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Kirchensteuer bei pauschal Versteuerung

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letzte Antwort am 11.03.2026 12:19:26 von Uwe_Lutz
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Bahi2025
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Hallo Community,

gibt es eine Möglichkeit, bei pauschal versteuerten Lohnbestandteilen die Kirchensteuer zu vermeiden, beispielsweise durch eine entsprechende Befreiung beim FA?

Vielen Dank vorab für eure Hinweise.

 

lohnexperte
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Bahi2025
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Leider kann der Text nicht komplett eingesehen werden bei dem Link 🤔

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katzenpaule
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Hallo,

 

warum gibt es eine Befreiung von der Kirchensteuer?

 

Ich weiß noch von früher, wenn man bei AN auf die pauschale Kirchensteuer verzichtet, dann muss man bei denen die in der Kirche sind, den normalen Kirchensteuersatz abrechnen.

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Uwe_Lutz
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@katzenpaule  schrieb:

 

Ich weiß noch von früher, wenn man bei AN auf die pauschale Kirchensteuer verzichtet, dann muss man bei denen die in der Kirche sind, den normalen Kirchensteuersatz abrechnen.


Ja, diese Regelung gibt es noch immer - sog. vereinfachtes Verfahren bei der KiSt-Pauschalierung. Ist geregelt in den LSt-Richtlinien

 

LStH 2024 - Anhang 21b – Kirchensteuer bei Pauschalierung

 

In LODAS kann man das unter Mandantendaten | Steuer | Pauschalsteuer im Bereich "Konfession beachten bei" erfassen.

 

In dem Fall werden bei den AN, die kirchensteuerpflichtig sind, allerdings die vollen Kirchensteuersätze bei der Pauschalierung angewandt (je nach Bundesland also 8% oder 9%) und nicht die reduzierten Sätze für die pauschale Kirchensteuer (zwischen 4% und 7%).

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

 
 

 

 

 

 

Bahi2025
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@Uwe_Lutz  aber es geht um folgendes; 

Man ist allerdings der Meinung, dass es hierfür eventuell eine Möglichkeit gibt, die Kirchensteuer komplett zu umgehen, da man selbst nicht kirchensteuerpflichtig ist. Meines Wissens hat das darauf jedoch keinen Einfluss, da es sich um pauschal versteuerte Vergütungsbestandteile handelt und diese entsprechend zu behandeln sind.

 

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Uwe_Lutz
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@Bahi2025  schrieb:

 

Man ist allerdings der Meinung, dass es hierfür eventuell eine Möglichkeit gibt, die Kirchensteuer komplett zu umgehen, da man selbst nicht kirchensteuerpflichtig ist. 

 


Ja, das wird ja auch gemacht, wenn man den Haken setzt "Konfession beachten". Dann wird für die AN, die nicht in der Kirche sind, keine pauschale Kirchensteuer berechnet und für die Arbeitnehmer, die in der Kirche sind, die pauschale Kirchensteuer mit dem vollen Satz (8%/9%) berechnet.

 

Die Frage in dem Zusammenhang ist, wer "man selbst" ist. Es müssen die Arbeitnehmer beachtet werden und diese nicht in der Kirche sein.

lohnexperte
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@Bahi2025  schrieb:

 

Man ist allerdings der Meinung, dass es hierfür eventuell eine Möglichkeit gibt, die Kirchensteuer komplett zu umgehen, da man selbst nicht kirchensteuerpflichtig ist.


Wer ist "man selbst"? Der Unternehmer? Der ist hier nicht relevant.

 


@Bahi2025  schrieb:

Meines Wissens hat das darauf jedoch keinen Einfluss, da es sich um pauschal versteuerte Vergütungsbestandteile handelt und diese entsprechend zu behandeln sind.


Richtig. Die Mitarbeiter und deren Konfessionszugehörigkeit (oder eben auch nicht) sind relevent.

 

Hier noch mal eine andere Quelle:

 

https://www.lohndirekt.de/ratgeber/wahlmoeglichkeit-bei-der-kirchensteuer-auf-pauschal-versteuerte-entgelte/

 

VG

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Bahi2025
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Die Frage kam sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer auf. Der Arbeitgeber meinte, der Arbeitnehmer gehöre keiner Kirche an und fragte daher, warum bei der pauschalen Lohnsteuer auch pauschale Kirchensteuer abgeführt werden muss.

Dem Arbeitnehmer liegt eine Bescheinigung über die Kirchensteuerbefreiung vor. Daher kam die Frage auf, ob die Kirchensteuer vom Lohn herausgenommen werden kann, sofern dies nach den Lohnsteuerrichtlinien möglich ist.

 

Konkret geht es um pauschal versteuerte Sachverhalte, zum einen um Geschenke, die über die Nebenbuchführung pauschal versteuert wurden, und zum anderen um pauschal versteuerte Vergütungsbestandteile (Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte).

Wie kann man das in LODAS entsprechend unterdrücken kann bzw. ob das in diesem Fall überhaupt möglich ist?

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Uwe_Lutz
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@Bahi2025  schrieb:

Wie kann man das in LODAS entsprechend unterdrücken kann bzw. ob das in diesem Fall überhaupt möglich ist?


Wenn das über die Nebenbuchführung erfasst wurde, erfassen Sie die Kirchensteuer eben gar nicht.

 

Und für LODAS hatte ich dies doch oben schon geschrieben.

 

 

In LODAS kann man das unter Mandantendaten | Steuer | Pauschalsteuer im Bereich "Konfession beachten bei" erfassen.

 

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Bahi2025
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@Uwe_Lutz wo genau finde ich das? 

 
 
 
 

 

Uwe_Lutz
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zweite fettgedruckte Überschrift

 

"Konfession beachten bei"

 

und dann den Haken bei "Fahrtkosten..." setzen.

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Bahi2025
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@Uwe_Lutz jetzte sehe ich es 🙂

Bahi2025
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@Uwe_Lutz wie kann ich eigentlich die Vorjahre berichten mit dem Lohnlauf 03/26? Das Häckchen wurde ab Jan25 gesetzt und die p.St. über die Nebenbuchführung bei Kist. wurde rausgeholt.

Lodas korigiert nur die Monate Jan bis März 26.

Stellt sich in dem Zusammenhang gleich die Frage weshalb die Kist auf 3 Monate berichtigt wird. Lodas berechnet die Kist mit 4 Cent monatlich auf 3 Monate aber der März ist ja noch gar nicht abgerechnet. es sollten eigentlich dann minus 8 Cent stehen. Seltsam... 

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Uwe_Lutz
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Ob dies für vergangene Jahre noch nachträglich geändert werden darf, weiß ich im Moment nicht. Das funktioniert auf jeden Fall aber nicht über LODAS (auch nicht für 2025).

 

Sie müssten in dem Fall (außerhalb des Programms, also z.B. mit ELSTER oder DÜ-Formulare Lohnsteueranmeldung) berichtigte LSt-Anmeldungen für das/die Vorjahre abgeben (soweit nicht verjährt oder noch keine LSt-Prüfung erfolgt ist). Diese Anpassungen dürfen nicht in eine LSt-Anmeldung 2026 einfließen. Und ob man das in EINER berichtigen LSt-Anmeldung für jedes Jahr (also z.B. kumuliert in der Dezember-Anmeldung) machen kann, oder ob Sie jede einzelne LSt-Anmeldung korrigieren müssen, müssten Sie mit dem FA klären.

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Bahi2025
Aufsteiger
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Alles klar, danke für die ausführliche RM. Die Korrektur der p.St. aus der Nebenbuchführung aus Februar 26 muss das dann auch manuell ausgeführt werden? 

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Uwe_Lutz
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Ich habe keine Ahnung, ob man über die Nebenbuchführung negative Kirchensteuer eintragen kann, damit dies im aktuellen Monat abgezogen wird.

 

Wenn Sie noch die Möglichkeit haben, würde ich eher eine Wiederholungsabrechnung 02/2026 empfehlen.

 

 

 

Nebenaspekt: Die pauschale Steuer aus den Nebenbuchführung 02/2026 betrifft aber das Jahr 2026? Eine "Nachmeldung" von pauschaler Lohnsteuer in den Februar-LSt-Anmeldung für das Vorjahr wäre ohnehin falsch.

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letzte Antwort am 11.03.2026 12:19:26 von Uwe_Lutz
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