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Kostenübernahme Studium

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letzte Antwort am 25.01.2023 15:48:10 von jjunker
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LoBuFu83
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Nachricht 1 von 5
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Hallo zusammen!

 

Folgende Ausgangssituation:

 

Im Laufe der letztjährigen Anpassung der Löhne an den neuen Mindestlohn und damit einhergehend auch der Erhöhung aller Löhne hat der AN auf eine Lohnerhöhung verzichtet und erhält "nur" den gesetzlichen Mindestlohn. Im Gegenzug verpflichtet sich der AG, das Studium des AN durch monatliche Ratenzahlungen an die Hochschule zu finanzieren, hier ca 300 EUR über 36 Monate.

Das Studium wurde VOR der schriftlichen Vereinbarung beider Parteien aufgenommen, es ist NICHT in überwiegend betrieblichem Interesse (AG: Gastronomie, Studium: Medieninformatik), AN ist Rechnungsempfänger und Schuldner.

 

Die Frage aller Fragen:

 

Ist diese Zahlung seitens des AG als Lohn zu behandeln und entsprechend auszuweisen?

Besteht i.d.Z. St- und SV-Pflicht?

 

Grüße und Danke für die Hilfe!

 

🙂

jjunker
Allwissender
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Nachricht 2 von 5
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Neben der Steuer und SV kommt mir ein anderer Gedanke. Handelt es sich bei dem Gastronomiebetrieb um eine Kapital- oder Personengesellschaft/Einzelunternehmung?

 

Bei einer Kapitalgesellschaft wäre zunächst einmal zu prüfen ob die Zahlungen in Höhe von 300 Euro an die Uni mit einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses verknüpft sind. Ansonsten könnte man es so auslegen, dass der GF seinem Auftrag potenziellen Schaden von der Gesellschaft abzuwenden nicht nachgekommen ist.

MVP 
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LoBuFu83
Beginner
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Nachricht 3 von 5
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Der Betrieb ist eine GmbH & Co. KG, folglich eine Personengesellschaft.

 

Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet und ungekündigt, eine entsprechende Vereinbarung zur Fortzahlung der Beiträge bei möglicher Auflösung des Arbeitsverhältnis ist (noch) nicht getroffen worden. Da der AN Schuldner der Gebühren ist, ist das vermutlich nicht zwingend notwendig...?

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DATEV-Mitarbeiter
Matthias_Platz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 4 von 5
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Hallo Community,

 

 

kann hierzu jemand weiterhelfen?

 

 

Als DATEV können wir Ihnen hierzu keine rechtliche Auskunft geben. Deshalb haben wir für diesen Sachverhalt keine Lösung für Sie.

Viele Grüße, Matthias Platz
Personalwirtschaft | DATEV eG
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jjunker
Allwissender
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Nachricht 5 von 5
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Ich will das jetzt nicht schlecht reden. Hier wird seitens der DATEV ein Thema gepusht welches durch jemanden der im Lohn fit ist wohl relativ leicht aufzulösen wäre.

 

An anderen Stellen, insbesondere wenn es um die 1001 DATEV Baustellen geht wird geschwiegen. 

 

@Matthias_Platz bitte nicht persönlich nehmen. Ihr Post nur exemplarisch.

MVP 
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letzte Antwort am 25.01.2023 15:48:10 von jjunker
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