Guten Morgen,
ich habe den Fall, dass eine 450-€-Kraft ihr Kind wegen angeordneter Absonderung selbst betrreuen muss.
Da ich ja für Geringverdiener kein Kug abrechnen kann, frage ich mich, wie die Abrechnung mit einer simulierten Kug-Abrechnung laufen soll.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Sirona,
Ich hatte bei einem Vollzeitbeschäftigten das gleiche Problem. Der Senat wollte die Lohnfortzahlung nicht erstatten.
Also ist der Mitarbeiter zur Krankenkasse gegangen und hat gefragt. Bei ihm hatte ich also Kind krank erfasst.
Oder Du buchst es als Urlaub aus.
LG
Sabine
Hallo Sirona,
oder Du lässt ihn die Zeit mit dem Kind einfach nacharbeiten
LG
Sabine
Zunächst mal: 616 BGB wurde abbedungen?
Nein, aber selbst wenn 4 Tage abgezogen werden, verbleiben immer noch 6 Tage. Das wirkst sich m. E. allerdings erst im Erstattungsantrag aus und noch nicht bei der Abrechnung.
Wenn der 616 nicht ausgeschlossen wurde, besteht meiner Kenntnis nach Lohnfortzahlungspflicht seitens des AG ohne Erstattungsanspruch.
Ja aber nur für eine ``verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit``. Die Ämter richten sich hier wohl nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und argumentieren das 6 Wochen nicht erheblich sind. Rechtsanwälte reden
von 5 bis 10 Tagen. Je nach Arbeitsaufkommen würde ich einfach alles beantragen und abwarten.
Vielleicht ändert sich ja noch die Auffassung der Ämter durch Klagen. Vielleicht kommt ein Gesetz.
Es gibt Mandaten die haben soviel Quarantäne da kann es sich lohnen Klage einzureichen.
In den uns umgebenden Bundesländern wird auf dem Erstattungsantrag explizit gefragt, ob 616 ausgeschlossen wurde oder nicht. Wenn diese Frage absichtlich falsch beantwortet wird, halte ich das nicht nur für eine Ordnungswidrigkeit...
Und wenn die Frage richtig beantwortet wurde, gab es keine Erstattung - bisher zumindest.
Das stimmt. In Berlin muss man jetzt sogar gleich beim Antrag einen Nachweis erbringen das der 616 ausgeschlossen ist. Ich habe auch in keinem Wort erwähnt das man falsche Angaben machen sollte. Die Möglichkeit den Antrag zu stellen gibt es ja auch ohne des Ausschlusses des §616. Dann hat man die Möglichkeit später einen Einspruch zu tätigen.
Ich will ja nicht nerven ... aber es geht hier nicht um den nachrangigen Erstattungsanspruch, sondern um die Abrechnung in LODAS.
Ich kann für einen Minijobber kein KUG abrechnen, demzufolge auch keine KUG-Abrechnung simulieren.
Was ist also zu tun?
Das Problem liegt sicherlich beim Gesetzgeber, aber beim Testen der Programme hätte eigentlich auffallen sollen, dass diese Variante nicht abrechenbar ist.
Wahrscheinlich habe ich mich missverständlich ausgedrückt: wenn 616 nich ausgeschlossen ist, muss meinem Verständnis nach der Lohn ganz normal fortgezahlt werden, also bezahlte Freistellung ohne Entschädigungsanspruch.
Und wenn 616 ausgeschlossen wäre, wäre der Ausfallschlüssel - soviel ich weiß - bei Schulschließung seit 05.01.21 Kind krank. Da jedoch beim Minijob keine KV besteht, wäre das Pflege krankes Kind ohne Kinderkrankengeld.
Ich hätte es so gesehen wie VIWAS.
Da die Dauer einer nicht unerheblichen Zeit nicht abschließend geklärt ist, alles beantragen und sehen, was dabei herauskommt.
Dazu müsste ich den Ausfall aber abrechnen können. 😞
Wenn die DATEV oder sonst keiner eine Lösung hat, würde ich nach der alten Methode berechnen.
Das sollte doch gehen?
Hauptsache Sie haben etwas berechnet. Der Lohn bleibt ja eigentlich gleich. Der Mitarbeiter hat keine Nachteile.
Über die tatsächliche Erstattung kann man sich ja dann immer noch streiten. Man kann zur Not ja auch eine Nachberechnung der Quarantäne machen.
@Sirona schrieb:Guten Morgen,
ich habe den Fall, dass eine 450-€-Kraft ihr Kind wegen angeordneter Absonderung selbst betrreuen muss.
Da ich ja für Geringverdiener kein Kug abrechnen kann, frage ich mich, wie die Abrechnung mit einer simulierten Kug-Abrechnung laufen soll.
Wofür benötigen Sie denn eigentlich eine simulierte KUG-Abrechnung?
Man kann anstatt in die Tabelle zu gucken auch eine KUG Abrechnung simulieren.
das ist wohl war.. da aber Sirona selber erwähnt hat, dass das bei Geringfügigen eben nicht geht, bleibt wohl nur der Weg über die Tabellen 😉
Hallo,
für die Abrechnung der Entschädigungszahlungen bei Geringfügig Beschäftigten (Minijobber) gibt es aktuell keine gesetzliche Grundlage. Bitte stimmen Sie Ihre Vorgehensweise mit der jeweiligen Gesundheitsbehörde ab.