minijobber übernimmt in diesen Fällen die Differenz zum vollen Pflichtbeitrag.

 

BEISPIEL: Eine Bürokraft verdient seit dem 1. Januar 2021 monatlich 150 Euro.

 

Hier gilt der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung: 32,55 Euro (18,6 Prozent der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro)

Somit beträgt der monatliche Anteil

  • des Arbeitgebers 22,50 Euro (15 Prozent des tatsächlichen Entgelts 150 Euro) und
  • des Minijobbers 10,05 Euro (Gesamtbeitrag 32,55 Euro minus 22,50 Euro Arbeitgeberanteil).

Bei einem sehr geringen monatlichen Verdienst ist der Arbeitgeberanteil so niedrig, dass sich daraus ein Differenzbetrag für den Minijobber ergeben kann, der höher als sein Verdienst ist.

 

Die übrigen Abgaben für Minijobs berechnen sich stets vom tatsächlich erzielten Verdienst – auch wenn dieser unter 175 Euro liegt.

 

Viele Grüße Jasmina Reichert

7
letzte Antwort am 09.08.2021 20:48:47 von Jasmina25
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage