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Mindestlohn kurzfristige Beschäftigung

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letzte Antwort am 06.07.2023 10:21:59 von _Nina_
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_Nina_
Beginner
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Hallo liebe Community,

 

ich habe einen kurzfristig Beschäftigten, Pauschalierung mit 25 % ist möglich.

 

Der Mindestlohn von 12,00 € brutto müsste meiner Meinung nach gezahlt werden.

 

Der Mandant möchte gerne 10,00 € netto zahlen.

 

Durch die 25% PSt ergeben sich AG-Kosten von 12,50 €.

 

Wenn der Mitarbeiter mit (in diesem Fall) Steuerklasse 6 abgerechnet werden würde, würde er bei 12,00 € brutto sicher weniger als 10,00 € netto erhalten. Hätte also bei 10,00 €netto und 25%PSt einen finanziellen Vorteil.

 

Könnte man wohl durch die AG-Kosten von 12,50 € argumentieren, dass der Mindestlohn von 12,00 brutto eingehalten wurde?

 

Vielen Dank für eure Einschätzungen.

 

Nina

swenzel
Einsteiger
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Der Mindestlohn beträgt 12,00 € pro Zeitstunde, egal ob die Abrechnung über Steuerkarte, geringfügiger oder kurzfristiger Beschäftigung läuft.

 

Bei der geringfügigen bzw. kurzfristigen Beschäftigung bekommt der Arbeitnehmer den Mindestlohn brutto für netto ausbezahlt (auch, wenn aufgrund pauschaler Abgaben bzw. Lohnsteuer die tatsächlichen Arbeitgeberkosten höher sind).

pogo
Meister
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Nachricht 3 von 5
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Grundsätzlich kann die pauschale Lohnsteuer bei kurzfristigen Beschäftigungen auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.

 

Ich würde unter Mandantendaten->Steuer->Pauschalsteuer die Abwälzung aktivieren und dann eine Probeabrechnung machen, um den Betrag zu sehen.

Danach kannst du (hoffentlich) in den Bewegungsdaten die LA 888 nutzen, um den individuellen Abwälzungsbetrag abzuziehen.

 

Technisch könnte es so klappen.

Jetzt wäre nur noch die Frage, ob rechtlich was dagegen spricht.

grandfunck
Fachmann
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Moin, 

 

mein Vorschlag dazu:

 

- Probeabrechnung mit Abwälzung der Pauschalsteuer auf den AN

- wenn dann über Mindestlohn herauskommen sollte (als rechnerischer Stundensatz)

- die Probeabrechnung an den AG geben und 

- vor allem auf die Rechtsunsicherheit hinweisen dazu

- auffordern sich Rechtsrat einzuholen, da 

- diese Beurteilung m. E. n. nicht zur Lohnabrechnung gehört (mit den geringen Gebühren)

- sondern eine rechtliche Sonderleistung, die unter das Rechtsberatungsgesetz fallen könnte

- also den Mandanten bitten zu entscheiden ob er einen Rechtsanwalt einschalten will

- oder das Risiko einer zu niedrigen Lohnzahlung eingehen will.

Wenn der AN mit dem geringeren Auszahlungsbetrag zufrieden ist, könnte das Risiko für den AG bei kurzfristiger Beschäftigung ja geringer sein, als die möglichen Beratungskosten. Aber der AG muss letztlich als Mandant entscheiden. 

 

Falls ich mit meiner Einschätzung falsch liegen sollte, wir StB doch zu einer entsprechenden Rechtsberatung berechtigt und sogar verpflichtet sein sollten, so wäre ich für jeden Hinweis hierzu dankbar.

 

Gespannte Grüße

 

WF

_Nina_
Beginner
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Super, vielen Dank für eure Denkanstöße bzgl. der Abwelzung. Dass hatte ich gar nicht auf dem Schirm, komme so aber zu meinem Ziel! 🙂 

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letzte Antwort am 06.07.2023 10:21:59 von _Nina_
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