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LODAS Urlaubsabgeltung nach Ende Krankengeldbezug

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letzte Antwort am 24.06.2026 10:41:55 von fraua
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Fizzi
Beginner
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Nachricht 1 von 11
322 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

ich habe ein Problem...

1 AN hat bis zum 29.03.2026 Krankengeld bezogen. Ab dem 30.03.2026 Ende des Krankengeldbezuges/Beginn Arbeitslosengeld. (Alles in Fehlzeiten eingetragen)

Nun soll er eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.400 € bekommen.

Ich bin nach dem Dokument 5303235 vorgegangen. Der Einmalbezug wird ohne LoSt und ohne SV Beiträge berechnet...das kann doch nicht stimmen...

Die Urlaubsabgeltung/Einmalbezug ist doch St-u. SV-pflichtig...

ich habe schon mehr als 30 Varianten berechnet...leider immer mit dem gleichen Ergebnis...

Kann mir eventuell jemand helfen?

 

Vielen Dank schon mal 

 

 

 

 

lohnexperte
Meister
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Nachricht 2 von 11
313 Mal angesehen

Hallo @Fizzi ,

 

SV-Freiheit kann gegeben sein, wenn im aktuellen Kalenderjahr noch keine SV-Tage (auch keine fiktiven) angefallen sind. 

 

Da es sich um eine Einmalzahlung handelt, ist auch "keine Lohnsteuer" ggf. okay. Unter dem Steuerbrutto werden die 5.400 € aber ausgewiesen; nur eben keine Abzüge berechnet, richtig?

 

Warum allerdings eine Urlaubsabgeltung (im noch bestehenden Arbeitsverhältnis?) erfolgen soll, ist mir nicht recht klar.

 

Und: Sofern rückwirkend eine Rentenbewilligung kommt und die Fehlzeit geändert wird, wird die Urlaubsabgeltung sv-pflichtig, weil dann nämlich fiktive SV-Tage berücksichtigt werden müssen. Also Obacht!

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

Ergänzend dazu: SummaSummarum 2026_2 

 

 

VomAzumP
Beginner
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Nachricht 3 von 11
311 Mal angesehen

Hallo,

 

du hast nichts Flasch gemacht. Es erfolgt eine Betrachtung aufs ganze Jahr.

 

Ist das Arbeitsverhältnis beendet ?

 

Ansonsten musst du Sie nicht zahlen.

 

Liebe Grüße

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Fizzi
Beginner
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Nachricht 4 von 11
289 Mal angesehen

Vielen Dank!!

Das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet, aber der AG möchte die Urlaubsabgeltung zahlen...

 

Danke für deine Antwort

 

Ebenso einen schönen (warmen) Tag 🙂

 

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Fizzi
Beginner
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Nachricht 5 von 11
287 Mal angesehen

Vielen Dank für deine Antwort!

 

 

 

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tbehrens
Meister
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Nachricht 6 von 11
258 Mal angesehen

Vorsicht mit vorzeitiger Urlaubsabgeltung. Rechtlich hat er AN beim tatsächlichen Austritt nach wie vor einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, da diese während der aktiven Beschäftigung unzulässig ist. Wenn die unzulässige Urlaubsabgeltung bereits ausgegeben ist, kann der AG sich auch nicht auf Bereicherung berufen.

 

Für welche Jahre wurde Urlaubsabgeltung geleistet? Abgegolten muss i.d.R. nur 2025-2026. Der 2024-Urlaub ist zum 31.12.2026 verfallen. Wurde für 2026 dann bereits der volle Urlaub abgegolten? 

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Fizzi
Beginner
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Nachricht 7 von 11
243 Mal angesehen

Vielen Dank für deine Antwort.

Der AG ist gerade diesbezüglich beim Rechtsanwalt. Wir haben unserem Mandanten ebenfalls abgeraten eine Urlaubsabgeltung ohne Austritt bzw. Aufhebungsvertrag/Kündigung zu zahlen.

 

Ich bin NEU in der DATEV Community- Danke an alle für die schnellen und ausführlichen Rückmeldungen!!

Super, dass es diese Community gibt! 

 

Liebe Grüße und eine schöne sommerliche Woche 

😊

 

lohnexperte
Meister
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Nachricht 8 von 11
232 Mal angesehen

@Fizzi  schrieb:
...

 

Ich bin NEU in der DATEV Community- Danke an alle für die schnellen und ausführlichen Rückmeldungen!!

Super, dass es diese Community gibt! 

Dann herzlich willkommen an Bord und immer viel Glück und Erfolg! Bewahren Sie sich Ihre guten Umgangsformen (Bitte, Dank, Guten Tag und Auf Wiedersehen); das hilft uns allen hier in diesen verrückten und stressigen Zeiten. 😉

 

VG

 

fraua
Aufsteiger
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Nachricht 9 von 11
186 Mal angesehen

Hallo lohnexperte,

auf dieses "Also Obacht" 🙂 würde ich mich mal kurz dranhängen, falls ok.

 

Ich hatte jetzt das erste Mal so einen Fall, dass ein AN ab dem 15.3.26 Ende KG-Bezug, Beginn ALG" abgemeldet wurde u zum 30.4.26 dann gekündigt wurde.

 

Haben Sie da bereits Erfahrung, wie das jetzt ablaufen würde, wernn der ehemalige AN jetzt iwann nach Monate rückwirkend eine Erwerbsunf.rente bekommen würde.

 

Der AN hat ja im April die Urlaubsabgeltung ohne SV-Abzüge, somit direkt netto erhalten. 

 

Wer zahlt denn dann die nachträgliche Abrechnung die SV-Beiträge, die dann darauf entfallen würden, der ausgeschiedene AN wird die doch sicher nicht mehr zurücküberweisen wollen/müssen? 

 

Falls Sie hier eine kurze Info für mich hätten, wäre es super. 

 

Vielen Dank! 

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lohnexperte
Meister
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Nachricht 10 von 11
165 Mal angesehen

Hallo @fraua ,

 

meine Äußerung 

 


@lohnexperte  schrieb:

 

Und: Sofern rückwirkend eine Rentenbewilligung kommt und die Fehlzeit geändert wird, wird die Urlaubsabgeltung sv-pflichtig, weil dann nämlich fiktive SV-Tage berücksichtigt werden müssen. Also Obacht!

bezog sich auf einen Fall, bei dem

 

- der Mitarbeiter seit 2019 im Krankengeldbezug war,

- in 07/2020 eine Einmalzahlung erfolgte (und diese in 07/2020 steuer- und sv-frei abgerechnet wurde),

- mit Bescheid aus 02/2021 eine Rente ab 02/2020 gewährt wurde.

 

Nun änderte ich rückwirkend ab 02/2020 die Fehlzeit von bisher "Kranken(tage)geld bei Krankheit oder Kur" in "Einstellung Krankengeld wegen EU-Rente". 

 

Mit Schrecken stellte ich fest, dass nun die Einmalzahlung aus 07/2020 mit SV-Abzügen berechnet wurde ...

 

Meine Recherche brachte mich dann aber zu der Erkenntnis, dass ich die entgeltlose Fehlzeit erst ab dem Datum ändern muss, zu dem der Bescheid bekannt gemacht wurde. 

 

Somit verblieb es in meinem Fall trotz der rückwirkend ab 02/2020 gewährten Rente bei der Fehlzeit "Kranken(tage)geld ...", weil bis 02/2021 tatsächlich Krankengeldzahlungen seitens der Krankenkasse erfolgten und erst nach Bescheidbekanntgabe die Rentenzahlung einsetzte. Eine Hin- und Herrechnerei zwischen Krankenkasse und DRV findet wohl nicht statt bzw. kann nicht auf Ebene des Mitarbeiters in dessen Entgeltabrechnung abgebildet werden.

 

Mein Fazit: Mit der Krankenkasse klären, bis wann sie Leistungen erbracht hat und ab wann sie die Leistungen aufgrund des Rentenbescheides einstellt. Diese beiden Daten sind nach meiner Erfahrung dann in den Fehlzeiten zu erfassen und nicht das rückwirkende Beginndatum der Rente.

 

Leider ganz schön verwirrend ... Alle Klarheiten beseitigt? 

 

Fazit: Ein rückwirkender Rentenbeginn sollte die bisherigen Abrechnungen nicht mehr beeinflussen dürfen; insofern also Entwarnung und Obacht bzgl. der Fehlzeitenerfassungen. 😉

 

VG

 

 

 

fraua
Aufsteiger
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Nachricht 11 von 11
153 Mal angesehen

Hallo @lohnexperte 

 

Vielen lieben Dank für die ausführliche Info :), dann weiss ich jetzt schon mal sehr gut Bescheid, wie ich vorgehen muss.

 

Ich wünsche noch einen - nicht so heissen - Bürotag - bei mir aktuell 29,0 Grad 😞

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10
letzte Antwort am 24.06.2026 10:41:55 von fraua
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