Bei der Summe die dort ansteht würde ich dringend empfehlen mir eine rechtsichere Auskunft bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu holen. Kostet 200 - 400 € und Sie haben jemanden der haftet wenn der Mist schief läuft.
Für Langzeitkranke gilt ein verlängerter Übertragungszeitraum von 15 Monaten. Demnach wird zwar immer erneut ein Urlaubsanspruch für das lfd. Jahr erworben, doch verfallen dabei Ansprüche aus Vorjahren.
Der Urlaubsanspruch verfällt spätestens nach Ablauf eines Übertragungszeitraumes von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers über diesen Zeitraum hinaus ununterbrochen andauert (BAG v. 18.09.2012, 9 AZR 623/10).
Das heißt der Urlaubsanspruch aus 2019 verfällt spätestens zum 31.03.2021.
Somit hat ein erkrankter MA in 2021 den vollen Urlaubsanspruch für 2020 und 2021.
Grundsätzlich stimme ich @jjunker zu - um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen; empfiehlt es sich den Rat eines Arbeitsrechtler einzuholen. Die Streitpunkte sind beim Urlaub immer wieder auch der Bundesmindesturlaub und der tarifvertragliche Urlaubsanspruch.
Viel Glück
Danke für die Antwort, es geht mir jedoch nicht um den Übertragungszeitraum, das ist mir bekannt.
Es geht darum, daß der Mitarbeiter arbeitslos gemeldet ist und somit auch abgemeldet wird. Damit ist er zwar vertraglich noch beschäftigt, wird aber abgemeldet (SV Meldung 30).
Der bis dahin erworbene Urlaub bleibt bestehen, aber entsteht ab dem Zeitpunkt der Abmeldung noch neuer Urlaubsanspruch?
Moin,
in dem von @Jasmina25 genannten Urteil des BAG geht es auch um einen langzeiterkrankten Mitarbeiter (im Urteilsfall 2000 bis 2009). Das BAG hat in dem Fall entschieden, dass der Urlaub für 2008 und für 2009 (anteilig bis zum Ausscheiden) abgegolten werden muss.
In dem Urteil hat das BAG auch darauf hingewiesen, dass eine Kürzung des Erholungsurlaubs für die Zeit des Ruhens des Beschäftigung nicht erfolgt, wenn das Ruhen aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Insoweit würde ich dies so sehen, dass weiterhin Urlaubsanspruch entsteht.
Zur rechtlichen Absicherung sollte aber weiterhin fachkundlicher Rat eingeholt werden.
Viele Grüße
Uwe Lutz