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Lodas: Großbuchstabe M ab 2019

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letzte Antwort am 04.06.2019 15:20:53 von rukorni
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sonja
Einsteiger
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Nachricht 1 von 9
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Hallo,

ab 2019 muss der Großbuchstabe M auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden.

Unsere Reisekosten werden extern erstellt. Müssen ab 2019 auch die Beträge der Reisekosten auf der Lohnsteuerbescheinigung über das Lohnprogramm erfasst und ausgewiesen werden?

Oder reicht nur der Eintrag des Großbuchstaben M?

Im Dokument 5303223 ist das nicht so genau beschrieben.

Ich bitte um Hilfestellung.

DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 9
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Hallo,

der Ausweis des Großbuchstabens "M" auf der Lohnsteuerbescheinigung muss in den Personaldaten | Steuer | Steuerkarte | Register: Allgemeine Angeben | unter Sonstige Angaben aktiviert werden.


Die Abrechnung des Nettobezuges 9979 löst nicht den Ausweis des Großbuchstabens "M" aus.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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sonja
Einsteiger
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Nachricht 3 von 9
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Sehr geehrter Herr Stein,

leider ist hilft mir Ihre Antwort nicht weiter.

Bei meiner Frage ging es nicht um den Großbuchstaben "M", sondern um die Geldbeträge der Reisekosten.

Frage hierzu:

müssen die RK-Beträge, die extern abgerechnet werden, im Lohn als Nettobe- und abzug erfasst werden?

Oder würde es reichen, wenn ich nur das Häckchen für den Großbuchstaben "M" setze?

Ich hoffe, mir kann weitergeholfen werden.

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rukorni
Fortgeschrittener
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Nachricht 4 von 9
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Hallo, es muss nur der Buchstabe M eingetragen werden.

Die Reisekosten müssen nicht zwingend über das Lohnprogramm erfasst werden.

Ein Eintrag im laufenden Monat reicht, er muß nicht jeden Monat wiederholt werden.

VG

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sonja
Einsteiger
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Nachricht 5 von 9
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Guten Morgen Frau Korn,

das dachte ich auch - bevor ich mit dem Steuerbüro sprach.

Die dortige Dame von der Lohnabteilung meinte, dass die Reisekosten erfasst werden müssten. Sie hielt noch Rücksprache mit ihren Kolleginnen.

Darum bin ich jetzt verunsichert!

VG

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katjam
Einsteiger
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Nachricht 6 von 9
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Wenn Sie eine Begründung des Steuerbüros erhalten, würde ich mich freuen, diese zu hören.

Denn wir handhaben das je nach Mandant sehr unterschiedlich.

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maxmoritz
Einsteiger
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Nachricht 7 von 9
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Hallo, da bin ich auch mal gespannt.

Wir haben das gleiche Problem. Die RK werden bisher separat erfasst und abgerechnet.

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sonja
Einsteiger
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Denn wir handhaben das je nach Mandant sehr unterschiedlich.

Kann man hier die Gesetzeslage interpretieren, wie man selbst will - mal so mal so?

Was wär' das schön - flexible Gesetze 

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rukorni
Fortgeschrittener
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Hallo Zusammen,

wir handhaben das auch je nach Mandat.

Das einzige was passieren kann, bei nicht ausgewiesenen RK in der Lohnsteuerbescheinigung, wäre eine Haftung des AG für die verkürzte LoSt, wenn der AN die Reisekosten zusätzlich noch in seiner Steuererklärung geltend macht und der AN die Nachzahlung im Rahmen der ESt nicht leistet.

Durch die Ausgabe des "M" auf der Bescheinigung kann der Finanzbeamte sehen, das Verpflegungsmehraufwendungen gezahlt wurden, bzw. unentgeltliche Mahlzeiten gewährt wurden und dann beim AN entsprechende Unterlagen anfordern.

Das ist bisher noch nicht vorgekommen.....................................................

Nach Rücksprache mit den Chefs, bleibt es bei uns bei der bisherigen Handhabung.

Viele Grüße und noch einen schönen Nachmittag!

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letzte Antwort am 04.06.2019 15:20:53 von rukorni
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