Hallo,
wir hatten eine Lohnsteueraußenprüfung bei der festgestellt wurde, dass ein Mitarbeiter trotz fehlender Steueridentifikationsnummer mit der Steuerklasse 1 abgerechnet wurde anstatt mit der 6.
Nun wurde die Lohnsteuer per Haftungsbescheid beim Arbeitgeber nachgefordert, was ja auch korrekt ist.
Dieser zahlt sie auch ohne Probleme, nur müsste er ja eigentlich die Lohnsteuer wieder vom Arbeitnehmer zurückfordern, da sonst ein geldwerter Vorteil entsteht und dieser wieder versteuert werden müsste.
Problem ist nun, dass der Arbeitnehmer nur sehr kurz da war und dies bereits 4 Jahre her ist. Er wird sicher nicht mehr an der damaligen Adresse wohnen. 😥
Wie ist jetzt vorzugehen? Trotzdem den Arbeitnehmer anschreiben und das Geld zurückfordern? Oder dem Finanzamt mitteilen, dass der Arbeitnehmer nicht mehr im Unternehmen ist (müssten diese an Hand der Daten aus der Prüfung allerdings bereits wissen)? 🤔
Muss die Lohnsteuer bei DATEV irgendwo in der Nebenbuchführung noch hinterlegt werden?
Vielen Dank für eure Hilfe.
LG Lohnfee2020
Hallo,
wir von DATEV können Sie hier leider rechtlich nicht beraten.
Vielleicht besitzt jemand hier in der Community bereits Erfahrungswerte, wie in diesem Fall am besten vorzugehen ist?
Nun das hätte man im Rahmen der Lst-Außenprüfung direkt mit dem Prüfer lösen müssen, Lohnsteuer hier haftet der AN und daher kein Haftungsbescheid für den AG sondern eine Änderung des Steuerbescheides des AN- falls dieser eine Erklärung gemacht hatte.
Jetzt da das Kind im Brunnen liegt, hilft nur noch der Versuch den AN ausfindig zu machen und zurückzufordern, oder den zusätzlichen geldwerten Vorteil zusätzlich zu versteuern.
Nun das hätte man im Rahmen der Lst-Außenprüfung direkt mit dem Prüfer lösen müssen, Lohnsteuer hier haftet der AN und daher kein Haftungsbescheid für den AG sondern eine Änderung des Steuerbescheides des AN- falls dieser eine Erklärung gemacht hatte.
Jetzt da das Kind im Brunnen liegt, hilft nur noch der Versuch den AN ausfindig zu machen und zurückzufordern, oder den zusätzlichen geldwerten Vorteil zusätzlich zu versteuern.
Wobei in diesem Falle m. W. n. ja auch eine Pauschalversteuerung des zusätzlichen geldwerten Vorteils möglich ist. Genaue Normen weiß ich nicht auswendig, müsste ich bei Bedarf raussuchen.
Erfahrungswerte bisher:
Wenn man ernsthaft/nachweislich versucht die Lohnsteuer beizutreiben (dem RA übergeben, damit er das ganze Prozedere der Wohnsitzermittlung und Beitreibung machen kann) und das ganze fruchtlos verläuft, nimmt in der Folgeprüfung der Prüfer meist von weiteren Maßnahmen/Nachversteuerung abstand. Genauso in der SV-Prüfung (obwohl das eigentlich nicht da rein gehört).
Wie viel Lohnsteuer prozentual muss in diesem Fall nachgezahlt werden?
Wenn der Praktikant nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen die Steuer-ID nachgereicht hätte, weil diese eben erst zugeteilt wurde (Anmeldung erfolgte kurz vor Rückreise ins Heimatland) - hätte es trotzdem zu der Nachzahlung geführt?