Hallo Community,
ein Student hat bereits einen Minijob inne und geht keiner Hauptbeschäftigung als Werkstudent nach.
Ist hier ein 2. Minijob unter Berücksichtigung der beiden Beschäftigungsverhältnisse bis € 450,00 möglich?
Viele Grüße
Ulrike Scheck
Hallo Frau Scheck,
mehrere geringfügige Beschäftigungen werden, sofern keine Hauptbeschäftigung vorliegt, grundsätzlich (also nicht nur bei Studenten) zusammengerechnet.
Wenn bei beiden Beschäftigungen zusammen ein Entgelt von bis zu € 450,00 im Monat erzielt werden, bleiben beide Beschäftigungen geringfügige Beschäftigungen.
Wenn das Entgelt aus den beiden Beschäftigungen zusammen mehr als € 450,00 beträgt, werden beide Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig. Hier greift dann (sofern für die beiden Beschäftigungen zusammen die maximale Wochenarbeitszeit für Studenten nicht überschritten wird) die Sonderregelung für Studenten, dass nur Rentenversicherungspflicht eintritt. Eine Abrechnung mit pauschaler Lohnsteuer ist dann bei beiden Beschäftigungen nicht mehr möglich.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Hallo Herr Lutz,
wir haben aktuell auch den Fall, dass ein Student auf 520 € Basis bei uns beginnen möchte. Der Student hat jedoch bereits bei einem anderen Arbeitgeber einen 520 € Job welcher an die Knappschaft gemeldet wird.
Der erste Arbeitgeber würde den Mitarbeiter nun von Steuerklasse 6 auf 1 ändern. Dies hätte dann zur Folge -wen ich Sie richtige verstehe- dass wir den Studenten mit RV-pflichtig und mit Lohnsteuerklasse 6 abrechnen müssen. Eine Pauschalversteuerung über die KV mit 20% ist dann nicht mehr möglich?
Liebe Grüße
M.Klinke
Guten Morgen @IBS-MEM ,
das sagt die minijobzentrale:
Wäre vielleicht eine Option.
Gruß, vw
@IBS-MEM schrieb:Hallo Herr Lutz,
wir haben aktuell auch den Fall, dass ein Student auf 520 € Basis bei uns beginnen möchte. Der Student hat jedoch bereits bei einem anderen Arbeitgeber einen 520 € Job welcher an die Knappschaft gemeldet wird.
Der erste Arbeitgeber würde den Mitarbeiter nun von Steuerklasse 6 auf 1 ändern. Dies hätte dann zur Folge -wen ich Sie richtige verstehe- dass wir den Studenten mit RV-pflichtig und mit Lohnsteuerklasse 6 abrechnen müssen. Eine Pauschalversteuerung über die KV mit 20% ist dann nicht mehr möglich?
Liebe Grüße
M.Klinke
Moin,
zwei geringfügige Beschäftigungen, die nebeneinander ausgeübt werden, ohne dass eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vorliegt, werden -völlig unabhängig vom Studentenstatus- zusammengerechnet. Damit werden beide Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig, wenn zusammen die € 520,00 überschritten werden.
Wenn beide Beschäftigungen sv-pflichtig werden, muss geprüft werden, ob die 20-Stunden-Grenze überschritten wird. Wenn nicht, sind beides Beschäftigungen von Werkstudenten, so dass nur RV-Pflicht eintritt. Die eine Beschäftigung muss nach Steuerklasse VI, die andere kann nach Steuerklasse I abgerechnet werden.
Sofern bei einer der Beschäftigungen mehr als € 520,00 verdient wird, wird diese Beschäftigung die sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Solange die 20-Stunden-Grenze aus beiden Beschäftigungen zusammen nicht überschritten wird, wird die Hauptbeschäftigung als Werkstudent abgerechnet und die Tätigkeit ist nur RV-Pflichtig. Diese Beschäftigung wird nach Steuerklasse I abgerechnet. Die zweite Beschäftigung ist dann eine geringfügige Beschäftigung und kann ganz normal mit 2%iger Pauschalsteuer abgerechnet werden. Es fallen hier Pauschalbeiträge zur KV und RV an.
Viele Grüße
Uwe Lutz
@IBS-MEM Und dem Studenten einbläuen, dass er unbedingt mitteilen soll, wenn die andere Beschäftigung endet.
Denn dann wird die Beschäftigung wieder ein Minijob, wenn die Bedingungen dafür vorliegen.
Wird weiterhin als Werkstudent abgerechnet, kommen bei der nächsten Prüfung evtl. Nachzahlungen und Säumniszuschläge....braucht man ja nicht.