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LuG; VWL umwandeln in bAV

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letzte Antwort am 04.02.2021 15:36:50 von Darlene_Pfahler
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SiriZi
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Liebe Community,

 

ich bin am Verzweifeln und brauche dringend Eure Hilfe!

 

Folgender Sachverhalt:

 

Mitarbeiter erhält ab 01.01.21 VWL vom AG und möchte diese in eine bAV (Direktversicherung) umwandeln.

Ein ruhender Vertrag soll reaktiviert werden (monatlicher Beitrag 27,-€). AG bezahlt 20% Zuschuss. Ich möchte also einen Gehalts- bzw. VWL-Verzicht von 22,50€ und einen AG-Zuschuss von 4,50€ erfassen und abrechnen.

Wie gehe ich hier vor? Ich werde aus der DATEV-Datenbank nicht schlau. 

Wenn ich eine bAV anlege, ist doch nicht ersichtlich und nachvollziehbar, dass es sich um eine VWL Leistung handelt.

Dann sind doch auch die Buchungen in der Finanzbuchhaltung nicht richtig, oder?!

Muss ich die 22,50€ erst beim Gehalt addieren, damit ich dann wieder einen Gehaltsverzicht erfassen kann? Oder kann ich diese als extra Position irgendwie ausweisen?

Ich hoffe, jemand kann mir folgen und helfen!!

 

Viele Grüße

 

I.Z.

 

Rk154
Einsteiger
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Hallo,

um was für einen ruhenden Vertrag handelt es sich denn? 27 Euro klingt so nach VWL. Dann müsste ja überhaupt erstmal ein BAV-Vertrag in dieser Höhe abschlossen werden, damit das Geld auch darauf fließen kann.

Dieser wird dann auch ganz normal als BAV abgerechnet. 

Damit verzichtet der Arbeitnehmer dann auf seinen Anspruch VWL-Arbeitgeberleistung erhalten zu können. 

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SiriZi
Beginner
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Nachricht 3 von 8
480 Mal angesehen

Es handelt sich um eine Direktversicherung, die aus VWL-Leistungen bedient werden soll. Die Vertragsfortführung ist gerade in Arbeit- darum geht es mir nicht in erster Linie, sondern wie ich das korrekt im Lohn abrechne, dass ersichtlich ist, dass VWL umgewandelt werden sollen!

Wenn ich im bAV Assistenten "Mischfinanzierung" wähle und dann Gehaltsverzicht 22,50€ und Arbeitergeberzuschuss 4,50€ erfasse, dürfte sich doch am Auszahlungsbetrag, Steuer-Brutto und SV-Brutto nichts ändern?! 

Muss ich dann die 22,50€ erst zum "normalen" Gehalt addieren, damit er dann quasi wieder darauf verzichten kann?

Stehe hier grad völlig auf dem Schlauch...

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Rk154
Einsteiger
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Nachricht 4 von 8
477 Mal angesehen

Der Sinn auf VWL zugunsten BAV zu verzichten, liegt ja darin, aus einem Steuer- und SV-pflichtigen Betrag einen St/SV-freien Betrag zu machen. Insofern denke ich, die gesamten 27 Euro sind nach 3/63 frei zu belassen. 

Damit ist der Verzicht auf VWL nicht auf der Abrechnung sichtbar. Das sollte im Hintergrund der Vertrag darstellen.

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SiriZi
Beginner
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Nachricht 5 von 8
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Meine Hauptsorge besteht im Moment darin, ob -anstatt den Anspruch auf die VWL in den Brutto-Bezügen im Gehalt "verschwinden" zu lassen- es nicht mehr Sinn machen würden, zusätzlich zum Gehalt eine Lohnart zu erstellen, in der eben dieser Anspruch (in meinem Fall 22,50) separat ausgewiesen wird. Im Falle einer Gehaltserhöhung z.B. wird sonst vom Gesamt-Brutto ausgegangen anstatt vom tatsächlichen Bruttolohn (in dem der eigtl. VWL-Anspruch ja dann enthalten wäre...)?!?

 

Meine aktuelle Probeabr. sieht jetzt gerade folgendermaßen aus:

 

2000 Gehalt                                                      2.265,00  (statt ursprünglich 2.242,50, incl 22,50 VWL-Anspruch 

3040 Gehaltsverzicht, mtl.                                     22,50-

4700 Betriebl AV, AG, lfd, §3Nr.63EStG                    4,50 

4720 Betriebl AV, GH, lfd, §3Nr.63EStG                  22,50

 

und bei den Netto-Abzügen      

9820 Gehaltsverzicht bAV                                      22,50-

 

Im Steuer und SV-Brutto sind die 22,50 nicht berücksichtigt, das müsste so passen denke ich?!

Kann mir trotzdem jemand sagen, wie Ihr das bei den Brutto-Bezügen handhabt? Extra aufführen oder im Gehalt einberechnen???

 

Ein schönes Wochenende!!

 

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DATEV-Mitarbeiter
Matthias_Platz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

 


üblicherweise findet im Rahmen eines Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers für eine BAV eine Erhöhung seines Bruttoentgeltes durch die Summe des Gehaltsverzichtes nicht statt. Auch ein zusätzlich gezahlter AG-Anteil für eine BAV erhöht nicht das Gesamtbrutto des Arbeitnehmers. 


Möchten Sie in Lohn und Gehalt einen Mischfall erfassen, der sowohl aus einem Arbeitgeberzuschuss als auch mittels Gehaltsverzicht durch den Arbeitnehmer finanziert wird, dann legen Sie bitte zwei Verträge an. Im ersten Vertrag erfassen Sie den laufenden Arbeitgeberanteil bei "steuerfreier Betrag" mit der Lohnart 4700. Den Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers hinterlegen Sie im zweiten Vertrag bei "Gehaltsverzicht" mit der Lohnart 3040 und bei "steuerfreier Betrag" mit der Lohnart 4720. In der Registerkarte "Allgemeine Daten" haben Sie dann die Möglichkeit für den zweiten Vertrag die Variante des AG-Pflichtzuschusses zu wählen. 


Informationen zum Anlegen einer betrieblichen Altersvorsorge, sowie zu den Varianten des AG-Pflichtzuschuss finden Sie im Dokument 9226390 Betriebliche Altersvorsorge (bAV) ab 2018.


Handelt es sich bei Ihnen um einen der folgenden AVWL-Verträge können Sie diese in der Erfassungsmaske der betrieblichen Altersvorsorge hinterlegen: 


- nach §10a EStG (Riester-Rente)
- nach § 3 Nr. 63 EStG
-  in Form einer Betriebsrente aus Basis einer Betriebsvereinbarung 

 

 

 


Viele Grüße aus Nürnberg

 


Matthias Platz


Personalwirtschaft


DATEV eG

Viele Grüße, Matthias Platz
Personalwirtschaft | DATEV eG
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SiriZi
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...dass der zusätzlich gezahlte AG Zuschuss nicht das Gesamtbrutto erhöht, leuchtet mir ein. Wenn der AN aber die Zahlung der BAV erst ab Abschluss des Vertrages vom AG erhält, so kann ich doch nicht einfach einen Gehaltsverzicht anlegen - in diesem Fall würde sich doch der Auszahlungsbetrag um den Gehaltsverzicht verringern, das soll aber nicht der Fall sein, da der AN die Zahlung an die bAV ja zusätzlich zum bisherigen Gesamtbrutto erhalten soll. Aus dem Dokument 9226390 geht die Lösung meines Falles leider nicht hervor. Viele Grüße I.Z.
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DATEV-Mitarbeiter
Darlene_Pfahler
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 8 von 8
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Hallo I.Z.,

 

pauschal lässt sich Ihr geschilderter Sachverhalt unsererseits leider schwer beurteilen.

 

Wenden Sie sich bitte über einen der üblichen Servicekanäle an uns, sodass eine entsprechende Prüfung vorgenommen werden kann.

 

Vielen Dank!

Freundliche Grüße Darlene Pfahler
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 04.02.2021 15:36:50 von Darlene_Pfahler
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