Liebes Team,
ich habe im Oktober bei einem Schätzmandat Sonntagszuschläge rückwirkend in Vormonate nachberechnet. Jetzt hat mir DATEV LuG beim Monatsabschluss korrigierte DÜ-Protokolle für die einzelnen Monate der Nachberechnung erstellt und diese entsprechend als Nachberechnung an das FA übermittelt, was in der Fibu zu Umbuchungsmitteilungen geführt hat.
Normalerweise wurden doch die LSt. Korrekturen in der jeweiligen Lohnsteuervoranmeldung des aktuellen Monats übermittelt und nicht als einzelne Nachberechnungen ausgewiesen.
Wie kommt das jetzt, kann man das ggf. unterdrücken?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Julia,
die Korrektur-LSt-Anmeldungen bei Nachberechnung würde ich mal auf das Update vom 01.10.2026 und die Erläuterungen aus dem Infoservice Oktober 2026 schieben.
Mit Lohn und Gehalt 16.2 werden Korrekturen bei pauschal versteuerten Bezügen automatisch im Ursprungsmonat berücksichtigt. Wenn nötig, erstellt Lohn und Gehalt dafür eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung für den betroffenen Monat.
Sind bei den betroffenen Abrechnungen auch pauschal versteuerte Bezüge enthaltren gewesen?
Datev hat dazu auch ein Hilfedokument https://wissensplattform.apps.datev.de/help/document/1070278
VG
Ja, da sind auch pauschal versteuerte Bezüge drin.
Dann hat es damit zu tun, ganz lieben Dank für den Hinweis.
Jetzt habe ich aber das Problem, dass die Lohnsteuervoranmeldung mit einem höherem Betrag ausgewiesen ist, als die Summe auf dem Buchungsbeleg. Das geht jetzt in der Buchhaltung nicht auf. Die Differenz ist zwar gering, aber das ist nicht korrekt abgebildet.
Es sollte doch auf dem Buchungsbeleg die identische Summe stehen, wie in der LSt-VA. für September.
Der Buchungsbeleg kann neu erstellt werden. Auf "Buchungsbeleg erstellen und übergeben" klicken, dann oben auf das + und für den jeweiligen Monat neu generieren. Falls die Buchungsbelege elektronisch übergeben werden im Anschluss unten auf "übergeben" klicken (Dazu den jeweiligen Monat markieren).
Das habe ich schon gemacht, aber die Summe auf dem Buchungsbeleg passt sich nicht der Summe in der LSt.-VA an.