Hallo Ihr Lieben, ich stehe auf dem Schlauch.. unser Mandant lässt seine Mitarbeiter verbilligt im Hotel speisen. Der Wert Mahlzeiten variiert zwischen 5 bis 6 €. Die Arbeitnehmer müssen für das verbilligte Tagesgericht 4,50€ zahlen.
Sehe ich das richtig das ich keinen geldwerten Vorteil besitze, da die Zuzahlung den Sachbezugswert von 3,80 € übersteigt?
Somit ziehe ich den AN nur die 4,50 € x Mahlzeiten ST/SV pflichtig ab oder?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
@Janette schrieb:
Somit ziehe ich den AN nur die 4,50 € x Mahlzeiten ST/SV pflichtig ab oder?
Ich wäre da eher bei einem Nettoabzug... 🤔
Sie würden den AN nur die 4,50 € im Nettoabzug x Essensausgaben abziehen? Verstehe ich das richtig? Der Sachbezugswert von 3,80€ würde ich ignorieren? Ich stehe auf dem Schlauch.. 😞
Sie schrieben doch schon in Ihrem Eingangsposting, dass Sie davon ausgehen, dass kein geldwerter Vorteil vorliegt, weil die Zuzahlung des AN höher ist als der Sachbezugswert.
Ja, das sehe ich auch so. Und wenn kein geldwerter Vorteil vorliegt, kann dieser ja auch gar nicht in die Abrechnung einfließen.
Also muss letztlich nur der AN pro Essen € 4,50 zahlen. Wenn dies in bar in der Kantine gezahlt wird, ist dies damit erledigt.
Ich war davon ausgegangen, dass die Zuzahlung dem AN noch abgezogen werden muss. Dies muss dann aber als Nettoabzug erfolgen und darf die LSt/SV nicht beeinflussen.
GENAU! Vielen Lieben Dank! 🙂