Hallo an alle,
ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Bei einem Mandanten gab es eine Lohnsteuerprüfung und eine Nachforderung für einen nicht ordnungsgemäß abgerechneten Dienstwagen. Der Arbeitgeber haftet hier dann für die zu wenig erhobene Lohnsteuer des Mitarbeiters und muss diese beim AN einbehalten.
Nun wurde sich geeinigt, dass AG und AN jeweils hälftig zahlen. Und dazu steht im Beschluss:
"In den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Steuerübernahme erklärte, wird die anfallende Bruttosteuer im Jahr der Übernahme als Nettobezug nach §39b Abs. 3 EStG in Verbindung mit Abschn. 122 LStR besteuert. Ein evtl. Solidaritätszuschlag wurde für die betreffenden Zeiträume berücksichtigt"
Was genau bedeutet das denn? Und wie rechne ich das ab?
Verstehe ich das richtig, dass ich den vom AG bezahlten Teilbetrag als Nettolohn, jährlich (LA 2103) hinzurechne? Dann rechnet er einen fiktiven Bruttolohn aus und kommt auf eine Steuer die fast genauso hoch ist wie die Zahlung, die der AG ja schon geleistet hat. Statt es also komplett selber zu zahlen, zahlt er jetzt die Hälfte und die andere Hälfte wird als Geldwerter Vorteil im zugeschrieben und dann nochmal versteuert? Ist das dann nicht doppelt besteuert? Und dann ziehe ich ihm den Betrag dann als Netto-Abzug auch wieder ab, weil er ihm ja nicht zusteht?
Ich bin verwirrt. Kann mir bitte jemand helfen?
Danke
SuseV
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
der Arbeitnehmer hätte diese Steuer ja eigentlich insgesamt selbst zahlen müssen. In Ihrem Fall muss ihm grundsätzlich die gesamte Steuer jetzt einbehalten werden.
Wenn der Arbeitgeber diese Nettominderung durch einen Zuschuss in Höhe von 50% der Minderung zahlen möchte, muss dieser Betrag natürlich auf Brutto hochgerechnet werden.
Nicht anders, als wenn der Arbeitnehmer einfach z.B. 200 € mehr netto haben wollen würde, auch da müsste man ja auf das entsprechende Brutto hochrechnen.
Ich trage also tatsächlich den übernommenen Betrag als Netto-Gehalt jhrl. ein?! Dann SV-frei, weil das ja sonst nicht auf die Steuersumme kommt? Oder wird es dann einfach als Einmalbezug bei der SV berechnet und somit kommen geringere Steuern raus?
Komische Frage hier in der Runde. Warum fragen Sie nicht Ihre ChefIn? Wenn meine MitarbeiterInnen auf meine Kosten Ihnen hier Nachhilfe geben würden, wäre ich sauer. Das ist Standardwissen eines Steuerberaters und auch von Ihnen dort abrufbar.
Sehr geehrter Herr Schmidt,
wir sind keine Steuerberatungsgesellschaft und ich mache den Lohn für unsere eigenen Firmen und Partnerunternehmen. Und es ist nicht so, dass ich nicht schon intern gefragt hätte und auch andere Lohnbuchhalter bereits befragt wurden, aber dieser Fall kam in unseren 15 Jahren noch nicht vor, und ich denke in solchen Fällen kann man auch durchaus die Community fragen, denn Sonderfälle sind nun mal auch nicht immer irgendwo behandelt. Dafür ist eine Community ja da.
Und wenn Sie nicht möchten, dass Ihre MitarbeiterInnen hier anderen Leuten helfen, dann sollten Sie Ihren MitarbeitInnen die Teilnahme an diesem Forum untersagen, denn zum Helfen ist dieses da.
Mit freundlichen Grüßen
SuseV
Netto jhl., st- und sv-pflichtig! Sonst fällt Ihnen der Fall bei der nächsten SV-Prüfung auf die Füße!
Danke!
Wenn Sie Kontakt zu Ihrem DRV-Prüfer haben sollten, könnten Sie diesen auch ansprechen, Viele Prüfer werten einen Außenprüfungsbericht gerne aus. Dann sparen Sie sich viel Arbeit.
PS: Da der Sachbezug ursprünglich ja monatlich auch zu verbeitragen gewesen wäre, muss auch das noch nachgeholt werden. Nicht nur der jetzige Nettobetrag als Ausgleich für die Steuer. Auch das wird bei der nächsten SV-Prüfung ans Licht kommen. Ein LSt-Prüfbericht muss umgehend sv-rechtlich ausgewertet werden, das würde also bei späterer Prüfung zu Säumniszuschlägen führen.
Und diese nachträgliche Verbeitragung muss dann als laufender Bezug dem jeweiligen Monat zugeordnet werden, inkl. Umlagebeiträgen. SV-Jahresmeldungen müssen ebenfalls korrigiert werden. Aktuelles und Vorjahr geht über das Lohn-Programm, Vorvorjahre nur über svnet.
Die SV-AN-Beiträge der letzten 3 Monate können ggf. vom AN einbehalten werden, der Rest ist reine AG-Sache. Allerdings ist nach neuester Rechtsprechung der vom AG getragene AN-Anteil ebenfalls wieder ein geldwerter Vorteil...