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MAWISTA KV - angestellter Geschäftsführer

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letzte Antwort am 09.03.2023 08:59:22 von Uwe_Lutz
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Jana_Richter
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Hallo liebe Community,

 

ein Geschäftsführer kommt gebürtig aus Indien und ist über die MAWISTA Krankenkasse privat versichert. Der monatliche Beitrag beläuft sich auf 89€. Er bekommt ein monatliches Gehalt von 2000€

 

Da das so ein Spezialfall ist wollte ich fragen ob ich das richtig hinterlegt habe.

 

PGS 101

BGS 0110

priv. KV MAWISTA

automatische Berechnung AG-Zuschuss KV unterdrückt -> angehakt

Monatlicher Beitrag 89,00€ / Arbeitgeberzuschuss 0,00€

 

Vielen Dank im Voraus

cro
Experte
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Wenn Sie einen GF haben, der nicht, oder unter 50%, an der GmbH beteiligt ist, dürfen sie keine PKV benutzen.

 

Es handelt sich um einen normalen Arbeitnehmer ohne Besonderheiten, dessen Nationalität keine sv-rechtliche Rolle spielt.

 

Sie müssen eine GKV  (PGS 101) verwenden, die Sie auswählen oder der GF wünscht. Der BGS ist dann zwingend 1111.

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Jana_Richter
Beginner
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Es handelt sich hierbei um eine UG (haftungsbeschränkt) mit ings. 3 GF

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cro
Experte
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Alle sind gleichhoch beteiligt? Wenn ja, sind alle drei GKV-pflichtversicherte AN (s.o.).

 

Ich würde das aber zusätzlich im Laufe dieses Jahres durch ein Clearingverfahren bei der DRV (geht online: Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund) abklären lassen.

Jana_Richter
Beginner
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Aber der GF ist halt privat über die MAWISTA KV versichert, dann kann ja der BGS 1111 nicht richtig sein

 

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vw
Erfahrener
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Guten Morgen,

siehe z.B. hier:

 

https://www.pkv.de/wissen/private-krankenversicherung/versicherungsbeginn/#c1140

https://www.krankenkassen.de/private-krankenversicherung/fragen/wer-kann/

 

PKV und GKV können ggf. sogar parallel bestehen.

 

Gruß, vw

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
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Uwe_Lutz
Überflieger
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@Jana_Richter  schrieb:

Aber der GF ist halt privat über die MAWISTA KV versichert, dann kann ja der BGS 1111 nicht richtig sein

 


Das ist die "falsche Richtung" der Prüfung.

 

  1. Prüfung, ob GGF als sv-pflichtiger Arbeitnehmer gilt. Hier hatte @cro ja schon auf das Statusfeststellungsverfahren verwiesen.

    Sofern SV-Pflicht besteht:

  2. Prüfung der KV-Pflicht, nach den ganz normalen Regelungen für AN. Eine KV-Pflicht liegt nur dann nicht vor, wenn das Entgelt über der JAE-Grenze liegt.

    Sofern KV-Pflicht besteht:

  3. Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Es spielt dabei keine Rolle, ob (bisher) eine private Krankenversicherung bestand.

    Ausnahme: Ab dem 55. Lebensjahr entsteht keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, wenn vorher eine private Versicherung bestand.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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letzte Antwort am 09.03.2023 08:59:22 von Uwe_Lutz
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