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LuG: Pfändung Nachberechnung für vergangene Monate, obwohl bereits abgerechnet

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letzte Antwort am 16.11.2018 12:57:11 von t_r_
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petrastuhlemmer
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Hallo,

durch die rückwirkende Änderung des Höchstjahresarbeitsverdienst der BGHW wurde eine automatische Nachberechnung ab 01/2018 durchgeführt.

Dadurch wird der Pfändungsbetrag im Nettoabzug für die Monate 06 und 07 erneut abgezogen.

Für den Mitarbeiter sind seit Jahren mehrere Pfändungen erfasst. Da die Tilgung nicht nur ausschließlich über den Lohn erfolgte, teilte uns dies der Pfändungsgläubiger erst im August mit und für zwei Beschlüsse wurde letzte Abrechnung 05/2018 erfasst. 06 und 07/2018 wurde deshalb weiterhin auf Pfändungsbeschluss Nr. 2 abgerechnet (Restschuld lt. Datev in 07/2018 über 2.000,00 €). Beschluss Nr. 4 war in 07/2018 getilgt und wurde mit letzter Abrechnung 07/2018 erfasst.

Jetzt bleiben die Abrechnungen für 06 + 07/2018 auf Nr. 2 wohl unberücksichtigt und statt dessen werden neue Abzüge für  Nr. 4 berücksichtigt.

Hinweis #LN23951

Im Monat 06/2018 wurden 102,34 Euro für den Pfändungsbeschluss 4 gepfändet. Die Restschuld beträgt

noch 96,05 Euro. Falls gleichbleibend gepfändet werden kann, wird die Schuld im nächsten Monat getilgt sein.

Hinweis #LN23950

Im Monat 07/2018 wurden für den Pfändungsbeschluss 4 noch 96,05 Euro gepfändet. Damit ist die Forderung

komplett getilgt, die Restschuld beträgt 0,- Euro.

Der Arbeitgeber hat die entsprechenden Summen an die jeweiligen Gläubiger überwiesen, da passt alles. Die Summen in der Auswertung "Pfändungswerte" stimmen leider überhaupt nicht mehr mit dem Ist-Zustand überein.

Wie können wir hier korrigieren und die Nachberechnung vermeiden?

Herzlichen Dank im Voraus.

Viele Grüße

Petra Stuhlemmer

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t_r_
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Hallo Frau Stuhlemmer,

wahrscheinlich wird sich die Nachberechnung nicht vermeiden lassen, da hier ja gesetzliche Werte geändert wurden.

Sie könnten aber mit historischen Verläufen in den Pfändungen arbeiten. Sie erfassen in den Monaten 06/18 und 07/18 jeweils einen fixen Abzugsbetrag in Höhe der bereits eingehaltenen Pfändungsbeträge. Dann wird bei der Nachberechnung immer nur der fixe Betrag berücksichtigt und Sie sollten keine Veränderungen mehr haben.

Viele Grüße

T. Reich

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petrastuhlemmer
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Hallo Herr Reich,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Leider komme ich nicht weiter. Ich habe es mit historischen Verläufen zunächst für 06/2018 versucht und im Beschluss 4 die entsprechende Summe als fixen Abzugsbetrag und in allen anderen Pfändungen (insg. 8), auch den bereits getilgten, 0,00 € als fixen Betrag erfasst und erhalte (immer noch) folgenden Fehlerhinweis:

12510.PNG

Wo liegt der Fehler?

Gibt es eine Möglichkeit den Ist-Zustand anzupassen, da die Pfändungswerte durch die externe Tilgung ja nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen?

VG

Petra Stuhlemmer

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cro
Experte
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Hallo,

wenn Sie die Fehlermeldungen nicht über Lexinform-Suchergebnisse lösen können, sollten Sie eine Serviceanfrage incl.Fernwartung mit der DATEV vereinbaren.

Da muss jemand hineinschauen.

Gruß

C. Rohwäder

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petrastuhlemmer
Beginner
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Hallo Herr Reich,

es hat doch geklappt. Diesmal lag der Fehler bei mir. Zu einem Beschluss war der fixe Abzugsbetrag nicht erfasst worden und ich musste in allen anderen Beschlüssen den fixen Betrag für die beiden Monate 06 + 07/2018 auf 0,00 € setzen.

So passt die Abrechnung.

Bleibt noch die Frage "Wie der DATEV-Stand der Restforderung an die Wirklichkeit angepasst werden kann, wenn die Zahlungen an die Gläubiger nicht ausschließlich über das Lohnprogramm geleistet wurden?"

VG

Petra Stuhlemmer

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t_r_
Allwissender
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Hallo Frau Stuhlemmer,

auch hier können Sie mit einem neuen historischen Stand arbeiten. Wichtig ist, dass Sie alle Tilgungen aus dem Lohnprogramm unberücksichtigt lassen, da diese vom Programm berechnet werden. Dann können Sie den neuen zu pfändenden Betrag unter Abzug der außerhalb des Programms getilgten Beträge erfassen.

Viele Grüße

T. Reich

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letzte Antwort am 16.11.2018 12:57:11 von t_r_
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