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Lohnkontovortrag Inflationsausgleichprämie beim Minijob

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letzte Antwort am 02.04.2024 08:43:26 von cro
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Martin_J
Beginner
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Nachricht 1 von 5
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Hallo liebe Community,

ich habe einen neuen Mandanten übernommen, da der Vorberater mit einem Fremdsystem abgerechnet hat, muss ich jetzt die Vortragswerte von 01 + 02/2024 eintragen. 

Ein Minijober hat im 01/2024 eine Inflationsausgleichprämie von € 360,- bekommen. 

Könnt Ihr mir sagen, wo ich diesen Betrag in den Vortragswerten eintrage?

 

Liebe Grüße

Martin

cro
Experte
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Nachricht 2 von 5
175 Mal angesehen

Vortragswerte weiß ich gerade nicht, da ich momentan keinen Zugriff habe.

 

Aber soweit der März nicht schon durchgelaufen ist, würde ich eine Überlegung vorschlagen, soweit der 1. Abrechnungsmonat noch auf Januar gesetzt werden kann.

 

Die Monate 1+2/24 im Testbetrieb nachholen (funktioniert einwandfrei). Dann haben Sie das ganze Jahr über LuG vollständig. DEÜV-Meldungen u. LSt-Bescheinigung passen dann auch.

 

Und auch bei einer DRV-Prüfung wird's einfacher.

Martin_J
Beginner
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Nachricht 3 von 5
131 Mal angesehen

Das ist eine super Idee! Künftig wäre es eine Überlegung wert!

Ich habe jedoch schon bei allen 40 Mitarbeitern die Lohnvortragswerte vorgetragen. 

Zu meiner Frage habe ich die Lösung im folgenden Dokument gefunden:

https://apps.datev.de/help-center/documents/1025136 

 

Für die Inflationsausgleichsprämie ist kein separates Feld in den Lohnkontovortragswerten vorhanden. Sie können den Betrag der Inflationsausgleichsprämie beim Mitarbeiter unter Stammdaten | Vortragswerte | Lohnkonto, Registerkarte Lst-Besch./steuerfreie Bez. im Feld Steuerfreie Sachbezüge und Summe aller steuerfreien Bezüge erfassen. Nachdem die Inflationsausgleichsprämie in das Gesamt-Brutto mit einfließt. Erfassen Sie den Betrag zusätzlich in der Registerkarte Brutto/Netto im Feld Gesamtbrutto.

 

Vielen Dank für die schnelle Antwort über Ostern! 🙂

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vw
Erfahrener
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Nachricht 4 von 5
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Hallo @cro und @Martin_J ,

 

vielleicht bin ich ja auch "auf dem falschen Dampfer" und bitte ggf. um Erleuchtung.

Aber Lohnvorträge bei i.d.R. pauschal versteuerten Minijobbern?

 

Die Erfassung von Vorträgen ist notwendig für eine korrekte Berechnung der Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträgen aus sonstigen Bezügen wie z. B. Einmalzahlungen.
Die Vortragswerte erfassen Sie im ersten Abrechnungsmonat des Mitarbeiters. Nicht zu
berücksichtigen sind Mitarbeiter mit Entgelten aus pauschal versteuerten Beschäftigungen
(geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigungen).

Quelle: https://media.haufe-group.com/ShopData/media/pegasus/attachments/2/Vortr%C3%A4ge%20erfassen.pdf

 

Okay, falls er/ sie nach ElStam versteuert wird, ...

 

Gruß, vw

 

"Wer nicht an die Zukunft denkt, wird bald Sorgen haben."
(Konfuzius (551-479 v.Chr.))
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cro
Experte
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Nachricht 5 von 5
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@vw  schrieb:

Hallo @cro und @Martin_J ,

 

vielleicht bin ich ja auch "auf dem falschen Dampfer" und bitte ggf. um Erleuchtung.

Aber Lohnvorträge bei i.d.R. pauschal versteuerten Minijobbern? .............................

Nach meinem ganz persönlichen Verständnis war das nicht das Thema.

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letzte Antwort am 02.04.2024 08:43:26 von cro
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