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Krank vor und während der unwiederrufliche Freistellung

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letzte Antwort am 04.04.2024 11:51:45 von Nicole-
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Nicole-
Einsteiger
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Hallo und sonnige Grüße,

 

folgender Fall:

 

18.03 -> MA kündigt zum 30.04

20.03 -> MA meldet sich krank und AG bestätigt Kündigung mit unwiderruflicher Freistellung unter Anrechnung von Urlaub und Mehrarbeit usw.

20.03 -> Abrechnung Lohnfortzahlung bis 01.04.

28.03 -> Folgebescheinigung bis 30.04 wird ausgestellt

02.04 -> Die unwiderrufliche Freistellung tritt in Kraft

 

Zu dem Thema finde ich nur "Krank während" und "Krank nach Freistellung":

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5 Sa 342/15 vom 19.11.2015) hat entschieden, dass eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum die Erfüllungswirkung im Hinblick auf den Anspruch auf Arbeitszeitausgleich nicht nachträglich hinfällig macht und dass der Arbeitnehmer das Risiko trägt, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können; der Arbeitgeber ist jedenfalls nicht zur Vergütung der durch nachträgliche Krankheit „verlorenen“ Überstunden verpflichtet.

 

Was ist nun mit der Kombination krank -> ausgesprochene unwiderrufliche -> und Folgebescheinigungen?

Ich bin aktuell schon echt happy, dass der MA gerade so noch nicht in K6 gekommen ist.

 

Wäre es wohl ratsam, dass der Mandant einen Anwalt rüber schauen lässt?

 

Gruß Nicole

pogo
Meister
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Nachricht 2 von 4
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@Nicole-  schrieb:

 

Wäre es wohl ratsam, dass der Mandant einen Anwalt rüber schauen lässt?

 Sollte man zumindest in Erwägung ziehen.

 

- Krankschreibung erfolgte direkt nach Kündigung

- Krankschreibung umfasst genau 42 Tage bis Beschäftigungsende

 

Da kann man schon mal Zweifel an der AU haben.

 

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/lag-schleswig-holstein-zur-krankschreibung-nach-kuendigung_76_600608.html

vw
Erfahrener
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Nachricht 3 von 4
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Hallo,

stimme ich zu. Es gibt auch mittlerweile ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zu einem ähnlichen Fall. Aber da nicht jeder Fall gleichgelagert ist (juristischer Grundsatz: "das kommt drauf an") schadet es nicht, wenn ein FA für Arbeitsrecht da mal drauf schaut.

 

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/krankschreibung-nach-kuendigung_76_594342.html

 

Gruß, Volker

"Wer nicht an die Zukunft denkt, wird bald Sorgen haben."
(Konfuzius (551-479 v.Chr.))
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Nicole-
Einsteiger
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Ich habe den Mandaten meine Bedenken mitgeteilt.

Nun ist alles geregelt.

 

Danke 🙂

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letzte Antwort am 04.04.2024 11:51:45 von Nicole-
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