Hallo liebe Community,
ich habe den Fall, dass eine Mitarbeiterin bei ihrem alten Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber gemeldet war und wir entsprechend als Nebenarbeitgeber. Nun ist die Mitarbeiterin zum 31.01.19 beim alten Arbeitgeber (bislang Hauptarbeitgeber) ausgeschieden. Wir sind dann der einzige Arbeitgeber und sollen dann ab 01.02.19 als Hauptarbeitgeber umgeschlüsselt werden. Frage daher, ob die Umschlüsselung automatisch durch die Abmeldung beim alten Arbeitgeber erfolgt oder ob wir die Umschlüsselung über eine Ab- und Anmeldung tätigen müssen?
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Vielen lieben Dank im Voraus!
Hallo Frau Rathmer,
schlüsseln Sie in den Personaldaten unter "Steuer" von Neben- auf Hauptarbeitgeber um. Alles andere regelt sich dann von alleine.
Liebe Grüße
Anne Koch
Hallo Frau Koch,
danke für die schnelle Rückmeldung. Die Steuerklasse wird dann vermutlich auch automatisch rückgemeldet, wenn ich den von ihnen genannten Schritt mache?
Liebe Grüße
Christina Rathmer
Wenn Sie die Steuer-ID hinterlegt haben wird die Steuerklasse (etc.) automatisch zurück gemeldet.
Schneller geht die Rückmeldung, wenn Sie über Mitarbeiter/Elektronische Lohnsteuerkarte den Elstam-Abruf nochmal machen (dort Kennzeichnung Arbeitgeber von Neben- auf Hauptarbeitgeber umschlüsseln).
Liebe Grüße
Anne Koch
Hallo Community,
@ Frau Koch: vielen lieben Dank für Ihre Unterstützung.
Gerne möchte ich noch hinzufügen: Die Umschlüsselung erfolgt nicht automatisch.
Im ersten Schritt melden Sie den Arbeitnehmer zum 31.01.2019 als Nebenarbeitgeber ab. Über Mitarbeiter | Elektronische Lohnsteuerkarte erfassen Sie im Bereich Angaben für die Abmeldung das Meldeende 31.01.2019. Klicken Sie dann auf die Schaltfläche Abmeldung.
Im zweiten Schritt, frühestens einen Verarbeitungslauf später, melden Sie den Arbeitnehmer über Mitarbeiter | Elektronische Lohnsteuerkarte wieder an. Im Bereich Angaben für die Anmeldung hinterlegen Sie im Feld Meldebeginn den 01.02.2019 und im Feld Kennzeichnung Arbeitgeber Hauptarbeitgeber. Anschließend klicken Sie auf die Schaltfläche Anmeldung.
Die Anmeldung erfolgt zum 01.02.2019 als Hauptarbeitgeber und die ELStAM werden zurückgemeldet.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Frohmeyer,
erst einmal vielen Dank für die Rückmeldungen!
Alles klar, so werde ich vorgehen. Mit dem Verarbeitungslauf ist wahrscheinlich gemeint, dass man es frühestens einen Tag später macht, bzw. dann, wenn eine Rückmeldung kommt?
Liebe Grüße
Christina Rathmer
Moin,
mit Verarbeitungsläufen sind die 12 Verarbeitungen gemeint, die täglich im Rechenzentrum stattfinden (von 08.30 Uhr bis 17.30 stündlich sowie um 06.00 Uhr und 19:00 Uhr).
Empfehlen würde ich aber, tatsächlich auf die Rückmeldung zu warten. So wissen Sie, dass die Abmeldung tatsächlich erfolgt ist. Sonst kann es passieren, dass die Anmeldung als fehlerhaft abgewiesen wird und es wird alles noch komplizierter.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Frau Frohmeyer,
hallo Herr Lutz,
ich habe die Abmeldung vorgenommen und auch die Rückmeldung erhalten, dass diese erfolgreich war.
Nun möchte ich die Mitarbeiterin erneut anmelden. Muss ich sowohl bei Beschäftigungsbeginn als auch bei Meldebeginn den 01.02.2019 eintragen? Oder gilt bei Beschäftigungsbeginn das Eintrittsdatum 01.10.2019? Im Dokument 1070395 ist bei Beschäftigungsbeginn das Eintrittsdatum eingetragen, aber in der Direkthilfe unter dem Punkt "elektronische Lohnsteuerkarte" steht, dass sowohl Beschäftigungsbeginn und Meldebeginn gleich sein müssen. Ich habe dies einmal rauskopiert:
"Erneute Anmeldung
In den Stammdaten des Mitarbeiters ist als Eintrittdatum 01.01.2002
hinterlegt. Der Mitarbeiter wird zum 01.01.2013 mit der Kennzeichnung
Arbeitgeber Hauptarbeitgeber angemeldet. Ab März 2013 wird das
Arbeitsverhältnis zum Nebenarbeitsverhältnis. Folglich ist für den Mitarbeiter
eine Abmeldung mit Meldebeginn 01.01.2013 und Meldeende 28.02.2013 zu erstellen.
Die erneute Anmeldung zum 01.03.2013 mit der Kennzeichnung
Nebenarbeitgeber darf in diesem Fall nicht mit dem Eintrittsdatum
01.01.2002 erstellt werden, da zu diesem Zeitpunkt für den Mitarbeiter bereits
eine Anmeldung existiert. Die neue Anmeldung muss mit Beschäftigungsbeginn und
Meldebeginn 01.03.2013 erstellt werden."
Das verwirrt nun etwas.. Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.
Vielen lieben Dank vorab!!
Hallo,
der Beschäftigungsbeginn und Meldebeginn muss nicht zwingend identisch sein.
Das von Ihnen aus LODAS zitierte Beispiel in der Direkthilfe ist demnach nicht korrekt. Ich werde das weitergeben, damit dieses Beispiel angepasst wird. Vielen Dank für diesen Hinweis!
Das bedeutet in Ihrem Fall: Für die erneute Anmeldung des Arbeitnehmers verwenden Sie den Meldebeginn 01.02.2019, vorausgesetzt es wurde noch keine Anmeldung Ihrerseits für diesen Meldebeginn vorgenommen. Der automatisch befüllte Beschäftigungsbeginn ist nicht anzupassen und kann wie vorgegeben stehen bleiben.
Viele Grüße aus Nürnberg
Verena Heinlein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Heinlein,
viiiiiiielen lieben Dank für Ihre Antwort.
Liebe Grüße
Christina Rathmer