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Lodas: Urlaubs- und Überstundenauszahlung im Krankengeld??

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letzte Antwort am 04.01.2017 13:35:43 von rvh
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ramona
Beginner
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Hallo liebe Community,

muss der Arbeitgeber den Resturlaub und die Überstunden im Arbeitszeitkonto auf Wunsch den Arbeitnehmers auszahlen???

Der Arbeitnehmer bezieht ab 20.11.2016 Krankengeld und will in der Dezemberabrechnung Resturlaub und Überstunden ausbezahlt haben.

Wir befinden uns im Bauhauptgewerbe!

Beste Grüße,

Ramona Barbarino

björn
Experte
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Nachricht 2 von 3
1395 Mal angesehen

Hallo Frau Barbarino,

den Resturlaub würde ich nur bei Austritt auszahlen. Da ich mal gelesen habe, dass sollte der AG den Resturlaub bei einem laufenden Arbeitsverhältnis auszahlen, kann der AN diesen trotzdem als Urlaub einreichen. Außerdem verfallen die Urlaubsansprüche bei längerer Krankheit eh nicht mehr so schnell, sodass ich in Ihrem Fall von einer Auszahlung des Urlaubs abraten würde.

Bei den Überstunden ist dies im Bauhauptgewerbe auch nicht so einfach. Hier kommt es auf die tariflichen und betrieblichen Regelungen (geschützte AZK Stunden) an. Denn die Überstunden werden im Sommer angesammelt um im Winter die witterungsbedingten Ausfallzeiten mit diesen Überstunden auffangen zu können. Ggf. macht Ihnen hier das Arbeitsamt Probleme wenn der Mitarbeiter keine Überstunden mehr hat und ins Saison-KUG reinfällt. Deshalb würde ich hier auch keine Auszahlung vornehmen.

Aber vielleicht sehen das andere Teilnehmer anders?

Gruß

Björn Niggemann

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rvh
Erfahrener
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Nachricht 3 von 3
1395 Mal angesehen

Hallo Frau Barbarino,

hinsichtlich Urlaubsabgeltung empfehle ich Ihnen den Blick in §8 Nr. 6 BRTV. Dort sind alle zulässigen Abgeltungen geregelt. Zu beachten ist aber, dass nach Nr. 6.2 dieses Paragrafen die Abgeltung durch die SOKA BAU vorzunehmen ist, d.h. Sie können den Urlaub als AG bzw. dessen Abrechnungsstelle nicht so einfach mal selbst abgelten. Scheidet ein AN im Bauhauptgewerbe (BHG) aus, dann nimmt er den beim Austritt noch bestehenden Resturlaub (inkl. der zugehörigen Urlaubsvergütung) grundsätzlich zum nächsten AG mit.

Bei den Überstunden ist der zweite Absatz in der Antwort von björn​ relevant, d.h. die Auszahlung von angesammelten Überstunden würde ich immer nur im Falle des konkret anstehenden Austritts und auch nur im letzten abzurechnenden Monat vornehmen.

Grüße

R. Hein

Herzliche Grüße aus Nordbaden
Rolf
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„Das Problem zu erkennen, ist wichtiger, als die Lösung zu erkennen, denn die genaue Darstellung des Problems führt zur Lösung.“
(Albert Einstein, 1879-1955)
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letzte Antwort am 04.01.2017 13:35:43 von rvh
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