Guten Morgen 🙂
ich habe im Mai einen Mandanten von einem anderen Steuerbüro übernommen.
Ich habe alle relevanten Personaldaten genau so eingegeben wie es das vorherige Steuerbüro auch hatte.
Es hat sich lediglich bei Personalnummer 1 das Gehalt von 125,00€ auf 165,00€ erhöht.
Nun erhalte ich für den Mandanten jeden Monat eine Lohnsteuer-Anmeldung in Höhe von 46,41€ und laut aussage des Mandanten musste er vorher keine Lohnsteuer bezahlen.
Er hat nur zwei AN, eine geringfügig Beschäftigte und eine kurzfristige Beschäftigung.
Ich habe mir die letzte Abrechnung (April) sowie die Meldebescheinigung der AN vom AG schicken lassen um herauszufinden wo Abweichungen liegen aber ich kann nichts finden.
(Bei einem anderen Mandanten, welcher auch nur geringfügig Beschäftigte hat, wird die Lohnsteuer-Anmeldung auch mit 0,00€ ausgewiesen.)
Wo liegt mein Fehler das auf einmal Lohnsteuer gezahlt werden muss? Kann mir jemand weiterhelfen?
Liebe Grüße
Sarah
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Du hast das Gehalt von Personalnummer 1 mit "P" = Pauschal für Steuer und SV geschlüsselt, wodurch pauschale Lohnsteuer anfällt. Vorher war es ein laufender Bezug, welcher zu gering für die Lohnsteuer ist.
Und Personalnummer 2 ist bei dir mit P bzw. F in Steuer und SV geschlüsselt. Hier war es vorher auch "laufend".
Du musst die beiden Mitarbeiter lohnsteuerrechtlich nach Steuerklasse abrechnen und keine Pauschalbesteuerung wählen, wenn du es identisch zum Vorberater haben willst.
Ahh, danke das ist mir tatsächlich nicht aufgefallen.
Aber, ich habe noch andere Mandanten die nur geringfügig Beschäftigte angestellt haben und die AN werden in Steuer und SV mit P abgerechnet und da wird die Lohnsteuer-Anmeldung immer mit 0,00€ ausgewiesen warum aber bei meinem neuen Mandanten nicht?
Die pauschale Steuer eines Minijobbers wird in der Regel an die Bundesknappschaft/Minijob-Zentrale abgeführt.
Du hat jedoch eine kurzfristige Beschäftigung bei. Hier fließt eine pauschale Steuer an das Finanzamt.
Manchmal steht man aber auch so richtig auf dem schlauch..🙈
Vielen Lieben Dank für Deine Hilfe.
Einen Minijobber mit PGS 109 kann man doch nicht mit LST 1 abrechnen?
Ich habe noch eine Frage, wie rechne ich denn einen kurzfristig Beschäftigten mit laufenden Bezügen ab?
Ich hab ja nur die Möglichkeit zu wählen zwischen kurzfristige Beschäftigung mit Steuerklasse oder kurzfristige Beschäftigung mit Pauschalversteuerung.
Wenn ich mir jetzt die Abrechnung vom Vorgänger anschaue wurde ja keine Steuerklasse angegeben.
@fraua schrieb:Einen Minijobber mit PGS 109 kann man doch nicht mit LST 1 abrechnen?
Doch, das geht schon. StKl 1 natürlich nur, wenn es keine Hauptbeschäftigung gibt.
Man muss den Arbeitnehmertyp auf 0 oder 1 stellen.
upps, prima, wieder was gelernt :).
Was wäre dann der Vorteil für den Minijobber/AG, ok der AG zahlt dann keine pausch LST, aber der Minijobber müsste dann ja diese Einnahme über seine EKST angeben? Ist dann ja für ihn eher nachteilig oder?
(Sorry wenn ich damit das Thema etwas sprenge)
Ich glaube einfach mal die Stkl + ggf. Konfession eingeben und mal ne Probeabrechnung machen (ich glaube hier muss auch immer ein ganzer Monat angemeldet sein, sonst wird hochgerechnet und es fällt dann eben doch wieder LSt an?).
Auf Ihrer Vorgängerabrechnung sieht es so aus, als wäre wohl die Stkl 4 mit Faktor eingegeben worden (ich kann irgendwie ein F erkennen).
@fraua schrieb:upps, prima, wieder was gelernt :).
Was wäre dann der Vorteil für den Minijobber/AG, ok der AG zahlt dann keine pausch LST, aber der Minijobber müsste dann ja diese Einnahme über seine EKST angeben? Ist dann ja für ihn eher nachteilig oder?
(Sorry wenn ich damit das Thema etwas sprenge)
Wenn er keine weiteren Einkünfte bzw. nur geringe Einkünfte hat, wäre das ja dann egal.
Die Variante wird gern bei Schülern ohne weitere Einkünfte gemacht. So kann sich der AG die pauschale Steuer sparen.
stimmt, mir fällt grad ein, ich hatte sogar schon vor Jahren mal eine Schülerin, bei der ich es so gemacht hatte 🙂
Vielen Dank!