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LuG Zahlung von Abfindung, Urlaubsabgeltung und Überstunden nach Austritt während Unterbrechung im Krankengeld

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letzte Antwort am 24.06.2021 10:35:46 von Matthias_Platz
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KJU
Beginner
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Nachricht 1 von 4
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Hallo zusammen,

 

ich habe folgenden Fall in LuG.

 

Ein Mitarbeiter wurde augrund eines gerichtlichen Urteils zum 30.06.2021 gekündigt. Nun soll der Mitarbeiter eine Abfindung, Urlaubsabgeltung und die Auszahlung der Überstunden erhalten. Das Problem an der Angelegenheit ist jedoch, dass der Mitarbeiter seit anfang 2020 im Bezug von Krankengeld ist und daher keine Steuer- und SV- Tage berechnet werden können. Im Umkehrschluss werden die Abfindung, Urlaubsabgeltung und die Überstunden nicht steuerpflichtig behandelt sowie die Urlaubsabgeltung und die Überstundenauszahlung werden nicht sozialversicherungspflichtig abgerechnet.

 

Hat jemand eine Idee wie ich dies zumindest steuerpflichtig abrechnen kann?

 

Vielen Dank.

t_r_
Allwissender
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Nachricht 2 von 4
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Hallo,

 

die Überstunden müssen Sie den Monaten zuordnen, in denen sie angefallen sind und dann als laufenden Bezug beitragspflichtig berücksichtigen. 

 

Die Urlaubsabgeltung wird tatsächlich sv-frei sein.

 

Die Lohnsteuer ist im aktuellen Monat zu erheben. Hier sollten Sie sich von Arbeitnehmer voraussichtlichen Jahresverdienst schriftlich mitteilen lassen bzw. das keine Bezüge mehr kommen werden. Erhalten Sie keine Info, so würde ich das letzte Gehalt als Basis für die Berechnung des voraussichtlichen Jahresverdienstes nehmen. Darauf weisen Sie am Besten hin, wenn Sie um Mitteilung eine voraussichtlichen Jahresverdienstes bitten. 

 

Viele Grüße

T. Reich

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KJU
Beginner
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Nachricht 3 von 4
923 Mal angesehen

Hallo,

 

danke für die Antwort. Es hat sich jetzt herrausgestellt, dass der MA mittlerweile aus dem Krankengeld gefallen ist und somit Anspruch auf ALGI hat.

 

Das ändert jedoch nichts an meinem Problem der Abrechnung.

 

VG KJU

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DATEV-Mitarbeiter
Matthias_Platz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 4 von 4
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Hallo, 


hat ein Arbeitnehmer aus mehreren Monaten Überstunden angesammelt, kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen entscheiden, diese als Einmalbezug im aktuellen Abrechnungsmonat  auszuzahlen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Arbeitsentgelte noch im selben Kalenderjahr oder spätestens im März des Folgejahrs ausbezahlt werden.


Die als Einmalbezug ausgezahlten Überstunden sind in der Regel umlagepflichtig. Wenn es sich um Überstunden handelt, die über mehrere Monate angesammelt wurden und aufgrund der Vereinfachungsregelung als Einmalbezug ausgezahlt werden, sind diese Überstunden umlagepflichtig.
In diesem Falle können sie in Lohn und Gehalt die Lohnart 3890 - Jhl.Überstd,beson.Umlageberechnung verwenden. 


Wird eine Einmalzahlung  zwischen April und Dezember während einer Unterbrechung abgerechnet und ist die Beschäftigung seit dem Vorjahr oder ab 01. Januar unterbrochen, werden für die Einmalzahlung keine Sozialversicherungsbeiträge berechnet. 


Die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge aus einem Einmalbezug erfolgt auf Basis der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze. Diese wird ab Januar bis zum aktuellen Abrechnungsmonat berechnet. 
Durch eine Unterbrechung ab dem 01.01. oder ab dem Vorjahr fallen keine SV-Tage an. Dadurch ergibt sich eine anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze von 0,00 Euro.


Deshalb fallen keine SV-Beiträge für die Einmalzahlung an.


Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte unserem Dokument 1004669, Einmalbezug während Unterbrechung - keine Berechnung von SV-Beiträgen bzw. Dokument 5303332, Mehrarbeitslohn / Überstunden (Beispiele für Lohn und Gehalt).

Viele Grüße, Matthias Platz
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 24.06.2021 10:35:46 von Matthias_Platz
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