Hallo,
ich habe eine Gesellschafter Geschäftsführerin, die sich für eine 40 Std./Woche ein Gehalt auszahlten möchte, das deutlich unter Mindestlohn liegt. Die Gesellschafterin hat die Mehrheit der Anteile an der GmbH und Sie ist beherrschend.
Ist der Mindestlohn zu zahlen?
Danke
M.Gottschalk
Hallo,
persönliche Einschätzung:
Im MiLoG heißt es "gilt für alle Arbeitnehmer" (keine Unterscheidung nach Lohnsteuer-/SV-Recht).
Sie ist nicht sozialversicherungspflichtig und gilt sozialversicherungsrechtlich auch nicht als Arbeitnehmer, es würde beitragsrechtlich keinen Unterschied machen, wenn sie mehr Entgelt bekäme.
Lohnsteuerlich gilt sie als Arbeitnehmer, es wird Lohnsteuer berechnet (ggf. in Höhe 0,- ). Ein höheres Entgelt würde zwar ggf. in höherer Steuer münden, andererseits würde ja ein etwaiges nicht-Abschöpfen des Gewinns der GmbH über den Lohn sich statt dessen in der Besteuerung der GmbH auswirken.
Außerdem darf sie sich als GF ja auch nicht mehr Gehalt zuwenden, als der GmbH finanziell zuzumuten ist.
Insgesamt würde ich sagen: nein, ist nicht zu zahlen.
LG
VM
Ich würde den Anspruch auf den Mindestlohn verneinen, da sie keine arbeitsrechtliche Arbeitnehmerin ist. Selbst wenn ich die EUGH-Rechtsprechung hinzuziehe, die GmbH-Geschäftsführer schon als Arbeitnehmer betrachtet hat, würde ich es in diesem Fall verneinen, da hier keine "schützeswerte" Geschäftsführerin betroffen ist. Sie selbst hat in der Hand, wieviel Lohn sie sich bezahlt.
Hallo,
lieben Dank für die schnellen und hilfreichen Antworten.
Gruß
M.Gottschalk
Hallo,
die Antwort von Thomas gN2 ist absolut korrekt.
Der gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG regelt seit dem 1.1.2015 per Gesetz den arbeitsrechtlichen Anspruch auf einen Mindestlohn pro Stunde. Da Geschäftsführer einer GmbH keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn sind, haben sie auch keinen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn nach dem MiLoG. Bzw. sind sie daher auch nicht verpflichtet einem Geschäftsführer den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.
Grüße
eLohn-Agentur
Da Geschäftsführer einer GmbH keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn sind, haben sie auch keinen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn nach dem MiLoG.
Diese globale Aussage ist zu überprüfen. Der Fremdgeschäftsführer mit Anstellungsvertrag dürfte wohl doch AN sein, beim Minderheiten-Gesellschafter-Geschäftsführer mit Anstellungsvertrag ist dies zumindest fraglich.
Da Geschäftsführer einer GmbH keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn sind, haben sie auch keinen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn nach dem MiLoG.
Diese globale Aussage ist zu überprüfen. Der Fremdgeschäftsführer mit Anstellungsvertrag dürfte wohl doch AN sein, beim Minderheiten-Gesellschafter-Geschäftsführer mit Anstellungsvertrag ist dies zumindest fraglich.
Ich denke, die erste Aussage bezog sich tatsächlich nur auf den Beherrschenden. Nur dies würde auf Grund seiner (Macht-) Stellung auch Sinn machen.
Die anderen Gf sehe ich in der Konsequenz als "normale" Arbeitnehmer und daher auch das MiLoG anwendbar.
Sofern es so gemeint war (Bezug zum beherrschenden Ges-GF mit Anstellungsvertrag), stimme ich Ihnen zu. Letztendlich bestimmt dies auch beim Fremdgeschäftsführer der Inhalt des Anstellungsvertrages und ist daher individuell zu prüfen.
Grundsätzlich, unabhängig ob beherrschend oder nicht, wird der GmbH-Geschäftsführer vor den deutschen Gerichten in der Regel arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer betrachtet. Die Frage wäre natürlich noch, ob bei einer Klage zum Mindestlohngesetz, die Gerichte, vor dem Hintergrund der aktuelleren EUGH-Rechtsprechung, auch noch so entscheiden würden oder ob es dann nicht sowieso schon zum EUGH verwiesen wird.
Ob diese Betrachtungsweise, der GmbH-Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes, vor dem EUGH standhalten würde, ist zumindest fraglich und wäre sicher spannend. Hier würde sicher auch wieder das Thema, beherrschend oder nicht, zur Sprache kommen.
Hallo,
das kann ich so nicht ganz stehen lassen.
Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung kein Arbeitnehmer ?!
Minderheitsgesellschafter als Geschäftsführer ohne Einfluss auf Gesellschaftsinteressen kein Arbeitnehmer?
Ich denke, da wurde zwischenzeitlich dran gedreht:
Nun steht die Frage im Raum, ob auf Grund dessen auch ein Bezug zum MiLoG hergestellt werden kann.
Der Zoll wird's willen wollen !
Das von Ihnen verlinkte Urteil bezieht sich ja darauf, dass der Klagende ja gerade nicht (mehr) Geschäftsführer einer GmbH ist. Erst durch die Abberufung / Amtsniederlegung entsteht das Klagerecht vor dem Arbeitsgericht.
Das "grundsätzlich" in meinem Satz war als Regelfall gemeint und sollte keine Ausschließlichkeit beinhalten. Meinen ersten Satz möchte ich auch nicht so verstanden wissen, dass ein GF nicht Arbeitnehmer seien kann.
Die Tendenz - und das zeigt auch, dass von Ihnen genannte Urteil - geht klar in die Trennung von beherrschenden und nicht beherrschenden Geschäftsführern.
Vermutlich werden wir hier - was den Arbeitnehmerstatus eines GmbH-Geschäftsführers angeht - einen ähnlichen Wandel durch die EUGH-Rechtsprechung erleben, wie im Urlaubsrecht. Die Dämme werden nur etwas langsamer brechen, weil davon weniger Personen betroffen sind.
Der Zoll wird's willen wollen !
Nicht nur der Zoll. Auch der Prüfer der Rentenversicherung wird sich mit Freude auf einen sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführer stürzen, der unterhalb des Mindestlohns verdient.
Für mich wird (juristisch) ein GmbH-Geschäftsführer ohne Einflussmöglichkeiten beim Mindestlohngesetz nicht anders zu behandeln sein, wie ein "normaler" Arbeitnehmer. Als wird hier wahrscheinlich die Rechtsprechung einem solchen Geschäftsführer zum Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes machen.
Da wir kein einheitliches Arbeitsrecht in Deutschland haben, sondern alles weit vertwilt und verzweigt ist, werden wir uns vermutlich noch lange Zeit darum Gedanken machen dürfen, in welchen arbeitsrechtlichen Fällen ein GmbH-Geschäftsführer unter welchen Voraussetzungen als Arbeitnehmer zu bewerten ist.
Nicht nur der Zoll. Auch der Prüfer der Rentenversicherung wird sich mit Freude auf einen sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführer stürzen, der unterhalb des Mindestlohns verdient.
Und der Finanzamts-Betriebsprüfer wird eine verdeckte Einlage mit gleichzeitigem Zufluss beim GGF entdecken 🙂
Naja, EUR 5,15 brutto pro Stunde kann doch durchaus angemessen sein...
... zu DM-Zeiten waren rund 10,00 DM kein schlechter Stundenlohn.
Vielleicht hat die GmbH und damit auch der Geschäftsführer auch einfach nicht mehr verdient.
Ich habe das schon richtig verstanden,
dass das Organ während seiner Zeit als Organ der Gesellschaft (durch Satzung bestimmt) nicht als Arbeitnehmer gesehen wird, aber dieser mit Abberufung zum Arbeitnehmer wird.
Schlussfolgert man der Logik folgend, ist auch für den Rückwirkungszeitraum, innerhalb der Verjährungsfristen (müsste man klären, ob dies grob fahrlässig war), könnte durchaus der Mindestlohn nachgefordert werden; zumindest kritisch.
M.W. gehört die Prüfung des Mindestlohnes nicht zum Tätigkeitsfeld des Sozialversicherungsprüfers der DRV und ist dem Zoll vorbehalten.
Eine verdeckte Einlage könnte nur dann angenommen werden, wenn das Gehalt nicht dem vertraglich Vereinbarten entspricht; ein zu niedrig vereinbartes Gehalt führt noch nicht zur vE.
Ich schätze auch, dass sich in naher Zukunft ein Gericht damit beschäftigen wird.
Die SV Prüfer prüfen die Mindestlohnvoraussetzungen. Sprich sind die Aufzeichnungen nach Milog eingehalten. Wenn hier ein Ja erfolgt passiert nichts weiter. Wenn aber ein Nein erfolgt, erfolgt automatisch einen Meldung an den Zoll die dann sofort -offensichtlich gibt es genügend man/woman power- auf der Matte stehen.
Eine verdeckte Einlage könnte nur dann angenommen werden, wenn das Gehalt nicht dem vertraglich Vereinbarten entspricht;
Das gilt meines Erachtens genauso, wenn er auf etwas verzichtet, worauf er gesetzlich gar nicht verzichten darf. Insoweit müsste m.E. eine verdeckte Einlage vorliegen, wenn der GGF auf eine ihm zustehende Forderung aus der Unterschreitung des Mindestlohns verzichtet.
Herr Schmidt, ich gebe Ihnen recht. Während seiner Stellung als "Organ" der Gesellschaft, kann er, mangels Arbeitnehmereigenschaft nicht klagen (siehe Beiträge weiter oben).
Wenn aber im Nachgang tatsächlich der Mindestlohn eingeklagt werden würde und dem stattgegeben wird, könnte dieses Urteil in der Tat rückwirkend auf die vE Einfluss haben ?! Interessanter Gedanke. Findet sicherlich auch die FV.
Herr Eberhardt, bei uns zumindest wurde in den DRV-Prüfungen das Thema von den Prüferinnen (ausschl. weiblich) nicht aufgenommen und einmal erhielten wir die Auskunft, dass hierzu keine Anweisung vorliegt. Ggf. wird es in BaWü ein wenig anders gehandhabt, aber wir hatten in der Tat noch keinen Fall, in dem der Mindestlohn geprüft wurde.
Allerdings hat der Zoll zwei betreute Betriebe in den Geschäftsräumen "überfallartig" aufgesucht, die Meldepflichten der Mitarbeiter geprüft und die Aufzeichnungen zum Mindestlohn gefordert. Insofern kann ich nur meine Erfahrungen und von den Aussagen berichten.
An dieser Stelle würde es mich wirklich interessieren, wie es in anderen Kanzleien mit der Prüfung des Mindestlohnes durch die DRV ausschaut.
Da in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip gilt würde es mich schwer wundern, wenn der Prüfer der DRV bei Unterschreitung des Mindestlohns (nicht für GGF sondern für normale AN) auf die Beiträge aus dem Mindestlohn, der ja dann als Phantomlohn anzusehen ist, verzichten würde. Meines Erachtens muss der Prüfer dies daher aufgreifen.
Den Betriebsprüfer des Finanzamts dagegen, der daraus eine verdeckte Einlage basteln möchte, würde ich mit "in der Steuer gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip" versuchen zu kontern.
MfG,
F. Berger
Also hier in Ba-Wü wird dies definitiv durch die SV Prüfer sowohl männlich als auch weiblich überprüft.
Habe ich auch mit der Prüferin bzw. Prüfer besprochen, was geschieht wenn die Aufzeichnungen nicht vorliegen ( Stundenaufzeichnungen). Die Folgen waren bis vor 1-2 Jahren auch den Prüfern nicht klar, weil dann kommt das 'Überfallkommando' der Jungs von www. gegendieschwarzarbeit.de sprich Zoll. Und sonderlich angenehm ist deren Auftreten hatte ich jetzt glaube ich auch 2 oder 3 mal in den letzten Jahren nicht.
Schlussfolgert man der Logik folgend, ist auch für den Rückwirkungszeitraum, innerhalb der Verjährungsfristen (müsste man klären, ob dies grob fahrlässig war), könnte durchaus der Mindestlohn nachgefordert werden; zumindest kritisch.
Der GF wird ja nicht rückwirkend wieder zum Arbeitnehmer, sondern erst ab Abberufung. Oder habe ich etwas übersehen?
Auch bei uns (NRW, DRV Rheinland) wird geprüft, ob der Mindestlohn eingehalten wird. Hier geht es natürlich um den "Phantomlohn" und den damit verbundenen zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Wie es dann genau weitergeht, habe ich noch nicht erlebt und ich habe auch nicht gefragt. Es würde mich aber wundern, wenn hier keine Meldung an den Zoll gehen würde. Umgekehrt meldet der Zoll ja auch an die DRV.
aus aktuellem Anlass noch eine Ergänzung:
Was ist mit dem Ehemann der GGFin, der als Minijobber in ihrer GmbH tätig ist? Er arbeitet in der Gastronomie mehr Stunden als 450 / Mindestlohn erlauben würden. Bei einem Einzelunternehmen wären keine Aufzeichnungen zu führen; aber da die Gastronomie aber als GmbH geführt wird?
Ich befürchte zwei Alternativen:
1) keine Aufzeichnungspflicht, da nicht abhängig beschäftigt (dann aber auch kein Minijob, da nicht sozvers-pflichtig)
2) Aufzeichnungspflicht, damit auch kein Minijob, bzw. Bußgeld......
Oder hat jemand eine bessere Lösung?
Vielen Dank
Karl Schmidt
Schauen Sie mal hier:
Zoll online - Sonstige Pflichten
Aufzeichnungspflichten gelten auch hier nicht.
Der Mindestlohn gilt aber trotzdem.
Hallo Thomas,
super, vielen Dank für die dritte Alternative, die mit gut gefällt... 🙂