Ich habe folgendes Problem: eine AN ist seit Mitte Juli 24 arbeitsunfähig und seit Ende August im Krankengeldbezug.
Die AN soll auch wie die anderen AN auch ab August eine Gehaltserhöhung erhalten. Diese hat die AN ja auch anteilig zu August abgerechnet bekommen.
Der AG hat nun aber während meines Urlaubes in August der AN zusätzlich pauschal einen Krankengeldzuschuss von 450 € zusätzlich zum Auszahlungsbetrag 08/24 überwiesen.
Jetzt muss ich ja überprüfen, ob dieser Krankengeldzuschuss auch in diesem Fall beitragspflichtig abzurechnen ist.
Dazu muss man ja das Vergleichsnettoarbeitsentgelt - grundsätzlich das an die KK übermittelte aus der EEL Bescheinigung (das Nettoarbeitsentgelt vor der beginnenden AU - "zu Grunde legen" und davon nun ja das erhaltene Krankengeld von der Krankenkasse und den AG-Zuschuss zum Krankengeld abziehen ......
Das wäre aber nun natürlich geringer als grundsätzlich das aktuelle Gehalt ab August 24.
Wie seht Ihr das? Denn im Internet und laut telefonischer Auskunft bei der KK kann man mir hierzu nicht wirkich helfen... aber wieso sollte nur die Krankenkasse diese Gehaltserhöhung beim Krankengeld im Grunde nur nicht berücksichtigen dürfen. Daraus könnte man doch schließen, dass ich leider auch nicht das Vergleichsnettoarbeitsentgelt ab August 24 nehmen darf, oder?
Der AN hat ja nur Anspruch auf das Nettoarbeitsentgelt vor der Arbeitsunfähigkeit vom AG und die KK verfährt ja auch so.
Vielen herzlichen Dank für die Unterstützung!!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
@UBlM schrieb:
Wie seht Ihr das? Denn im Internet und laut telefonischer Auskunft bei der KK kann man mir hierzu nicht wirkich helfen... aber wieso sollte nur die Krankenkasse diese Gehaltserhöhung beim Krankengeld im Grunde nur nicht berücksichtigen dürfen. Daraus könnte man doch schließen, dass ich leider auch nicht das Vergleichsnettoarbeitsentgelt ab August 24 nehmen darf, oder?
Sehe ich auch so.
Alle Gehaltsänderungen nach Beginn der Krankheit bleiben bei Berechnungen rund ums Krankengeld außen vor. Nachberechnungen erfolgen ja auch nicht.
Es wird nur mit Fakten aus der Vergangenheit, vor Beginn der Krankheit, gerechnet.
Das gilt für die Höhe des Krankengeldes und ebenso auch für die Prüfung, ob der Zuschuss den SV-Freibetrag und die Freigrenze überschreitet.
Vielen herzlichen Dank dafür! 🌻
P.S. bei einem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in diesem Zusammenhang würde dann ja leider der Bezug von Krankengeld in Höhe dieser Summe ruhen, oder verstehe ich das falsch... dann bringt ja im Grunde dieser Zuschuss nicht wirklich viel vom AG?!
Aber wie dann das Progrmm dieses beitragspflichte Arbeitsentgelt automatisch wirklich berechnet, habe ich jetzt leider nicht nachvollziehen können....
Das Krankengeld ruht nicht. Es ist lediglich der Teil steuerpflichtig abzurechnen, der den SV-Freibetrag zuzüglich Freigrenze überschreitet.
Ausrechnen muss man das allerdings selbst. Da geht nichts automatisch.
also hier steht es leider anders ......??
bzw. bei der Beitragspfl. Einnahme netto müsste ich dennoch etwas manuel eingeben...
Du hast recht, das KG ruht.
Das wird aber die KK ausrechnen, denn die Höhe des Bruttozuschusses (Weitergewährte AG-Leistung brutto) wird ja gemeldet.
So sah das in meinem Fall aus.
Tägliche Sozialleistungen wurden von der KK zurückgemeldet. Ich hab mit der Abrechnung nur den Zuschuss und das Vergleichsnetto gemeldet.
Bei mir errechnete sich wohl keine beitragspfl. Einnahme, sonst, denke ich, hätte sie dort gestanden.
Jetzt habe ich dennoch ein weiteres Problem beim anteiligen Monat zu August 24. Wird hier bei der Vergleichsrechnung wirklich dann nur das fiktive Gehalt netto (Vergleichssnettoarbeitsentgelt) herangezogen und nicht das tatsächlich bezahlte? Denn dieses weicht bei mir ja ab, da durch das reduzierte Gehalt trotz Steuertage 30 ja dann weniger an Lohnsteuer anfällt und dementsprechend das Gehalt netto höher ist. Und dann natürlich durch die Gehaltserhöhung ab August, auch wenn diese nur noch anteilig "angewendet" wird....
Vergleichsnetto vor AU 2000 €
Minus Krankengeld netto 550 €
Minus Ausz.betrag 08 1600 € nach Fiktivrechnung wären dies ja nur 1333,33 €
(mit erhöhtem Gehalt bzw. Gehaltsanpassung und weniger an Lohnsteuer)
Nach tatsächlichen Beträgen wäre die AN hier ja über dem Vergleichsnettoarbeitsentgelt ..... also schlecht.
So wie ich das gestern gelesen habe, musst du nur prüfen, ob die 450€ den SV-Freibetrag (= Vergleichsnetto - Krankengeld für 30 Tage) übersteigen.
Ist das der Fall und der übersteigende Betrag größer als die 50€ Freigrenze ist er sv-pflichtig.
Wird in einem Teilmonat beispielsweise für 8 Kalendertage Krankengeld gezahlt, sind 8/30 von dem übersteigenden Betrag sv-pflichtig.
Es ist also uninteressant, was in 08 ausgezahlt worden ist.
Erklärungen der AOK:
ja, die Vermutung hatte ich auch. Demnach wäre dies ja super für mich bzw. der ANin.
Aber jetzt wird bei mir auf einmal bzw. bei der AN das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt reduziert! Und das kann ich überhaupt nicht nachvollziehen!!
Hallo @UBIM,
bei einem Teilmonat vermindert der ermittelte SV-Freibetrag die Summe der SV-pflichtigen Lohnarten auf der Brutto/Netto-Abrechnung.
Weitere Informationen und ein Beispiel zur Berechnung der weitergewährten Arbeitgeberleistung im Teilmonat finden Sie in unserem Dokument 1080233.
"Wo kann man denn dies entnehmen, dass der SV-Freibetrag die sozialversicherungspflichten Lohnarten bei einem Teilmonat reduziert bzw. reduzieren darf? Und demnach richtig ist."
jetzt selbst gefunden! Allerdings bezieht sich doch die Reduzierung der sv-Pflichtigen LA nur darauf, wenn der SV-Freibetrag kleiner wäre als die weitergewährte AG-Leistung, oder?!!
bei der anderen Variante müsste ich sogar die Daten für die Ermittlung des SV-Freibetrages wieder löschen - sprich also die Erfassungsfelder für die Ermittlung des SV-Freibetrages und der Beitragspflichtigen Einnahme wieder löschen bzw. gar nicht erfassen .... also weitergewährte AG-Leistung... Vergleichsnettoarbeitsentgelt.....Sozialversicherungsleistung netto und brutto. ODER?!!
Hallo @UBlM,
so ist es.
- Der mögliche SV-Freibetrag + 50 EUR wird überschritten:
Der Betrag für die weitergewährte Arbeitgeberleistung wird SV-pflichtig abgerechnet.
Die SV-pflichtigen Lohnarten werden um den SV-Freibetrag gekürzt.
- Der SV-Freibetrag + 50 EUR wird nicht überschritten:
Entfernen Sie die Angaben zur weitergewährten Arbeitgeberleistung in der Fehlzeit.
Erfassen Sie den Betrag mit einer SV-freien Lohnart.