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Lohnsteuerbescheinigung neu erstellen

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letzte Antwort am 10.03.2023 09:32:22 von Wolfgang_Stein
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Nicole7
Beginner
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Nachricht 1 von 3
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Hallo zusammen,

 

wir haben folgendes Problem: Die Lohnsteuerbescheinigung der Gehälter wurde mit der Dezemberabrechnung bereits erstellt. Nun haben wir noch für einige Mitarbeiter Änderungen mit dem Buchstaben "M" für das Vorjahr eingegeben. Wir dachten, die Lohnsteuerbescheinigung würde dann mit der Januar-Abrechnung berichtigt. Dies ist leider nicht der Fall. Wie kann ich eine berichtigte Lohnsteuerbescheinigung versenden? Was wir bisher gelesen haben geht alles in die Richtung Entstehungs-/Zuflussprinzip. Am Zuflussprinzip (hier sind durchaus auch einige Änderungen nachträglich erfasst worden) wollen wir gar nicht rütteln, nur eben korrekt den hinterher eingegebenen Buchstaben M mitsenden.

Kann uns hier jemand weiterhelfen? Vielen Dank schon mal!

 

Schöne Grüße

FrauSmith
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 3
355 Mal angesehen

Nach meinem Wissen kann eine Lohnsteuerbescheinigung nach dem Senden der Januar Abrechnung nicht mehr neu erstellt werden. Das ist nur mit einer Wiederholungsabrechnung Dezember möglich (vor der Januarabrechnung)

 

Außerdem darf die Lohnsteuerbescheinigung 2022 jetzt nicht mehr geändert werden. Das ist nur innerhalb der ersten drei Januarwochen gestattet.

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 3 von 3
280 Mal angesehen

Hallo,

 

eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr mit der Januar-Abrechnung ist nur möglich, wenn eine Nachberechnung mit Entstehungsprinzip durchgeführt wird. Das Entstehungsprinzip kann unter Mandantendaten | Steuer | Allgemeine Daten hinterlegt werden.
Informationen hierzu finden Sie im Dokument Nachberechnung Vorjahr (NBVJ) - Grundlagen.
Beachten Sie, dass Nachberechnungen in das Vorjahr mit dem steuerlichen Entstehungsprinzip nur in den ersten 3 Januarwochen (Dreiwochenfrist) eines Jahrs zulässig sind. Aufgrund der neuen Verordnungen können Sie ab dem Jahr 2021 das Entstehungsprinzip nur noch in den Abrechnungsmonaten Januar und Februar abrechnen, wenn in diesen Monaten noch keine Nachberechnung mit dem Zuflussprinzip auf das Vorjahr erfolgt ist.
Nur in Ausnahmefällen und in Rücksprache mit dem Finanzamt können Sie das Entstehungsprinzip noch in den Abrechnungsmonaten Januar und Februar abrechnen, wenn in diesen Monaten noch keine Nachberechnung mit dem Zuflussprinzip auf das Vorjahr erfolgt ist.

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 10.03.2023 09:32:22 von Wolfgang_Stein
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