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LODAS Kurzarbeit - Resturlaub/Urlaub

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letzte Antwort am 14.10.2025 12:53:04 von Lohntante_123
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MeikeMG
Einsteiger
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Hallo liebe Community,

 

ich hoffe ich finde hier eine fundierte Antwort auf meine Frage/n.

 

Selbst bei der Agentur für Arbeit bin ich nicht wirklich auf eine Antwort gekommen,

manches ist aber auch wirklich sehr sehr umständlich formuliert.

 

Leider müssen wir zum 01.11.2025 Kurzarbeit anmelden.

 

Meine Frage hierzu betrifft den Urlaub und am Rande auch die Überstunden.

 

Ich fange mal mit dem leichteren Thema an, Überstunden.

Es ist doch richtig, das Überstunden vor Eintritt der Kurzarbeit abgebaut werden müssen, oder?

 

Nun zum Urlaub, folgendes Beispiel.

 

Nach Berücksichtigung des Betriebsurlaubs vom 23.12. bis 31.12.2025 bleiben einem Mitarbeiter noch 5 Tage Resturlaub für 2025, für die auch kein Urlaub geplant ist in der Zeit vom 01.11. - 22.12.2025.

 

Was passiert mit diesen Tagen?

Müssen die zwingend noch in diesem Jahr in Natura genommen werden?

 

Ich bin für jeden Strohhalm dankbar und sage schon einmal vielen Dank.

 

BG MGMeike

 

 

lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 2 von 4
59 Mal angesehen

Urlaub des aktuellen Urlaubsjahres

Besteht eine Urlausplanung für das aktuelle Urlaubsjahr, zum Beispiel durch eine Urlaubsliste, einen Urlaubsplan oder Betriebsferien (Paragraf 87 I Nummer 5 Betriebsverfassungsgesetz), muss dieser nicht vorher zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden. Der Urlaub wird dann zu den geplanten Zeiten genommen. Wird von dieser Planung nur aufgrund von Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Gibt es keine Urlaubsplanung, muss gegen Ende des Urlaubjahres der Antritt von Urlaubsansprüchen zur Vermeidung von Kurzarbeit festgelegt werden. Das gilt aber nur, wenn der Urlaub nicht in das folgende Urlaubsjahr übertragen werden kann. Wird dieser Urlaub nicht genommen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Informationen zum Kurzarbeitergeld | Bundesagentur für Arbeit

LG
VM
MeikeMG
Einsteiger
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Nachricht 3 von 4
45 Mal angesehen

Nun, genau soweit bin ich auch schon gewesen, da mir das nicht zu 100% geholfen hat habe ich mich an die Community gewandt.

 

Ok, anders formuliert.

 

Resturlaub kann bis zum 31.03. in das Folgejahr übertragen werden.

 

Wenn also besagter Mitarbeiter für das Jahr 2025 noch 5 Tage Resturlaub hatte müssen diese bis spätestens 31.03.2026 in Anspruch genommen worden sein, richtig?

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Lohntante_123
Beginner
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Nachricht 4 von 4
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Der Kollege hat ja einen aussagekräftigen Link gepostet:

dort steht dass es eine Urlaubsplanung geben muss. ZB hat Mitarbeiter x bereits für Februar 2026 eine Woche aus seinen Resturlaub angemeldet. 
Verplanter Urlaub kann stehen bleiben. Sonst muss er vor Beginn KUG genommen werden 

 

So verstehe ich den Link 

 

Ich - oder der Arbeitgeber - frage bei KUG-Fragen immer bei der Agentur für Arbeit nach. Bisher habe ich immer aussagekräftige Auskünfte erhalten. Hier ging es bei mir vor allen zur Abrechnung .

 

Wenn es um Genehmigung KUG geht haben wir immer den Mandaten in Verantwortung genommen. Wir sehen zB keine Urlaubspläne und zu 98 % keine Überstundenkonten. Auch ist der Antrag mit den betriebsspezifischen Angaben Arbeitgeberangelegenheit und AG-Verantwortung.

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letzte Antwort am 14.10.2025 12:53:04 von Lohntante_123
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