Hallo Zusammen,
ein AN wurde zum 31.07.2021 gekündigt.
Nun hat das Gericht entschieden, dass dieser eine Abfindung erhält. Due Probeabrechnung hat im Januar stattgefunden.
Da er im Juli 2022 noch ein Pfändungsbeschluss vorlag, habe ich die Abfindung über Lohnart 208 (voll pfändbar) abgerechnet.
Nun erhalte ich die Information, dass der AN in Insolvenz ist und die Pfändung quasi "zurücktritt". Welche Lohnart kann ich benutzen? Und ist es richtig, dass die Abrechnung im Januar über die Nachberechnung Standard im Juli 2021 erfolgt?
Mich irritiert, dass kein Lohnsteuerabzug erfolgt....
Vielen Dank im Voraus!
Hallo Isabel,
da bei Abfindungen das Zufluss -Prinzip gilt, ist es gut möglich, dass keine Lohnsteuer ausgewiesen wird. Das Abfindung fließt ihm in 2022 zu. Aber es wäre trotzdem ratsam, dem Arbeitnehmer mitzuteilen, dass aufgrund der Abfindung eine Einkommensteuer-Nachzahlung erfolgen kann, da dem Arbeitgeber nicht bekannt ist, was für sonstige Einkünfte er noch hat. Der Arbeitgeber muss ja eine Vergleichsrechnung zwischen sonstigen Bezug und Bezug aus mehrjähriger Tätigkeit machen, daher ist aus meiner Sicht Lohnart 208 korrekt.
Gruß
AK
@isabel schrieb:
Mich irritiert, dass kein Lohnsteuerabzug erfolgt....
Haben Sie denn den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (aus anderen Beschäftigungen) unter Personaldaten | Steuer | Einmalbezüge/Sonstige Angaben in der Lasche "Einmalbezüge/Sonstige Angaben" erfasst?
Bei einem Einmalbezug nach Austritt werden diese Beträge nicht automatisch (aus dem laufenden Entgelt) hochgerechnet sondern müssen manuell erfasst werden. Ohne diese Angaben wird die Lohnsteuer auf die Abfindung so ermittelt, als wäre dies der einzige Verdienst in diesem Jahr.
Viele Grüße
Uwe Lutz