Der AG hat keine Regelungen bezüglich Kind krank im Arbeitsvertrag getroffen. Als "eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" wird i. d. R. 1 bis 5 Tage gesehen (https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Arbeitsausfall.html).
Zuerst war die Mutter mit dem Kind im Krankenhaus für 4 Tage (3 Arbeitstage, da bereits am So eingeliefert), danach noch über 1 Woche zu Hause. Bescheinigung Kind krank liegt vor.
Ich finde es falsch, dass man einen falschen Grund auswählen muss. Der AG ist nicht unbegrenzt verpflichtet LFZ zu leisten, wenn keine Ausschluss vereinbart wurde. Aber wenn ich "nicht ausgeschlossen/nicht begrenzt" wählen, würde gar keine EEL erstellt werden.
Wieso?
Wenn das Kind nun 6 Wochen krank wäre, würde der AG doch nicht 6 Wochen LFZ leisten müssen, nur weil im AV nichts geregelt ist.
Deshalb habe ich 5 Tage als Grundlage genommen, hier Kinderpflege mit Entgeltfortzahlung gewählt und die anderen Tage mit Kinderkrankengeld erfasst. Aber um die EEL zu bekommen, habe ich jetzt "Betriebsvereinbarung" erfasst, was ich eben als falsch sehen.
Für mich ist "nicht ausgeschlossen/nicht begrenzt", dass die Rechtsprechung/allgemeine Praxis von 5 Tagen gilt und nicht uneingeschränkt. Datev zwingt einen eine falsche Auswahl zu treffen. Dies sollte geändert werden.
Arbeitsrechtlich ist es so, dass bei fehlender Regelung im Arbeitsvertrag § 616 BGB greift. Danach besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“. Diese wird nach herrschender Meinung typischerweise mit etwa 1 bis 5 Tagen angesetzt, jedoch nicht unbegrenzt. Eine sechswöchige Entgeltfortzahlung ist daraus gerade nicht ableitbar.
Das bedeutet: Auch ohne ausdrückliche Begrenzung im Arbeitsvertrag ist der Anspruch faktisch begrenzt – nur eben nicht konkret beziffert, sondern durch die Rechtsprechung ausgelegt.
Genau hier entsteht das Problem in DATEV LODAS:
Die Auswahl „nicht ausgeschlossen / nicht begrenzt“ wird systemseitig so interpretiert, als bestünde ein unbeschränkter Anspruch auf Entgeltfortzahlung. In der Folge wird keine EEL-Meldung erzeugt, weil das System davon ausgeht, dass kein Übergang ins Kinderkrankengeld erfolgt.
Das entspricht jedoch nicht der tatsächlichen arbeitsrechtlichen Situation, da § 616 BGB eben keine unbegrenzte Fortzahlung vorsieht.
Deine praktische Lösung, die Entgeltfortzahlung auf einen üblichen Zeitraum (z. B. 5 Tage) zu begrenzen und die darüber hinausgehenden Tage als Kinderkrankengeld zu behandeln, ist fachlich absolut vertretbar und entspricht der gängigen Praxis.
Dass du zur technischen Erzeugung der EEL eine Auswahl wie „Betriebsvereinbarung“ treffen musst, ist tatsächlich eher ein systembedingter Workaround als eine inhaltlich korrekte Abbildung. Hier zwingt die Software zu einer ungenauen bzw. formal nicht ganz passenden Angabe, um den sachlich richtigen Ablauf (Übergang ins Kinderkrankengeld) überhaupt darstellen zu können.
Zusammengefasst:
Arbeitsrechtlich liegt ohne Regelung im AV keine unbegrenzte Entgeltfortzahlung vor, sondern eine zeitlich begrenzte nach § 616 BGB.
Systemseitig wird „nicht begrenzt“ jedoch als unbegrenzt interpretiert, wodurch keine EEL erzeugt wird.
Die Begrenzung auf z. B. 5 Tage und anschließende Abrechnung über Kinderkrankengeld ist fachlich richtig.
Die Auswahl „Betriebsvereinbarung“ ist in diesem Fall ein technischer Workaround, um das korrekte Ergebnis zu erzielen.
Der AG hat keine Regelungen bezüglich Kind krank im Arbeitsvertrag getroffen. Als "eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" wird i. d. R. 1 bis 5 Tage gesehen (https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Arbeitsausfall.html).
Zuerst war die Mutter mit dem Kind im Krankenhaus für 4 Tage (3 Arbeitstage, da bereits am So eingeliefert), danach noch über 1 Woche zu Hause. Bescheinigung Kind krank liegt vor.
Der AG muss bis zu 20 (oder mehr rechtlich klären lassen) Tage für erkrankte Kinder im Jahr dulden. Dafür beantragt er Kinderkrankengeld bei der Krankenasse. Die übernimmt dann die Nettoauszahlung (ca. 60-70%) direkt an den betroffenen Elternteil. --> Der AG bleibt in diesem Fall unbelastet.
In wieweit der AG Lohn fortzahlt, klären Sie mit ihm.