Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall und komme bei der Umsetzung aktuell nicht weiter:
Ein Mitarbeiter wurde mit Beschäftigungsbeginn 01.11.2025 angemeldet. Der 01.11. und 02.11.2025 waren jedoch Wochenende, sodass für diese Tage keine Arbeitsleistung und keine Entgeltzahlung erfolgt sind.
Nun hat sich die Krankenkasse gemeldet und mitgeteilt, dass der Mitarbeiter noch bis einschließlich 02.11.2025 Krankengeld bezogen hat. Ich soll daher die bisherige Meldung Abgebe 40 stornieren und eine neue Meldung mit Beginn 03.11.2025 erstellen.
Meine Frage ist nun : Wie erstelle ich die erforderliche Stornierung und Neumeldung, wenn die ursprüngliche Anmeldung bereits erfolgt ist?
Vielen Dank für eure Unterstützung!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
@Viktoria388Ein Mitarbeiter wurde mit Beschäftigungsbeginn 01.11.2025 angemeldet. Der 01.11. und 02.11.2025 waren jedoch Wochenende, sodass für diese Tage keine Arbeitsleistung und keine Entgeltzahlung erfolgt sind.
Nun hat sich die Krankenkasse gemeldet und mitgeteilt, dass der Mitarbeiter noch bis einschließlich 02.11.2025 Krankengeld bezogen hat. Ich soll daher die bisherige Meldung Abgebe 40 stornieren und eine neue Meldung mit Beginn 03.11.2025 erstellen.
Meine Frage ist nun : Wie erstelle ich die erforderliche Stornierung und Neumeldung, wenn die ursprüngliche Anmeldung bereits erfolgt ist?
Ich würde es nicht mehr mit LODAS machen, sondern die entsprechende Korrektur über das SV-Meldeportal veranlassen.
Eine Anpassung des Beginns der Beschäftigung auf den 03.11.2025 könnte verkürzte Steuer-/SV-Tage nach sich ziehen und die entsprechenden Abgaben rückwirkend verändern. Und das bei einem bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer (die 40er-Meldung steht für gleichzeitige An- und Abmeldung der Beschäftigung).
Danke für deine Antwort. Bei SV-Meldeportal habe ich auch die Lösung gesucht, aber nichts zum Thema gefunden.
Moin,
ich würde die Korrektur durchaus über LODAS machen, damit auch die Folgemeldung (Jahresmeldung 2025) gleich mit angepasst wird. Wenn man die Meldungen über das SV-Meldeportal korrigiert, werden diese Daten bei der nächsten SV-Prüfung nicht mit übermittelt und es gibt Abweichungen zwischen den abgegebenen Meldungen und den Daten der euBP.
Das Eintrittsdatum darf nicht geändert werden. Dies muss beim 01.11.2025 bleiben. Somit kommt es nicht zu Abweichungen bei den Steuertagen.
Es muss für den 01.+02.11.2025 eine Fehlzeit "Krank bei Eintritt ohne Entgeltfortzahlung" erfasst werden. Dadurch werden die SV-Tage auf 28 reduziert - das ist aber auch völlig korrekt. Hierdurch werden dann die Meldungen entsprechend angepasst.
Ja nach Umrechnungsformel für Teilmonate erfolgt in dem Fall aber eine Kürzung des Bruttogehalts. Soweit dies nicht gewünscht ist, sollte entweder die Umrechnungsformel geändert oder der Kürzungsbetrag als Nachberechnung 11/2025 als Bezug erfasst werden.
Die Abrechnung sollte auf jeden Fall als Probeabrechnung geprüft werden.
Viele Grüße
Uwe Lutz
@durchschnittsbenutzer schrieb:
@Viktoria388Ein Mitarbeiter wurde mit Beschäftigungsbeginn 01.11.2025 angemeldet. Der 01.11. und 02.11.2025 waren jedoch Wochenende, sodass für diese Tage keine Arbeitsleistung und keine Entgeltzahlung erfolgt sind.
Nun hat sich die Krankenkasse gemeldet und mitgeteilt, dass der Mitarbeiter noch bis einschließlich 02.11.2025 Krankengeld bezogen hat. Ich soll daher die bisherige Meldung Abgebe 40 stornieren und eine neue Meldung mit Beginn 03.11.2025 erstellen.
Meine Frage ist nun : Wie erstelle ich die erforderliche Stornierung und Neumeldung, wenn die ursprüngliche Anmeldung bereits erfolgt ist?
Ich würde es nicht mehr mit LODAS machen, sondern die entsprechende Korrektur über das SV-Meldeportal veranlassen.
Ich würde es auf alle Fälle mit LODAS machen, denn
Bei Ihnen muss also, wie von der Krankenkasse richtig dargestellt, eine Stornierung der Anmeldung zum 01.11. und eine Anmeldung zum 03.11. 2025 erfolgen. Da können Sie unfallfrei nur mit der ursprünglichen Lohnabrechnungslösung (hier LODAS) bewerkstelligen.
Dass Arbeitsverhältnisse meistens zum Monatsersten abgeschlossen werden, der Beginn somit durchaus auf das Wochenende fallen kann und in der Praxis der Tag der ersten Arbeitsaufnahme nicht berücksichtigt wird, darf über den rechtlichen Aspekt nicht hinwegtäuschen. Dies dient der Praktikabilität.
Eine Anpassung des Beginns der Beschäftigung auf den 03.11.2025 könnte verkürzte Steuer-/SV-Tage nach sich ziehen und die entsprechenden Abgaben rückwirkend verändern.
Das ist dann so, denn für die Berechnung der Beträge des Arbeitnehmers gilt nicht das Arbeitrecht (s. o.).