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Kinderkrankengeld mit aufstockung

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letzte Antwort am 15.05.2024 17:08:00 von Steuerberater_DO
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Steuerberater_DO
Einsteiger
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Ich habe bei einem Mandanten ein Problem bei der Abrechnung von Kinderkrankengeld:

 

Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass der Freistellungsanspruch nach § 616 BGB, § 45 SGB V nicht besteht. Allerdings steht da auch drin, dass der AG die Differenz zwischen EEL und 100% brutto ausgleicht.

Da die Mandanten selbst Fachanwälte für Arbeitsrecht und SV-Recht sind, gehe ich davon aus, dass dass alles passt.

 

Wie rechne ich das in LuG ab? Es gibt da ja mehrere Ausfallschlüssel (PE, PK etc.), die aber den SV nicht richtig erfassen.

 

Meine Lösung wäre, erst mal ohne Ausfallschlüssel abzurechnen und diesen Lohn mit dem Lohn zu vergleichen, der rauskommt, wenn ich mit Ausfallschlüssel rechne. Die Differenz zwischen ausgefallenem Brutto und Netto erstatte ich dann mit einer entsprechende Lohnart, die LSt und SV rechnet.

Oder geht das einfacher, weil es dafür einen Ausfallschlüssel gibt?

lohnhilfe
Meister
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Nachricht 2 von 8
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Warum sollte der AG direkt den gesamten Ausfall ersetzen? Dann bräuchte ja gar nicht erst ein Ausfall erfasst werden.

 

Aus dem Ausfall heraus ermittelt die KK doch erst die EEL (EntgeltErsatzLeistung), die sie dem AN zahlt. Der AN muss dann das Schreiben der KK einreichen, wieviel er bekommen hat, und dann erst wird ermittelt, wie viel (Ausfall abzüglich EEL) noch zu zahlen ist.

 

Der Zuschuss ist anscheinend ( Entgeltfortzahlung | Darauf müssen Arbeitgeber achten, wenn Arbeitnehmer kranke Kinder pflegen müssen (iww.de) ) wie der Zuschuss zum Krankengeld sv-frei, aber steuerpflichtig.

 

Welche Lohnart dafür zu nehmen ist, sollte hier 

 

lohnhilfe_0-1715774154794.png

 

 

zu finden sein (in jedem Datev-Programm).

LG
VM
Steuerberater_DO
Einsteiger
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Der AG ersetzt eben nicht den gesamten Betrag, sondern nur die Differenz zwischen Erstattung der KK und dem Brutto.

 

Ich sehe aber aus dem Beitrag, dass diese Erstattung maximal 50 € pro Monat betragen darf, ansonsten wird es noch komplizierter.

 

Es heißt aber auch, dass ich das mit Ausfallschlüssel PK schlüsseln muss und dann max. 50 € Zuschuss zahlen kann.

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lohnhilfe
Meister
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Nachricht 4 von 8
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Sie lesen das falsch:

 

"Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss, ist dieser für das Kinderkrankengeld unschädlich, wenn er zusammen mit dem Kinderkrankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro monatlich überschreitet. Bis zu dieser Höhe ist der Zuschuss sozialversicherungsrechtlich kein Entgelt (§ 23c Abs. 1 SGB IV), er unterliegt aber als regulärer Arbeitslohn der Lohnsteuer."

 

Bsp:

normales Netto ohne Ausfall: 2000 €

reduziertes Netto wegen Ausfall: 1500 €

EEL-Zahlung lt. Schreiben der KK: 400 €

Differenz: 100 €

 

Wenn der AG dann einen nachträglichen Zuschuss von 100 € zahlt, ist der Zuschuss sv-frei. Zahlt der AG 150 €, ist der Zuschuss immer noch sv-frei, weil 1500 plus 400 plus 150 = 2050 €, also maximal 50 € über dem normalen Nettoentgelt.

LG
VM
wicki04
Aufsteiger
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genau so sieht es aus. Hier muss eine Vergleichsberechnung erstellt werden. 

 

Einfach den Suchbegriff "weitergewährte Arbeitgeberleistung während Unterbrechung" eingeben.  Dann findet man die Berechnungen und auch das entsprechende Dokument. 

 

Das gilt übrigens für alle Unterbrechungen (z.B. Elterngeld, Krankengeld, Kinderkrankengeld etc.), wenn eine Entgeltersatzleistung gezahlt wird und der Arbeitgeber während dieser Unterbrechung weiter Gehalt oder auch Sachbezüge wie PKW; Wohnung, Jobrad usw. zahlt.

KOB
lohnhilfe
Meister
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steht im Vertrag tatsächlich, dass die Differenz zum Brutto (!) ausgeglichen werden soll? 

LG
VM
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Steuerberater_DO
Einsteiger
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In dem Dokument wird vor allem beschrieben, wie die Berechnung automatisch gemacht wird. Ich hätte mich auch sehr gewundert, wenn das nicht irgendwo in den Datev-Programmen hinterlegt gewesen wäre.


Vielen Dank für den Hinweis.

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Steuerberater_DO
Einsteiger
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Da die Mandanten wie gesagt sowohl Fachanwälte für Arbeits- und SV-Recht sind, gehe ich davon aus, dass die wissen, was sie tun.

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letzte Antwort am 15.05.2024 17:08:00 von Steuerberater_DO
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