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Meldung für Agentur für Arbeit über geplante Auszahlung Urlaubsabgeltung

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letzte Antwort am 22.09.2025 14:47:02 von tbehrens
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Hallo zusammen, 

 

da wir ein kleiner Betrieb sind, haben wir aktuell mit folgendem Sachverhalt zu kämpfen: 

 

Ein Mitarbeiter der ausgesteuert ist, wird zum 31.12. in die Rente übergehen und das Arbeitsverhältnis wird somit bei uns beendet. Er hat aufgrund der langen Krankheit noch Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Die Agentur für Arbeit hat uns wiederum informiert, dass wir keine Zahlungen leisten dürfen ohne den Betrag vorher zu melden. 

 

Jetzt die eigentliche Fragestellung: 

 

Die Arbeitsbescheinigung darf ich ja eigentlich rechtlich nicht ausstellen, ohne schriftliche Aufforderung durch das Arbeitsamt, bzw. diese kann ich meines Wissens nach erst nach Ende der Tätigkeit versenden. Eine andere Art die voraussichtliche Zahlung zu melden kenne ich über LODAS nicht? 

 

Hatte einer einen gleiche/ ähnlich gelagerten Fall und kann mir vielleicht weiterhelfen?

 

Vielen Dank schonmal für Eure Unterstützung!  

tbehrens
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Ich habe keinen solchen Fall, aber Abrechnung und Zahlung sind zwei verschiedene Sachen. Die Abrechnung kann natürlich mit 12/25 erstellt werden. Die Auszahlung der Urlaubsabgeltung nicht, da die Arbeitsagentur Erstattungsansprüche stellen wird. Hier muss die AN informiert werden, dass vorläufig keine Auszahlung erfolgt, bis die Forderung der Arbeitsagentur vorliegt. Gibt es übrigens etwas schriftliches über die Forderung der Arbeitsagentur?

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rschoepe
Experte
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Was @tbehrens sagt. Ich würde den Mitarbeiter per Vorwegabrechnung machen, die Arbeitsbescheinigung raus schicken, und die Überweisung zurück halten, bis die Arbeitsagentur ihr OK gegeben hat.

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tbehrens
Fachmann
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Außerdem wird in der Arbeitsbescheinigung nur angegeben, dass bis wann sich die Beschäftigung verlängert worden wäre. Keine Urlaubstage und auch nicht die Höhe des Urlaubsgeldes weder Brutto noch Netto. Wenn ein Ansprechpartner bekannt ist, würde ich diesen jetzt Anschreiben und mitteilen, dass mit 12/25 Urlaubsabgeltung erfolgt (die Höhe würde ich aktuell gar nicht mitteilen) und diesen auffordern Ihre Forderungshöhe mitzuteilen. 

 

Somit kann man mit dem AN klären, ob noch eine Auszahlung an ihn geht, oder komplett an die Arbeitsagentur gezahlt wird. Somit verhindert man eine Verzögerung in 12/25.

 

Wenn der AN in Rente geht, muss gar keine Arbeitsbescheinigung erstellt werden. Die wollen nur Ihre Zahlungen, die nach Ende des Krankengeldes erfolgt ist, zurückerstattet haben. Hier stellt sich die Frage, ob die gesamte Netto Urlaubsabgeltung betroffen ist, oder wie bei einer normalen Urlaubsabgeltung mit anschließenden Arbeitslosengeld die Urlaubstage (bzw. das verschobene Beschäftigungsende) nur relevant wäre. Hier sollte geklärt werden, was zu melden ist. 

 

Da die Rente erst in der Zukunft beginnt, gehe ich nicht von einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus, denn die ist i. d. R. rückwirkend. Stellt sich die Frage, welchen rechtlichen Anspruch die Arbeitsagentur hat, da bis zum 31.12. die Beschäftigung aktiv ist. Wird tatsächlich noch Arbeitslosengeld 2026 gezahlt? Für 2025 sehe ich eigentlich keinen Forderungsanspruch, da lfd. Beschäftigung.

lohnexperte
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@tbehrens  schrieb:

Wenn ein Ansprechpartner bekannt ist, würde ich diesen jetzt anschreiben und mitteilen, dass mit 12/25 Urlaubsabgeltung erfolgt (die Höhe würde ich aktuell gar nicht mitteilen) und diesen auffordern Ihre Forderungshöhe mitzuteilen. 


Ich kann mich @tbehrens nur anschließen! Mein Text in einem vergleichbaren Fall war:

 

Eventueller Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit

 

Müller, Lieschen

 

Sehr geehrte Frau Arbeitsamtsmitarbeiterin,

 

Ihr oben genanntes Anschreiben beantworte ich wie folgt:

 

Gemäß Aufhebungsvereinbarung vom xx.xx.202x wurde das Arbeitsverhältnis zum yy.yy.202y beendet. Unsere ehemalige Mitarbeiterin hat gem. dieser Vereinbarung Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 10 Tage in Höhe von 2.000,00 € brutto. Nach Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben ergibt sich nach meinen vorläufigen Berechnungen ein Auszahlbetrag von 1.300,00 €, der per yy.yy.202y an Frau Müller überwiesen wird.

Leider konnte mir Ihre Kollegin, die ich heute um 9 Uhr unter der „Servicerufnummer für Rückfragen“ nach 9 Minuten in der Warteschleife erreichte, nicht weiterhelfen. Ihre Bemühungen, fachkundige Kollegen aus der Leistungsabteilung um Hilfe zu bitten, scheiterten nach weiteren 11 Minuten. Freundlicherweise sagte Sie mir einen Rückruf (aufgrund des Feiertages am aa.a. allerdings nicht vor dem Dienstag oder Mittwoch kommender Woche) zu. Da Sie in Ihrem Anschreiben allerdings um umgehende Mitteilung baten, tue ich dies hiermit schriftlich und bitte darum, uns als Arbeitgeber kurzfristig, spätestens aber bis bb.bb.202b über die Höhe der ggf. übergegangenen Ansprüche zu informieren, um Frau Müller zeitnah die ihr zustehenden Beträge auszahlen zu können.

 

Ich erhielt dann kurzfristig eine Info, dass kein Anspruchsübergang stattgefunden habe und der Betrag komplett an Frau Müller ausgezahlt werden könne ...

 

VG

 

 

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DTM-Spieler
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Vielen Dank für den Formulierungsvorschlag, den werde ich zur Orientierung nutzen.

 

Der Ablauf klingt sehr vertraut, allerdings kam bei mir zusätzlich die Aussage, dass ich das unbedingt über ein elektronisches Meldeformular machen muss, da es sonst nicht akzeptiert wird. Werde jetzt trotzdem einen Brief schicken, da die auf dem Schreiben angegebene Mailadresse auch nicht (mehr) funktioniert... 

 

Vielen Dank zusammen! 

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tbehrens
Fachmann
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...ich das unbedingt über ein elektronisches Meldeformular ...

Haben Sie dies schriftlich? Ich hatte ein komplett anderen Fall. Im Brief wurde auf die elektronische Übermittlung über die Arbeitsagentur hingewiesen, anstatt im Papierformat, obwohl Papier möglich war. Ich musste mich nicht einmal registrieren.

 

Eventuell steht im Anschreiben war diesbezügliches, was genau übermittelt werden soll bzw. welches Formular verwendet werden soll. Wie ich bereits zuvor sagte, macht eine Arbeitsbescheinigung überhaupt kein Sinn. Wenn er in Rente geht, benötigt er doch keine Arbeitsbescheinigung für die Arbeitsagentur. Und Urlaubsabgeltung ist ein Fall nach Beschäftigungsende also kein Grund für eine Rückforderung.

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letzte Antwort am 22.09.2025 14:47:02 von tbehrens
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