Hallo Zusammen,
eine Mitarbeiterin befindet sich seit 01.01.23 im Mutterschutz. Nun haben wir als Arbeitgeber eine Krankmeldung erhalten für den Zeitraum 09.01.-22.01.23.
Gibt es das überhaupt bzw. muss dies von uns als AG beachtet werden?
Guten Abend,
m.M.n. gilt hier:
Etwas herunter scollen bis
"Wird die Arbeitnehmerin während der Mutterschutzfristen arbeitsunfähig krank, ..."
Gruß, vw
Vielen Dank, ja das habe ich auch gefunden.
Es steht aber nicht drin was passiert wenn die Mitarbeiterin beispielweise ab 02.01. im Mutterschutz ist und die Krankmeldung ab 09.01. beginnt. Muss dann zusätzlich für diese Zeit Lohn bezahlt werden zum Zuschuss Mutterschaftsgeld? Oder kann die Krankmeldung einfach ignoriert werden?
Viele Grüße
Also für mich ist die Aussage bei Haufe eindeutig: Sobald sie im Mutterschutz ist, erhält sie Mutterschaftsgeld und Zuschuss. Es besteht in der Zeit keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Sie darf ja gar nicht arbeiten, insofern kann sie nicht arbeitsunfähig sein.
Einen praktischen Fall hatte ich allerdings auch noch nicht.
Hier vielleicht noch eine andere Quelle:
https://www.helpster.de/schwangerschaft-und-krankschreibung-rechte-werdender-muetter_217583
Im Zweifel kann man ja auch bei der zuständigen Krankenkasse nachfragen.
Gruß, vw
Ich sehe das genau so. Im Mutterschutzzeitraum gibt es keine Krankschreibung.
Anders ist es im Beschäftigungsverbot. Hier wird durch eine Arbeitsunfähigsbescheinigung das Beschäftigungsverbot unterbrochen.
Schlecht für den Arbeitgeber weil die Krankenkasse in diesem Fall weniger oder gar nichts erstattet.